(1) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den § 32 oder § 33[1] [Bis 31.03.2024: §§ 32 bis 34] auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

 

(2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den § 32 oder § 33[2] [Bis 31.03.2024: §§ 32 bis 34] oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. 4Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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