(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c[1] des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.

 

(2) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

 

(3) 1Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. 2Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

 

(4)[2] § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020:

(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

 

(5)[3] Kosten für die Hin- und Rückfahrt[4] [Bis 31.03.2024: Fahrtkosten für die An- und Abreise] einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig

 

1.

bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,

 

2.

bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,

 

3.

bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

 

4.

bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat,

 

5.

[5]bei Fahrten zu und von ambulanten Maßnahmen, wenn die Fahrten entweder durch die Rehabilitationseinrichtung selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dienstleister durchgeführt werden, jedoch nicht mehr als 10 Euro pro Behandlungstag.

Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020:

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig.

 

(6)[6] Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.

[1] Eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Abs. 4 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Abs. 5 eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[5] Nr. 5 angefügt durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[6] Abs. 6 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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