(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die Entschädigungsorgane zuständig.

 

(2) Über die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2 entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde.

 

(3) 1Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschädigungsorgane nur über die Voraussetzungen des Anspruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. 2Diese Entscheidung ist für die fachlich zuständige oberste Behörde und die Verwaltungsgerichte bindend. 3Ist streitig, ob für den Anspruch die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind und hängt hiervon die Entscheidung der fachlich zuständigen obersten Behörde oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane auszusetzen.

 

(4) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227a bis 227d.

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