Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4[1] [Vom 26.07.2014 bis 31.03.2024: § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 ] beihilfefähig.
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