Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt.

[1] § 6c eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 30.06.2021.

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