1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

 

1.

Sozialleistungen,

 

2.

Vermietung und Verpachtung,

 

3.

Kapitalvermögen sowie

 

4.

Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

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