Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Sprungrevision nur vom Kammervorsitzenden des SG - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - durch Beschluß zugelassen worden, so ist das Revisionsgericht - jedenfalls zur Zeit - an diese formwidrige Zulassung gebunden (Anschluß an BSG 1975-12-17 2 RU 77/75).

2. Sind die beiden alleinigen Geschäftsführer einer GmbH mit gleichen Teilen am Stammkapital beteiligt und vertreten sie die Gesellschaft gemeinschaftlich, so haben sie in ihrem notwendigen Zusammenwirken eine das Unternehmen schlechthin "beherrschende" Stellung mit der Folge, daß für diese unternehmerähnliche Tätigkeit keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

 

Normenkette

RVO § 723 Abs. 1, § 725 Abs. 1, § 539 Abs. 2, 1 Nr. 1; SGG § 161 Abs. 2 S. 2 Fassung 1974-07-30

 

Fundstellen

Haufe-Index 60412

BSGE 42, 1-4 (LT1-2)

BSGE, 1

BB 1976, 1132 (L2)

DB 1976, 1728 (LT2)

RegNr, 5988

HVGBG, RdSchr VB 219/76 (LT2)

USK, 7642 (LT1-2)

Die Beiträge 1986, 201-202 (LT2)

SozR 1500 § 161, Nr 6 (LT1)

SozR 2200 § 723, Nr 1 (LT2)

SozSich 1976, 276 (L2)

SozSich 1976, 285-286 (LT2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge