(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

 

1.

in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe [Bis 29.02.2020: A 2,] [1] A 3 oder A 4,

 

2.

[2]in Laufbahnen

 

a)

des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

 

b)

des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

 

c)

des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,

Bis 31.12.2019:

2.

in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

 

3.

in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

 

4.

in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

 

(2) 1Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen[3] [Bis 31.12.2019: zur Laufbahn] des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes[4] ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.[5] [Bis 31.12.2019: Für Beamte des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuzuweisen. 3Satz 2 gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang kann auch das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen werden.]

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden bis 29.02.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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