[1] Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz 1 (SokaSiG1) vom 16.5.2016 (BGBl. I S. 1210) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit vom BAG verneint wurde oder deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG1 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 9 SokaSiG1, zum Anwendungsbereich vgl. § 10 SokaSiG1, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 11 SokaSiG1, zur zivilrechtlichen Durchsetzung vgl. § 12 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 13 SokaSiG. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 3 Abs. 6 und Abs. 8 SokaSiG1. .

Informationen über diesen Tarifvertrag

Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, i.d.F. vom 19.05.2006 (AVE-Anfang: 01.06.2006; AVE-Ende: 30.09.2007)

Nummer: 14001.1015

Klassifizierung: Bundesrahmen-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 04. Juli 2002

Vorgänger: 14001.1004

Nachfolger: 14001.1020

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2006
AVE Ende 30. September 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 54 vom 17. März 2007

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1004 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

vom 24. Januar 2007

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a) der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005 und 19. Mai 2006

für das Baugewerbe,

mit Wirkung

zu Buchstabe a: vom 1. Juni 2006

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:

Erster Teil

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt, sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang l abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge

    der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,

    der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,

    der Steine- und Erden-Industrie,

    der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie,

    der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie

    oder der Metall- und Elektroindustrie

    fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.

  2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,

    1. solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V.,

      der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V.,

      der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V.,

      des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,

      des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,

      des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V.,

      der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines im Anhang III genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall)

      oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

    2. wenn sie nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
    3. wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelb...

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