§ 1775 Mehrere Vormünder
1Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. 2Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.
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