§ 1817 Befreiung
(1) 1Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
1. |
der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und |
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eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist. |
2Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.
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