(1)[1] 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:

 

1.

Familienname,

 

2.

frühere Namen,

 

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

 

4.

Doktorgrad,

 

5.

Ordensname, Künstlername,

 

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

 

7.

Geschlecht,

 

8.

derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

 

9.

derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

 

10.

Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

 

11.

zum gesetzlichen Vertreter

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Doktorgrad,

 

d)

Anschrift,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geschlecht,

 

g)

Sterbedatum sowie

 

h)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

12.

Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

 

13.

zum Ehegatten oder Lebenspartner

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Geburtsname,

 

d)

Doktorgrad,

 

e)

Geburtsdatum,

 

f)

Geschlecht,

 

g)

derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,

 

h)

Sterbedatum sowie

 

i)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

14.

zu minderjährigen Kindern

 

a)

Familienname,

 

b)

Vornamen,

 

c)

Geburtsdatum,

 

d)

Geschlecht,

 

e)

Anschrift im Inland,

 

f)

Sterbedatum sowie

 

g)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

 

15.

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

 

16.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

 

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

 

2.

Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,

 

3.

Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie

 

4.

Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.

Bis 30.04.2022:

(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Doktorgrad,

5.

Ordensname, Künstlername,

6.

derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

7.

Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

8.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

9.

Geschlecht,

10.

zum gesetzlichen Vertreter

a)

Familienname,

b)

Vornamen,

c)

Doktorgrad,

d)

Anschrift,

e)

Geburtsdatum,

f)

Sterbedatum,

g)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

11.

derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

12.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

13.

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

14.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises sowie des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres[2] [Bis 30.04.2021: Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises,] übermitteln.

 

(2)[3] 1Die Datenübermittlung erfolgt durch

 

1.

das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder

 

2.

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