(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

 

(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch § 184 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.

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