(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

 

1.

dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz],

 

2.

den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch[2] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz] für anwendbar erklären,

 

3. (weggefallen)

 

4.

dem Bundesentschädigungsgesetz sowie

 

5.

dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5[3] bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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