(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben,
2 415 Euro,[2] [Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 2 000 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 890 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 1 835 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 1 715 Euro,]
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je
1 605 Euro,[3] [Vom 31.08.2021 bis 21.07.2022: 1 330 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 1 260 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 1 225 Euro.; Vom 01.08.2016 bis 16.07.2019: 1 145 Euro.]
 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um
805 Euro,[4] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 610 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 570 Euro,]
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je
730 Euro,[5] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 555 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 520 Euro,]

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

 

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

 

1.

zu 50 vom Hundert und

 

2.

zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

 

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

 

1.

Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),

 

2.

in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,

 

3.

in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

 

(6) 1Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. 2Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

[1] Tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß der Paragraph in dieser Fassung nur für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen ist, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen. Vom 1. Oktober 2002 an gilt diese Fassung uneingeschränkt.
[2] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[3] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[4] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[5] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.

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