(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,

 

1.

wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

 

2.

wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;

 

3.

wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

 

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

 

(3) 1Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte[1] ist die ordentliche Kündigung zulässig,

 

1.

wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

 

2.

wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.

2Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.[2]

 

(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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