(1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1. |
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, |
2. |
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, |
2Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.
(2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
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