Leitsatz (amtlich)

Ein Botengang über die Straße zur Übermittlung des Inhaltes eines Telefonats ist keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, beruht vielmehr auf einer typisch nachbarschaftlichen Gefälligkeit, die nicht unter Versicherungsschutz steht.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen L 10 Ub 904/77)

SG Ulm (Entscheidung vom 30.03.1977; Aktenzeichen S 8 U 1332/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657436

Breith. 1980, 195

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