(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang [Bis 31.03.2024: schriftlich] [2] verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte
1. |
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind, |
2. |
Verbandmittel, |
3. |
Harn- und Blutteststreifen sowie |
4. |
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts[3] [Bis 25.05.2021: nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes] zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung[4] [Bis 31.03.2024: Anlage 4] aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. |
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. |
[5]Arzneimittel, die in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung genannt sind, es sei denn, dass das jeweilige Arzneimittel im Einzelfall nicht zur Behandlung in dem für dieses Arzneimittel in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Anwendungsbereich, sondern zur Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung, die eine Krankheit ist, eingesetzt wird und
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Bis 31.03.2024:
1. |
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
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3. |
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
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