Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung

1.

Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)

Allgemeinmedizin,

b)

Augenheilkunde,

c)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)

Innere Medizin,

f)

Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g)

g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)

Neurologie,

i)

Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)

Psychiatrie und Psychotherapie,

k)

Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l)

Urologie.

2.

Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)

einer Ärztin oder einem Arzt,

b)

einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)

einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

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