Leitsatz (amtlich)

Bei dem Richtfest eines in Selbst- und Nachbarschaftshilfe erstellten Eigenheims umfaßt der Unfallversicherungsschutz nur diejenigen Teilnehmer, die an der Herstellung des Bauwerks wesentlich mitgearbeitet haben.

 

Normenkette

RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. September 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Maurer und Zimmerer J M vergrößerte im Jahre 1957 sein kleines Eigenheim durch Ausbau und Aufstockung. Hierbei waren ihm hauptsächlich seine Nachbarn und befreundete Handwerkskollegen behilflich. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), der im Jahre 1914 geborene Landwirt J R half - als Nachbar der Eltern des Bauherrn - bei diesen Arbeiten einmal, nämlich beim Schütten der Decke, unentgeltlich mit. Am 5. Oktober 1957 wurde der Neubau gerichtet. Mit den Richtarbeiten wurde in der Frühe des Tages begonnen. R. erschien nachmittags zwischen 15 und 16 Uhr auf der Baustelle und legte beim Befestigen der letzten Sparren mit Hand an. Diese Tätigkeit war gegen 17 Uhr beendet. Der letzte Sparren war - wie in Ostfriesland üblich - versteckt worden. Er mußte von den am Bau Beteiligten erst gesucht werden; nachdem er am Dachstuhl angeschlagen war, wurde der Richtstrauch aufgezogen. Dieser Vorgang dauerte etwa eine Stunde. Hierbei - wie auch schon tags über - war Schnaps ausgeschenkt worden. Gegen 18 Uhr begaben sich die Teilnehmer des Richtfestes mit ihren Ehefrauen zum Richtschmaus in das Haus des Nachbarn des Bauherrn, des Kraftfahrers Sch Die ebenfalls eingeladene Klägerin zu 1) nahm wegen Erkrankung des Klägers zu 2) am Richtfest und am Richtschmaus nicht teil. Der Bauherr hatte für das Richten, das Richtfest und den Richtschmaus insgesamt 10 Flaschen Schnaps und 30 kleine Flaschen Bier bereitgestellt; hiervon blieben 2 Flaschen Schnaps übrig. Gegen 1 Uhr nachts traten R. und die Eltern des Bauherrn mit ihren Fahrrädern den Heimweg zu ihren von der Baustelle etwa 5 km entfernten Wohnungen an. Auf dem Heimweg, etwa zwischen 1.30 und 2.00 Uhr, fuhr R. über einen abseits der Straße gelegenen Erdhaufen; er stürzte vom Fahrrad, schlug mit dem Kopf gegen einen Telegraphenmast und fiel in einen in zwei Meter Entfernung neben der Straße ziehenden 10 cm hoch mit Wasser gefüllten Graben. Als Gerhard M., der Vater des Bauherrn, bemerkt hatte, daß R. fehlte, fuhr er die Wegstrecke ein Stück zurück. R. war aber bereits einem Erstickungstod erlegen, als M ihn fand. Nach den polizeilichen Feststellungen roch die Leiche stark nach Alkohol.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23. September 1958 ihre Entschädigungspflicht verneint, weil ein Arbeitsunfall nicht vorliege. R. sei infolge des vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr verkehrstüchtig gewesen und habe damit den Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gelöst.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - A vom 11. Dezember 1959, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 27. September 1961).

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß R. bei seinen Hilfeleistungen am Bau zwar nach § 537 Nr. 10 oder 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) (in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung - aF) versichert gewesen sei. Seine Anwesenheit auf der Baustelle am 5. Oktober 1957 sei aber von privaten und nicht von betrieblichen Gründen bestimmt gewesen. Er könne schon deshalb nicht die Absicht gehabt haben, in nennenswertem Umfang beim Richten zu helfen, weil er erst am Spätnachmittag auf der Baustelle erschienen sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem normalerweise die eigentlichen Richtarbeiten bereits beendet seien und nur noch der letzte Sparren gesucht und angeschlagen werde. R. habe sich also zur Baustelle begeben, um am Richtfest teilzunehmen. Die Teilnahme am Richtfest unterliege zwar grundsätzlich dem Unfallversicherungsschutz. Bei einem in Eigenbauweise erstellten Bau gelte dies aber nur für diejenigen am Bau Tätigen, die bei der Errichtung des Hauses in nicht unerheblichem Maße mitgewirkt hätten. Dies treffe auf R. nicht zu, weil er vor dem Richtfest nur einmal beim Schütten der Decke mitgeholfen habe. Der Bauherr habe ihn allein deshalb zum Richtfest eingeladen, weil er der Nachbar seiner Eltern gewesen sei. Dies werde dadurch bestätigt, daß auch die Klägerin zu 1) eingeladen worden sei. Aber selbst wenn R. die Baustelle zwecks Mithilfe beim Richten aufgesucht habe und man unterstelle, daß seine Teilnahme am Richtfest eine versicherte Tätigkeit gewesen sei, liege kein Arbeitsunfall vor, weil die Veranstaltung durch ihre lange Dauer ihren Charakter als Richtfest verloren habe, sie vielmehr während der letzten Stunden nur als ein geselliges Beisammensein benachbarter Familien angesehen werden könne. Dies ergebe sich einmal daraus, daß im Laufe des Abends einige der am Bau Beteiligten die Veranstaltung schon mehrere Stunden vor 1 Uhr verlassen und daß andere Personen, die beim Neubau des Hauses nicht mitgeholfen hätten, sich an der Veranstaltung beteiligt hätten. Der erst 8 Stunden nach Beginn des Richtfestes von R. angetretene Heimweg könne bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als Rückweg von einer Richtfeier angesehen werden. Die Frage, ob der bei R. unstreitig vorhanden gewesene Alkoholeinfluß die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalls gewesen sei und somit schon aus diesem Grunde kein Entschädigungsanspruch bestehe, habe somit nicht geprüft zu werden brauchen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtshaben die Bevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Januar 1962 Revision eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels haben sie im Schriftsatz vom 19. März 1962 vorgetragen:

Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) einmal beim Schütten der Decke sich unentgeltlich betätigt und am Nachmittag des 5. Oktober 1957 beim Richten der letzten Sparren mitgeholfen habe. Dem widerspreche die weitere Feststellung des LSG, daß R. erst auf der Baustelle erschienen sei, als die eigentlichen Richtarbeiten "normalerweise" bereits beendet gewesen seien. Das Berufungsgericht habe insoweit seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, denn der als Zeuge vernommene Bauherr habe bekundet, daß R. beim Richten mitgeholfen habe. Eine ins einzelne gehende Befragung dieses Zeugen hätte ergeben, daß R. eine der Fertigstellung des Baues dienende Tätigkeit ausgeübt habe. Bei ermessenfreier Beweiswürdigung hätte das LSG daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) am 5. Oktober 1957 eine ernstliche Arbeit geleistet habe. Dies habe aber die rechtliche Folge, daß seine Teilnahme am Richtfest ebenfalls dem Versicherungsschutz unterlegen habe. Das Berufungsgericht habe ferner nicht geprüft, wann das Richtfest beendet gewesen sei. Eine weitere Sachaufklärung hätte indessen zu dem Ergebnis geführt, daß das Richtfest erst mit dem Aufbruch des Ehemannes der Klägerin zu 1) sein Ende gefunden habe. Dies bedeute, daß dessen anschließender Heimweg versicherungsrechtlich geschützt gewesen sei.

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 30. Mai 1962 im wesentlichen wie folgt erwidert:

Die Revisionsrügen seien nicht zutreffend. Den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zu entnehmen, daß R. am 5. Oktober 1957 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Das LSG habe diese Tätigkeit jedoch wegen ihres geringen Umfangs für unerheblich gehalten, soweit die Frage des Versicherungsschutzes auf dem Heimweg zu entscheiden gewesen sei. Es habe auch keine weiteren Ermittlungen darüber zu treffen brauchen, wann das Richtfest beendet gewesen sei, denn es sei mit Recht davon ausgegangen, daß bei einem kleinen Siedlungshaus ein Richtfest nicht 8 Stunden dauern könne.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Vordergericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthafte Revision ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) auf dem Weg von der Wohnung des Kraftfahrers S zu seiner eigenen Wohnung nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) unterlegen hat. Es hat auch zutreffend erkannt, daß die Mithilfe des Verstorbenen beim Hausbau, soweit es sich hier um eine der Fertigstellung des Bauwerks dienende Tätigkeit gehandelt hat, jedenfalls nach § 537 Nr. 10 RVO aF (falls § 537 Nr. 13 RVO aF nicht anwendbar gewesen ist) versichert war. Es hat aber auch mit Recht entschieden, daß R. weder während seiner Teilnahme am Richtfest, d. h. der auf der Baustelle nach dem Aufsetzen des Dachstuhls nach altem Brauch stattfindenden Feier, noch während der sich daran anschließenden Richtfeier, bei der gegessen und - nicht selten in überreichem Maße - getrunken wird, die aber auch nach manchem örtlichen Brauch von Darbietungen der daran teilnehmenden Handwerker umrahmt wird, unfallgeschützt gewesen ist.

Das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte ursprünglich nur das feierliche Richten des Neubaues den betrieblichen Arbeitsvorgängen zugerechnet, dagegen hatte es die Beteiligung an der sich üblicherweise anschließenden Richtfeier nicht einer versicherten Betriebstätigkeit gleichgeachtet. Seine Rechtsprechung hat es erst geändert, nachdem das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 erlassen worden war. Dabei hat es darauf abgestellt, daß solche Hebefeiern wesentlich der Pflege der Zusammengehörigkeit und der Verbundenheit zwischen dem Bauunternehmer und seinen Betriebsangehörigen dienten (EuM 42, 134, 136), und zwar auch dann, wenn nicht der Bauunternehmer, sondern der Bauherr Veranstalter der Hebefeier war (EuM 43, 340; 44, 12). In der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bayer. Landesversicherungsamts vom 4. August 1950, Amtsbl. d. Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1951 Teil B S 61) ist nach Außerkrafttreten jenes Gesetzes aus dem Jahre 1934 weiterhin die Auffassung vertreten worden, daß "auch nach den jetzt maßgebenden Anschauungen" die Veranstaltung gemeinschaftlicher Betriebsfeiern der Verbundenheit der Belegschaft und der Stärkung des Kameradschaftsgeistes, damit aber zugleich dem Betrieb diene, so daß die Arbeitnehmer eines Baubetriebes, die an der Hebefeier ihres Betriebes teilnehmen, unfallversichert seien. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (BSG 1, 179; 7, 249) ebenfalls die Auffassung, daß betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter gewissen Voraussetzungen Unfallversicherungsschutz genießen. Er hält im Anschluß an diese Rechtsprechung und an die Rechtsprechung des früheren RVA die Teilnahme an einem Richtfest grundsätzlich für versichert.

In der vorliegenden Streitsache hat es sich allerdings nicht um ein Bauvorhaben gehandelt, an dem Beschäftigte in großer Zahl mitgewirkt haben, sondern um das Richtfest des Bauherrn eines vorwiegend in Selbst- und Nachbarschaftshilfe erstellten Eigenheims. Bei einer solchen Veranstaltung kann naturgemäß der Gesichtspunkt der Pflege des betrieblichen Gemeinschaftsgedankens keine Rolle spielen. Ungeachtet dessen ist auch in Fällen dieser Art für die Teilnehmer des Richtfestes und des anschließenden Richtschmauses grundsätzlich der Versicherungsschutz aus folgenden Erwägungen zu bejahen: Mit dem Aufsetzen des Dachstuhls ist ein neuerrichtetes Gebäude in seinem äußeren Umriß sichtbar geworden; damit ist ein bestimmter Abschnitt des Neubaues erreicht. Es entspricht alten handwerklichem Herkommen, dieses Ereignis durch eine Feier, bei welcher der Richtbaum auf dem Dachstuhl aufgesetzt und von einem der am Bau Mitwirkenden der Richtspruch aufgesagt wird, zu würdigen. Diese Feier - das eigentliche Richtfest - wird in der Regel vom Bauunternehmer veranstaltet. Sie vereint alle, die bei der Erstellung des Bauwerks mitgearbeitet haben. Im Richtfest kommt sonach die Freude der am Bau Beschäftigten über das gelungene Werk und die Anerkennung des Bauherrn, der die Kosten der Veranstaltung trägt, über die bisher geleistete Arbeit zum Ausdruck. Je nach Größe des Bauwerks kann es sich um eine Vielzahl von Beschäftigten einer oder mehrerer mehr oder weniger großer Baufirmen handeln. Die Teilnehmer des Richtfestes können sich aber auch, vor allem bei kleineren Bauvorhaben, hauptsächlich aus Klein-Handwerkern zusammensetzen. Bei vorwiegend in Selbst- und Nachbarschaftshilfe erstellten Eigenheimen wird am Richtfest die Familie des Bauherrn teilnehmen; seine Nachbarn und sonst am Bau beschäftigte Handwerker, oft auch noch Freunde, werden hierzu eingeladen. Veranstalter der Richtfeier ist in solchen Fällen meist der Bauherr selbst. Angesichts des Teilnehmerkreises erhält das Fest einen mehr familiären Charakter, wie es auch hier der Fall gewesen ist. Ein Richtfest stellt somit eine symbolisch einen betrieblichen Arbeitsvorgang unmittelbar abschließende Veranstaltung dar; dies ist ebenfalls ein Grund, der geeignet ist, den am Fest teilnehmenden Bauarbeitern und Zimmerleuten, die den Rohbau erstellt haben, grundsätzlich den Unfallversicherungsschutz zukommen zu lassen (RVA in EuM 42, 136; Hess. LSG in Breithaupt-Sammlung 1955 S. 924). Es wäre nun nicht verständlich und würde allgemeiner Lebensanschauung widersprechen, wenn dieser Versicherungsschutz allein für die Teilnahme am eigentlichen Richtfest und nicht für den sich in der Regel anschließenden Richtschmaus und den Heimweg vom Fest gelten würde (s. auch Schulz in "Die Sozialversicherung" 1951 S 118). Welche Voraussetzungen hierfür im einzelnen gegeben sein müssen, bedarf vorliegendenfalls keiner Entscheidung. Unter Berücksichtigung des Sinngehalts eines Richtfestes kann der Versicherungsschutz - jedenfalls beim Richtfest eines vorwiegend in Selbst- und Nachbarschaftshilfe erstellten Eigenheims - nur diejenigen Festteilnehmer umfassen, die bei der Herstellung des Bauwerks wesentlich mitgewirkt haben. Diese Mitarbeit kann entweder nach ihrem zeitlichen Umfang oder nach der Art der geleisteten Tätigkeit als wesentlich anzusehen sein.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich der Ehemann der Klägerin zu 1) bei der Errichtung des Hauses "nicht in nennenswertem Umfang" betätigt hat. Diese Wertung der Tätigkeit des Verstorbenen begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß R. einmal beim Schütten der Decke mitgeholfen hat. Nach den von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des LSG ist R. am Tage des Richtfestes zwischen 15.00 und 16.00 Uhr auf der Baustelle erschienen, er kann sich also höchstens annähernd 2 Stunden vor Beginn des Richtfestes auf der Baustelle aufgehalten haben. Die nach Ansicht der Revision noch erforderlichen Ermittlungen darüber, was R. im einzelnen vor Beginn des Richtfestes getan hat, sind nicht notwendig gewesen, denn weder nach ihrem zeitlichen Umfang noch nach der Art der geleisteten Tätigkeit können die von R. auf der Baustelle verrichteten Tätigkeiten als so wesentlich angesehen werden, daß sie den Versicherungsschutz während der Teilnahme an Richtfest und Richtschmaus begründen. Aufgrund der Aussage des Zeugen S., der bekundet hat, daß er gegen 16.00 Uhr auf dem Bau erschienen ist und daß zu dieser Zeit die meisten Sparren schon auf dem Dachstuhl befestigt gewesen sind, hat das Berufungsgericht unbedenklich davon ausgehen können, daß R. am Tage des Richtfestes keine wesentliche Arbeit mehr verrichtet hat. Es hat vielmehr mit Recht angenommen, daß er als Nachbar der Eltern des Bauherrn von diesem zum Richtfest eingeladen worden ist. Dieser Schluß erscheint um so mehr berechtigt, als auch die Klägerin eine Einladung erhalten hat, der sie allerdings nicht folgen konnte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die solcher Art Eingeladenen nach ihrem Erscheinen auf der Baustelle im Laufe des Nachmittags sich nicht nur die ihnen angebotenen alkoholischen Getränke haben munden lassen, sondern daß sie sich auf der Baustelle betätigt haben, soweit dort noch etwas zu tun gewesen ist. Dies ändert aber versicherungsrechtlich nichts daran, daß R. aufgrund einer gesellschaftlichen Verpflichtung an dem Fest teilgenommen hat, so daß seine Mitwirkung an Richtfest und Richtschmaus sowie sein Hin- und Rückweg zur Stätte der Feier nicht versichert gewesen sind.

Da Ansprüche auf Versicherungsleistungen schon aus diesem Grunde nicht gegeben sind, brauchte die vom LSG außerdem geprüfte Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz für Teilnehmer eines Richtfestes nicht mehr besteht, nicht entschieden zu werden.

Deshalb war zu erkennen, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2379915

BSGE, 226

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