Leitsatz (amtlich)
Ein Botengang über die Straße zur Übermittlung des Inhaltes eines Telefonats ist keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, beruht vielmehr auf einer typisch nachbarschaftlichen Gefälligkeit, die nicht unter Versicherungsschutz steht.
Normenkette
RVO § 539 Abs 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen L 10 Ub 904/77) |
SG Ulm (Entscheidung vom 30.03.1977; Aktenzeichen S 8 U 1332/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 1657436 |
Breith. 1980, 195 |
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