(1) 1Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren[1] [Bis 31.03.2024: Disziplinarverfahren] nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2)[2]

 

(2) 1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Gericht kann in dem Urteil

 

1.

auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder

 

2.

die Disziplinarklage abweisen.

 

(2)[3] 1Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. 2Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. 3Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt.

Bis 31.03.2024:

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden bis 31.03.2024.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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