(1) 1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.

 

(2) 1Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn

 

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

 

2.

dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und

 

3.

der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können.

2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

[1] § 43 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden vom 01.03.2020 bis 30.06.2021.

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