Tenor

Die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Januar 1967 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 31. Oktober 1963 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerinnen sind die Hinterbliebenen des am 28. Februar 1962 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Willy A. (A.), der als Reisender bei der Landhandelsfirma „K. Sch.”-Inhaber G. sen.- beschäftigt war und in Billerbeck bei Sch. wohnte. A. hatte am Unfalltage den ihm zugeteilten Firmen-Pkw zur Reparatur nach Uelzen gebracht; da die Reparatur an diesem Tage nicht mehr fertig wurde, holte G. jun., der Sohn des Firmenchefs, mit seinem Firmen-Pkw A. von Uelzen zur Heimfahrt ab. Über die Einzelheiten des Geschehens bis zum Unfall hat das Landessozialgericht (LSG) folgende Feststellungen getroffen:

G. ist auf Veranlassung der Firma etwa gegen 15.00 Uhr mit seinem Pkw von Sch. aus nach Uelzen gefahren und dort etwa 16.00 Uhr eingetroffen. Er hat dann mit A. die VW-Vertretung in Uelzen aufgesucht. Dort haben beide einen VW-Transporter besichtigt. Der Grund für diese Besichtigung ist nach der Bekundung des Zeugen G. darin zu sehen, daß sich sein Vater mit dem Gedanken trug, die Fahrzeuge der Firma auf kombinierte Fahrzeuge der VW-Fabrikate umzustellen. G. hat die Gelegenheit zur Besichtigung an diesem Tage auch deshalb wahrgenommen, weil es ihm auf das Urteil des A. über die Verwendung dieser Fahrzeuge im Betriebe besonders angekommen ist. Während des Besuches einer Gaststätte in Uelzen schlug G. A. vor, auf der Rückfahrt nach Sch. in der an der B 71 gelegenen Ortschaft W.-Station zu machen, um den dort ansässigen Bäckermeister F. aufzusuchen. Nach den Angaben G. die von dem Zeugen F. bestätigt worden sind, war F. langjähriger Kunde des Kornhauses Sch. Dem Zeugen G. war aufgefallen, daß … in den letzten Wochen weniger Mehl als üblich bestellt hatte. A. war mit dem Vorschlag, den Zeugen F. aufzusuchen, sofort einverstanden, obwohl, wie … einräumen mußte, A. keine unmittelbaren finanziellen Vorteile durch die Teilnahme an den geschäftlichen Verhandlungen erwuchsen. Andererseits war G. interessiert an der Teilnahme des A., weil er selbst noch wenig Erfahrung bei Verhandlungen mit Kunden hatte, während A. ein versierter Reisevertreter war. G. hatte gegenüber A. keine Weisungsbefugnis. Zu welchem genauen Zeitpunkt G. und A. bei dem Zeugen F. eingetroffen sind, läßt sich nicht mehr ermitteln. Jedenfalls hat G. den Zeugen F. zu einem Besuch der in der Ortschaft gelegenen Gastwirtschaft eingeladen. Die Beteiligten sind dort etwa gegen 18.45 Uhr eingetroffen und haben über eine Lieferung von 100 Sack Mehl an F. verhandelt. Die Verhandlungen hierüber, insbesondere über den Preis, haben sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und F. lange hingezogen. Sie waren auch noch nicht beendet, als G. seine damalige Verlobte, die Zeugin G. geborene K., um 20.41 Uhr anrief, um sich dafür zu entschuldigen, daß er eine mit ihr getroffene Verabredung für 19.00 Uhr nicht habe einhalten können. Nach der Aussage der Zeugin G. bemerkte diese, daß ihr damaliger Verlobter unter Alkoholeinwirkung stand, und machte ihm deswegen Vorwürfe, insbesondere legte sie ihm dringend nahe, er möge auf keinen Fall den Kraftwagen selbst steuern. Es kam hierauf zu einer Auseinandersetzung, während der A., der Zeuge dieses Gesprächs war, den Hörer übernahm und mit der Zeugin G. das Gespräch fortsetzte. A. sagte der Zeugin G. zu, daß er die Führung des Kraftwagens übernehmen werde. G. nahm hierauf das Gespräch mit seiner Verlobten wieder auf und erklärte wörtlich: „Wir kommen in einer halben Stunde vorbei. Nun sei nicht böse auf mich, wir haben ein gutes Geschäft mit dem Bäckermeister F. abgeschlossen.” Diese wörtlich wiedergegebene Aussage der Zeugin trifft jedoch nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und I. insofern nicht ganz zu, als das Geschäft tatsächlich noch nicht „abgeschlossen” war. Vielmehr begaben sich A. und G. wieder zu F. und verhandelten mit ihm bis kurz vor ihrem Weggang. Nach Abschluß des Geschäfts sind A. und G. nicht sofort aufgebrochen, weil dies eine Unhörlichkeit dem Kunden gegenüber bedeutet hätte. Es ist vielmehr von den Beteiligten noch einiges getrunken worden. Nach den Aussagen des Zeugen G. im Strafverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht hat dieser dann bei der Abfahrt von der Gastwirtschaft die Schlüssel seines Wagens A. gegeben und dieser hat den Wagen gesteuert, während sich G. nach seinen Angaben auf die Rücksitze des Wagens schlafen legte. Auf Grund der von dem Zeugen G. seiner damaligen Verlobten gegenüber gemachten Ankündigung war offensichtlich beabsichtigt, diese Zeugin in C. aufzusuchen. Nach Zurücklegung einer etwa 15 km betragenden Wegstrecke ist es dann etwa gegen 23.00 Uhr zu dem Unfall gekommen.

Für den Unfallzeitpunkt war bei G. jun. ein Blutalkoholgehalt von 1,84 ‰, bei A. ein solcher von 1,86 ‰ ermittelt worden. G., der den Unfall mit leichten Verletzungen überstand, wurde wegen fahrlässiger Tötung mit acht Monaten Gefängnis bestraft; dabei ging die Strafkammer davon aus, es sei nicht nachweisbar, daß G. im Unfallzeitpunkt den Pkw gesteuert habe, er trage aber die Verantwortung dafür, daß er die Führung des Wagens bei der Heimfahrt A. übertragen habe.

Die Beklagte lehnte die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, A. habe sich nach Erledigung der Geschäftsangelegenheiten noch eigenwirtschaftlich betätigt; auch sei der Unfall durch seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht worden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Entschädigungszahlung verurteilt:

Die Beweisaufnahme habe nicht geklärt, ob zur Unfallzeit G. oder A. den Pkw gelenkt habe. Da die Beklagte sich auf den Ausnahmefall einer Kausalität des Alkoholeinflusses für den Eintritt des Unfalls berufe, diese Kausalität aber nicht beweisbar sei, müsse der Klage stattgegeben werden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen:

Der Aufenthalt in Uelzen sei für A. betriebsbedingt gewesen. Auch die Teilnahme an den geschäftlichen Verhandlungen mit dem Bäckermeister F. in W. sei dem Beschäftigungsverhältnis des A. zuzurechnen. Der hierdurch bis zur Abfahrt aus W. erhalten gebliebene Unfallversicherungs – (UV) – Schutz sei auch nicht deshalb entfallen, weil G. und A. anschließend nicht sogleich nach Schnega bzw. Billerbeck, sondern nach C. zum Besuch der Verlobten des G. weiterfahren wollten; denn der Unfall habe sich schon an einer Straßenstelle vor der Abzweigung nach C. ereignet.

Entfallen wäre allerdings der UV-Schutz für A., wenn feststünde, daß A. den Pkw gesteuert habe; denn in diesem Fall wäre – mangels nachweisbarer sonstiger Mitursachen – die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit des A. als die rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen. Es sei indessen nicht erwiesen, daß A. den Pkw gefahren habe. Wenn auch G. jun. im Straf- und im sozialgerichtlichen Verfahren immer wieder behauptet habe, A. habe den Wagen bis zur Unfallstelle gesteuert, bestünden gegen seine Glaubwürdigkeit starke Bedenken. Denn bei seiner Einlassung vor dem Strafrichter könne es sich um eine Schutzbehauptung des – wiederholt wegen Verkehrsdelikten unter Alkoholeinwirkung vorbestraften – G. jun. gehandelt haben. Aus dem vom LSG eingeholten Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl. Ing. P. ergäben sich keine sicheren Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Da nun aber die Behauptung, A. habe im Unfallzeitpunkt den Firmen-Pkw des G. jun. gesteuert, eine rechtsvernichtende Einwendung darstelle, habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (BSG 6, 70) die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, denn sie leite aus der von ihr behaupteten, aber nicht feststellbaren Tatsache das Recht her, den an sich bis zuletzt gegebenen UV-Schutz wegen Alkoholbeeinflussung des A. zu bestreiten.

Wenn A. zur Unfallzeit nicht selbst gesteuert hätte, sondern als Beifahrer im Pkw des G. jun. mitgefahren wäre, sei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts –BSG– (BSG 14, 64) anzunehmen, daß der UV-Schutz für A. nicht entfallen sei. Der Anspruch der Klägerinnen sei hiernach begründet.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das am 14. Februar 1967 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Februar 1967 Revision eingelegt und sie wie folgt begründet: Das LSG habe die Grenzen des richterlichen Beweiswürdigungsrechts überschritten, indem es sich entgegen den Bekundungen des G. jun. nicht davon überzeugen ließ, A. habe im Unfallzeitpunkt den Pkw gesteuert; die Zweifel des LSG an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen seien unberechtigt. Die – im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende – Frage der Beweislastverteilung sei vom LSG unrichtig beurteilt worden; die Behauptung der Klägerinnen, A. habe den Unfall als Mitfahrer erlitten, betreffe eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichterweislichkeit der Annahme eines Arbeitsunfalles entgegenstehe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß bei der unfallbringenden Fahrt nicht A., sondern G. am Steuer gesessen habe, sei der UV-Schutz zu verneinen, weil dieses Verhalten von zwei Freunden, die gemeinsam bis zur Volltrunkenheit gezecht hätten, als eine den Unfall herbeiführende selbstgeschaffene Gefahrerhöhung anzusehen sei (Schleswig-Holsteinisches LSG, Breithaupt 1967, 1007).

Die Beklagte beantragt,

Die Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision. Sie pflichten dem Berufungsurteil bei und meinen, die Unaufklärbarkeit der Frage, ob G. jun. oder A. den Pkw gelenkt habe, müsse nach den von den Vorinstanzen zutreffend angewandten Grundsätzen der Beweislastverteilung der Beklagten zur Last fallen.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des LSG, für A. habe bis zur Abfahrt aus W., UV-Schutz bestanden. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgetragene gegenteilige Ansicht der Beklagten geht fehl. Abgesehen davon, daß der aus betrieblichen Gründen nach Uelzen gefahrene A. dort von dem ihm auf Veranlassung der Firma nachgeschickten G. jun. abgeholt werden mußte, waren beide dann in W. längere Zeit geschäftlich tätig. Mit Recht hat das LSG dargelegt, daß die Teilnahme des A. an den Verhandlungen mit dem Bäckermeister F. über den Verkauf eines größeren Postens Mehl den Interessen der Firma diente, bei der A. beschäftigt war. Den UV-Schutz konnte es auch nicht beeinträchtigen, daß bei der Weiterfahrt aus W. das nächste Ziel der Wohnort der damaligen Verlobten des G. jun. gewesen sein soll; denn der Unfall ereignete sich auf der B 71, also noch auf einer Strecke, die G. und A. auch befahren mußten, wenn sie nach Schnega gelangen wollten.

Unbegründet ist ferner das Revisionsvorbringen, das LSG hätte den Bekundungen des Zeugen G. jun. Glauben schenken und sich davon überzeugen lassen müssen, daß im Unfallzeitpunkt A. den verunglückten Pkw gelenkt habe. Im Unterschied zum Schöffengericht und zur Strafkammer des Landgerichts Lüneburg war das LSG hinsichtlich der Behauptungen des G. jun. an den strafprozessualen Grundsatz in dubio pro reo nicht gebunden. Den Ausführungen, mit denen das LSG seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des G. jun. begründet hat, ist eine Überschreitung der Grenzen des Rechts auf freie richtliche Beweiswürdigung (vgl. BSG 2, 236) nicht zu entnehmen.

Schließlich vermag der Senat nicht der von der Revision vertretenen Auffassung zu folgen, A. hätte auch dann den UV-Schutz eingebüßt, wenn er den Pkw nicht gelenkt hätte, sondern als Mitfahrer verunglückt wäre. Das LSG hat insoweit mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1961 (BSG 14, 64 = SozR Nr. 37 zu § 542 RVO aF) hingewiesen und die darin aufgestellten Grundsätze zutreffend auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt. Der Senat sieht sich nicht zur Preisgabe seines Standpunktes veranlaßt, daß das Fehlverhalten eines durch Alkoholgenuß fahruntüchtigen Kraftfahrers nicht ohne weiteres den UV-Schutz des Mitfahrers berührt. Insbesondere bietet hierzu die von der Revision angeführte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG (Breithaupt 1967, 1007) keinen Anlaß, da diese Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den in BSG 14, 66 dargelegten Erwägungen vermissen läßt.

Die Revision ist jedoch insofern begründet, als sie sich gegen die Auffassung wendet, die das LSG zur Frage der Beweislastverteilung vertritt. Auszugehen ist hierbei von den unangefochtenen Feststellungen des LSG, daß beide Wageninsassen in annähernd gleichem Maße alkoholbedingt fahruntüchtig waren und daß neben der Alkoholbeeinflussung des Pkw-Fahrers sonstige Mitursachen des Verkehrsunfalls vom 28. Februar 1962 nicht ersichtlich sind. Hieraus hat das LSG zutreffend gefolgert, daß für A., wenn er den Wagen im Unfallzeitpunkt gesteuert haben sollte, der UV-Schutz entfallen müßte, weil dann anzunehmen wäre, daß seine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache darstellte (vgl. BSG 12, 242). Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, wer von den beiden Pkw-Insassen im Unfallzeitpunkt am Lenkrad gesessen hat. Nach seinen – von den Beteiligten nicht wirksam angegriffenen – Ausführungen hat sich in dieser Richtung der Sachverhalt trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten nicht hinreichend aufklären lassen. Das LSG ist also insoweit zu einem non liquet gelangt; es meint jedoch, bei der Behauptung der Beklagten, A. habe gesteuert, handele es sich um eine „rechtsvernichtende Einwendung” (es muß offenbar heißen: Vorbringen einer rechtshindernden Tatsache – vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., S. 244 m II; Krasney, BG 1967, 312); die Folgen der Nichtfeststellbarkeit der von ihr behaupteten Tatsache habe die Beklagte zu tragen, weil sie hieraus das Recht herleite, den an sich bis zuletzt gegebenen Versicherungsschutz wegen Alkoholbeeinflussung des A. zu verneinen. Dieser Meinung pflichtet der erkennende Senat nicht bei.

Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zweifelsfrei der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache, von dem Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. ua BSG 6, 70, 72; 8, 245, 247; 15, 112, 114; 19, 52, 53; 24, 25, 27; Brackmann aaO. S. 244 m II mit weiteren Nachweisen). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört auch das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der versicherten Beschäftigung und dem Unfallereignis (vgl. Brackmann aaO, S. 244 m II; Ricke, BG 1963, 111, 113 und SGb 1966, 395, 397; Krasney, BG 1967, 312 f mit weiteren Nachweisen). Da nun für den tödlichen Verkehrsunfall des A. die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Pkw-Fahrers als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, gehört für den Entschädigungsanspruch der Klägerinnen der Umstand, daß A. nicht der Fahrer, sondern nur Mitfahrer gewesen ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; denn die haftungsbegründende Kausalität kann nur gegeben sein, wenn dieser Umstand erwiesen ist. Läßt sich also nicht aufklären, welcher von den beiden – gleichermaßen fahruntüchtigen – Wageninsassen im Unfallzeitpunkt den verunglückten Pkw gesteuert hat, so sind die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit von den Klägerinnen zu tragen.

Zwar stellt sich die Frage der Beweislastverteilung erst dann, wenn der Tatrichter alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts erschöpft hat, ohne daß es ihm gelungen ist, die bestehende Ungewißheit zu beheben; die Handhabung des Grundsatzes der objektiven Beweislast darf also nicht zu einer Vernachlässigung der Pflichten zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise führen (vgl. BSG 27, 40, 42; Krasney aaO). In dieser Beziehung haben aber auch die Klägerinnen das angefochtene Urteil nicht beanstandet.

Gesichtspunkte der Billigkeit können bei der Frage der objektiven Beweislast nicht herangezogen werden, da sie als Maßstab der Beweislastverteilung ungeeignet sind; als ihr Anwendungsbereich kommt allein die Beweiswürdigung in Betracht (vgl. BSG 19, 52, 56, BSG-Urteil vom 26. September 1966, BG 1967, 114; Krasney aaO S. 314, 316). Gegen das den Klägerinnen nachteilige Ergebnis kann schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Senats angeführt werden, die sich mit der Nichterweislichkeit einer, alkoholbedingten Unfallverursachung befaßt hat (vgl. BSG 7, 249, 254; 13, 9, 12). Diese Rechtsprechung betraf eine hier nicht gegebene Problemstellung; ob sie einer Überprüfung bedarf (vgl. Krasney, aaO; v. Johann, Blutalkohol 1969, 255, 264), muß daher bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits unerörtert bleiben.

Auf die begründete Revision der Beklagten mußten somit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden.

Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Brackmann, Hunger, Dr. Baresel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 31.10.1969 durch Hanisch Reg.Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BSGE, 121

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