Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1. |
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder |
2. |
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. |
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