1Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen[1] [Bis 31.12.2020: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen] für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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