Leitsatz (amtlich)

1. Ein Urteil des LSG (für das Saarland), durch das die LVA für das Saarland nach dem Inkrafttreten des SVOrgG SL vom 1960-03-28 (BGBl 1 1960, 194) zur Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung verurteilt worden ist, kann mit der Revision auch von der BG angefochten werden, in deren Zuständigkeitsbereich nach § 15 des angeführten Gesetzes das der Verurteilung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis fällt; diese BG ist insoweit nach § 18 dieses Gesetzes und Rechtsnachfolgerin der LVA iS des SGG § 141 Abs 1.

2. Hat eine GmbH ihren Geschäftsbetrieb nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung in das Handelsregister aufgenommen, so ist sie auch schon in diesem Stadium (Vor-GmbH) Unternehmerin des Betriebs 1S des RVO § 633 Abs 1. Ein zum Geschäftsführer bestellter Mitgesellschafter einer solchen Vor- GmbH (vgl BGHZ 21, 246) ist in der Regel für sie jedenfalls dann auf Grund eines Dienstverhältnisses nach RVO § 537 Nr 1 tätig, wenn ihm seine Kapitalbeteiligung keinen maßgebenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschafter ermöglicht.

3. Der Versicherungsträger, auf den nach SVOrgG SL vom 1960-03-28 (BGBl 1 1960, 194) § 18 Rechte und Pflichten der LVA für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der UV übergegangen sind, ist auch hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen und noch nicht erfüllten Entschädigungsansprüche allein leistungspflichtig.

 

Normenkette

SGG § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; RVO § 633 Abs. 1 Fassung: 1928-12-20, § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09; GmbHG § 11; SVOrgSaarG §§ 18, 15

 

Tenor

1 . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom . 13 . April 1960 dahin geändert , daß - an Stelle der Beklagten - die S ... Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft verurteilt wird , den Klägerinnen aus Anlaß des Unfalls des Kaufmanns E ... S ... vom 15 . Oktober 1951 die Hinterbliebenenrente zu gewähren .

2 . Die Revision der S... Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft wird zurückgewiesen .

3 . Die S ... Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten .

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerinnen beanspruchen Hinterbliebenenrente wegen des Unfalls , dem ihr Ehemann und Vater , der Kaufmann E ... St ..., am 15 . Oktober 1951 erlegen ist .

Hinsichtlich des Anlasses und Hergangs dieses Unfalls hat das Landessozialgericht (LSG) folgendes festgestellt: St... war Geschäftsführer einer durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 12 . Juli 1951 errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . Die Firma hieß "M ... GmbH"; sie hatte ihren Sitz in S.... Gegenstand des Betriebes waren die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen , Apparaten und Geräten aller Art aus Metallen , Holz und Kunststoffen . Die Gesellschaft nahm den Geschäftsbetrieb am 1 . August 1951 auf . Das Stammkapital betrug 2 . 000 . 000 ffrs , aufgeteilt in die Stammeinlagen der Kaufleute E ... St ... und K ... W ... mit je 520 . 000 ffrs , des Dr . W ... und der Frau O ... mit je 240 . 000 ffrs und der Frau C ... mit 480 . 000 ffrs . Je 20 . 000 ffrs eines Geschäftsanteils gewährten eine Stimme . Für alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung genügte einfache Stimmenmehrheit . Zu Geschäftsführern wurden im Gesellschaftsvertrag die Kaufleute St ... und W ... bestellt . Mit dem Gesellschafter St ... wurde alsbald nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrags ein Geschäftsführergehalt von monatlich 50 . 000 ffrs vereinbart . Dieses Gehalt wurde auf ein besonderes Gehaltskonto der Firma verbucht . Vom 1 . August 1951 an zahlte die Gesellschaft für St ... an die Kreisversicherungsanstalt S ... Sozialversicherungsbeiträge .

St ... fuhr am 15 . Oktober 1951 mit seinem Personenkraftwagen nach K ..., um dort geschäftliche Besprechungen über den Bezug von Kühlschrankaggregaten zu führen . Auf dieser Fahrt verunglückte er tödlich . An seiner Stelle traten die Klägerinnen in die GmbH ein . In das Handelsregister (HReg) wurde die GmbH am 5 . Mai 1952 eingetragen . Die Beklagte hatte das Unternehmen in ihr Betriebsverzeichnis bereits im September 1951 , und zwar bis zur Eintragung in das HReg auf die Namen der Geschäftsführer St ... und W ... aufgenommen .

Am 4 . Juli 1956 stellte die Geschäftsführerin der GmbH , Frau O ..., in Vollmacht der Witwe St ... schriftlich Antrag auf Hinterbliebenenrente . Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 10 . August 1956 den Entschädigungsanspruch ab und begründete dies damit , daß der Verunglückte als Mitunternehmer der Firma St ... u . W ..., die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen sei , weder nach der Satzung der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland noch auf Grund freiwilliger Versicherung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) unterstanden habe .

Das nach dem damaligen , im Saarland geltenden Recht zuständige Oberversicherungsamt (OVA) für das Saarland hat durch Urteil vom 31 . Oktober 1956 die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten zurückgewiesen . Die beim Landesversicherungsamt (LVAmt) für das Saarland durch Rekurs der Klägerinnen gegen das Urteil des OVA rechtshängig gewordene Sache ist auf das LSG für das Saarland übergegangen . Das LSG hat den ehemaligen Mitgesellschafter der inzwischen in Konkurs geratenen M... GmbH K ... W ... über Anlaß und Durchführung der unfallbringenden Fahrt St ... und über dessen Stellung und Aufgaben in der GmbH als Zeugen vernommen . Durch Urteil vom 13 . April 1960 hat es die Entscheidung des OVA für das Saarland sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt , den Klägerinnen die Hinterbliebenenrente zu gewähren . Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerinnen sei nicht nach § 1546 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen . Die zweijährige Anmeldefrist sei Ende 1951 durch ein Schreiben der GmbH , das ausschließlich im Interesse der Hinterbliebenen St ... gelegen habe und daher von ihnen offenbar veranlaßt worden sei , gewahrt worden . Außerdem dürfe die Versäumung der Ausschlußfrist nicht zur Versagung des Entschädigungsanspruchs führen , da dieser offensichtlich berechtigt sei . Dem Versicherungsschutz St ... stehe nicht entgegen , daß die GmbH zur Zeit seines Unfalls noch nicht in das HReg eingetragen gewesen und St ... wegen der sich daraus ergebenden persönlichen Haftung nach § 11 des Gesetzes betr . die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Ges . ) als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen sei . Nach der bisherigen Rechtsprechung stehe der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr . 1 RVO . Bei einer Personalgesellschaft sei dies grundsätzlich nicht der Fall . Jedoch seien auch bei ihr Ausnahmefälle denkbar , wie das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 25 . November 1955 ausgesprochen habe . Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben . St ... habe als Geschäftsführer von der Errichtung der GmbH an eine Tätigkeit ausgeübt , die sich von derjenigen nicht unterschieden habe , die für ihn nach der Eintragung der GmbH in das HReg in Betracht gekommen wäre . Eine solche Tätigkeit sei die Unfallfahrt zu der beabsichtigten geschäftlichen Besprechung gewesen . Da St ... mit seinem Stimmenanteil keinen entscheidenden Einfluß auf die GmbH habe ausüben können , sei anzunehmen , daß er wie jeder andere Arbeitnehmer an die Weisungen der GmbH gebunden gewesen sei . Dafür spreche auch , daß er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein monatliches Gehalt bezogen habe und daß für ihn Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien . Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden , daß vor der Eintragung in das HReg die GmbH keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft darstelle , daß die rechtlichen Beziehungen zu ihr vielmehr nach einem Sonderrecht zu beurteilen seien , das aus den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH , soweit es nicht die Eintragung voraussetzt , bestehe . St ... sei danach nicht Mitunternehmer einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gewesen , da eine solche hier nicht bestanden habe .

Das LSG hat die Revision zugelassen .

Gegen dieses der Beklagten am 15 . Juni 1960 zugestellte Urteil hat diese am 5 . Juli 1960 Revision eingelegt . Ihr Prozeßbevollmächtigter hat gleichzeitig für die Si Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (BG) Revision eingelegt und beide Revisionen innerhalb der bis zum 15 . September 1960 verlängerten Frist des § 164 Abs . 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie folgt begründet: Das LSG habe den Sachverhalt hinsichtlich der Frage , für welches von mehreren in Betracht kommenden Unternehmen St ... am Unfalltag nach K ... habe fahren wollen , nicht ausreichend aufgeklärt . Hätte es hierzu die erforderlichen Erhebungen angestellt , insbesondere die Gesellschafterbeziehungen St ... zu den verschiedenen Unternehmen klargestellt und seinen Begleiter auf der Unfallfahrt , den Arbeitnehmer F ..., als Zeugen vernommen , hätte sich ergeben , daß er damals nicht für die M... GmbH unterwegs gewesen sei . In sachlich-rechtlicher Hinsicht habe das LSG verkannt , daß St ... als Geschäftsführer dieser GmbH zur Zeit des Unfalls unversicherter Unternehmer der Gesellschaft gewesen sei . Wohl könne der Mitgesellschafter einer in das HReg eingetragenen GmbH in deren Diensten stehen und als Beschäftigter im Sinne des § 537 Nr . 1 RVO tätig werden; jedoch sei dies nicht möglich , wenn und solange die GmbH noch nicht durch die Eintragung entstanden ist .

Die Beklagte und die S... Eisen- und Stahl-BG beantragen ,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen und die Klage abzuweisen ,

hilfsweise ,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen .

Die Klägerinnen beantragen ,

an Stelle der Beklagten die Süddeutsche Eisen- und Stahl-BG zur Entschädigungsleistung an die Klägerinnen zu verurteilen .

Sie meinen , das LSG habe ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht festgestellt , daß St ... die zum Unfall führende Fahrt als Geschäftsführer der M ... GmbH unternommen habe . Hinsichtlich der Frage , ob St ... in dieser Eigenschaft zu der Gesellschaft in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe , pflichten die Klägerinnen den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei .

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche . Verhandlung einverstanden erklärt . Der Senat hat von dieser Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (§ 124 Abs . 2 SGG) .

II

Die durch Zulassung statthaften Revisionen sind von der Beklagten und von der S... Eisen- und Stahl-BG in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden . Sie sind zulässig . Beide Revisionsklägerinnen sind durch das angefochtene Urteil beschwert .

Für die Beklagte ist das Urteil ohne weiteres nachteilig; denn sie ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage gegen den die Hinterbliebenenansprüche ablehnenden Bescheid unterlegen . Ebenso muß aber auch die S ... Eisen- und Stahl-BG befugt sein , Revision einzulegen , wenn sie auch am Verfahren bisher noch nicht beteiligt war . Sie war nach § 15 Abs . 2 des am 1 . April 1960 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz -SOGS-) vom 28 . März 1960 (BGBl I 194) schon im Zeitpunkt , als das Urteil gegen die Beklagte erging , für die in Hütten- , Walzwerks- , Eisen- und Stahlbetrieben des Saarlandes tätigen Personen , zu denen , wie von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist , St ... gehörte , der zuständige Versicherungsträger . Damit waren auf sie gemäß § 18 SOGS die Rechte und Pflichten der Beklagten aus den Versicherungsverhältnissen in der UV übergegangen; sie war nunmehr für ihren Zuständigkeitsbereich Gläubigerin der Beitragsforderungen und Schuldnerin der Leistungsansprüche geworden und hatte insoweit die Stellung einer Rechtsnachfolgerin erlangt, und zwar durch eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 141 Abs . 1 SGG (vgl . §§ 325 , 265 der Zivilprozeßordnung -ZPO-; Stein/Jonas/Schönke/ Pohle , Komm . z . ZPO , Anm . III zu § 325; Baumbach/Lauterbach , ZPO , 26 . Aufl ., Anm . 1 zu § 727; Rosenberg , Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts , 8 . Aufl ., S . 759 , § 151 II 3 b) . Da sonach die Rechtskraft des gegen die Beklagte ergangenen Urteils auch für sie bindend wäre , muß sie sich zur Abwendung dieser ihr nachteiligen Rechtsfolge im Revisionsverfahren beteiligen können .

Von den hiernach zulässigen Revisionen hatte nur die der Beklagten Erfolg .

Der Senat hatte zunächst von Amts wegen zu prüfen , ob die Berufung zum LSG zulässig war (vgl . BSG 2 , 225; 3 , 126) . Das LSG hat diese Frage zu Recht bejaht . Vor der Einführung der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland durch das Gesetz Nr . 629 vom 18 . Juni 1958 (AmtsBl des Saarlandes S . 1224) richtete sich das Spruchverfahren in Angelegenheiten der Sozialversicherung nach der Verordnung (VO) über die Neugestaltung des Rechtszuges in der Sozialversicherung des Saarlandes vom 5 . Dezember 1947 (AmtsBl des Saarlandes 1948 , 103) . Danach waren Spruchinstanzen das OVA und das LVAmt für das Saarland . Als Rechtsmittel gegen Urteile des OVA war der Rekurs gegeben , der im vorliegenden Streitfall zulässig war , da keiner der in § 5 Nr . 3 der angeführten VO enthaltenen Ausschließungsgründe vorlag . Die mit dem Rekurs beim LVAmt anhängig gewordene Sache ging gemäß § 1 Nr . 9 des angeführten Einführungsgesetzes Nr . 629 auf das LSG für das Saarland über . Berufungsausschließungsgründe , die nach dem nunmehr auch für das Saarland geltenden SGG vorgesehen sind (§§ 144 , 145 SGG) , liegen ebenfalls nicht vor . Da somit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des OVA weder vor noch nach dem Inkrafttreten des SGG im Saarland ausgeschlossen war , ist die Berufung an das LSG zulässig (vgl . BSG 2 , 227 , 228) .

Die Revisionsangriffe richten sich zunächst gegen die vom LSG getroffene tatsächliche Feststellung , St ... sei auf einer Fahrt verunglückt , die er als Geschäftsführer der M ... GmbH unternommen habe , um in K ... eine geschäftliche Besprechung mit einer Herstellungsfirma über die Lieferung von Aggregaten an die M... GmbH zu führen . Über die von den Revisionsklägerinnen erhobene Verfahrensrüge war vorerst zu entscheiden , da hiervon nach § 163 SGG die Bindung des Revisionsgerichts an die in dem angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung abhängt . Die Revisionen beanstanden zu Unrecht , das LSG habe insoweit seine Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt . Es hat über die Art der Tätigkeit St ... als Geschäftsführer der GmbH und sein Verhältnis zu ihr den Gesellschafter K ... W... als Zeugen vernommen . Mit dieser Aussage , nach welcher der Zeuge bekundet hat , daß die Unfallfahrt für die M ... GmbH unternommen worden sei , durfte sich das LSG begnügen . Die Revisionen behaupten selbst nicht , daß der Zeuge unglaubwürdig sei und die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen über die Betriebsverhältnisse nicht habe machen können . Soweit sie für ihre Ansicht , St ... hätte auch für ein anderes Unternehmen nach K... unterwegs gewesen sein können , auf die Betriebsakten Bezug nehmen , verkennen sie , daß diese Akten eindeutig den vom LSG angenommen Zweck der Fahrt ergeben . Das LSG brauchte sich bei den vorhandenen Unterlagen jedenfalls nicht gedrängt zu fühlen , über Veranlassung und Zweck der zum Unfall führenden Fahrt weiteren Beweis zu erheben . Inwiefern der Zeuge F ..., dessen Vernehmung die Revisionen vermissen , sachdienlichere Angaben hätte machen können , haben die Revisionen nicht dargetan und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich .

Hiernach ist der erkennende Senat an die Feststellung gebunden , daß St ... auf einer Fahrt verunglückt ist , die der M... GmbH zuzurechnen war .

Die Entschädigungsansprüche der Klägerinnen sind nicht wegen Versäumnis der Anmeldefrist der §§ 1546 , 1548 RVO ausgeschlossen . Der erkennende Senat ist mit dem LSG der Auffassung , daß in dem Schreiben der M... GmbH an die Beklagte vom 3 . Dezember 1951 die nach § 1546 RVO erforderliche Anmeldung des Anspruchs auf die Hinterbliebenenentschädigung zu erblicken ist . Das LSG hat insoweit überzeugend ausgeführt , daß sich der Inhalt dieses Schreibens , das die Antwort auf eine formlose Mitteilung der Beklagten an die Firma über die Ablehnung der Entschädigung vom 29 . November 1951 war , nur der äußeren Formulierung nach als eine Firmenangelegenheit darstellte , während das Schreiben in Wirklichkeit seinem Zweck nach eindeutig auf die Wahrung der Hinterbliebenenrechte der Klägerinnen gegenüber der Beklagten gerichtet war . Hierfür sprechen vor allem der Hinweis auf die Versicherungspflicht des Verunglückten und die Bitte , nach Prüfung der Angelegenheit einen endgültigen Bescheid zu erteilen . Das LSG hat daher mit Recht angenommen , daß in dem angeführten Schreiben nicht nur eine Anmeldung des Unfalls durch die Arbeitgeberin St ..., sondern auch eine Anmeldung der Ansprüche aus Anlaß des Unfalls für die Klägerinnen bewirkt werden sollte .

Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerinnen auf Hinterbliebenenrente hängt somit davon ab , ob St ... zur Zeit des Unfalls auf Grund seines Geschäftsführungsvertrages zur M ... GmbH in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 537 Nr . 1 RVO stand . Dies hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem LSG bejaht .

Zwar war die GmbH zur Zeit des Unfalls nur erst errichtet und noch nicht in das HReg eingetragen . Diesem Umstand messen die Revisionen zu Unrecht die Bedeutung bei , daß St ... als Mitbegründer der Gesellschaft , die sie bis zur Eintragung für eine Personengemeinschaft halten , zu ihr als deren Mitglied nicht in einem Dienstverhältnis habe stehen können . Entgegen dieser Meinung macht es für die Beurteilung der Frage nach der Versicherungspflicht St ... rechtlich keinen wesentlichen Unterschied , ob die GmbH , die ordnungsmäßig errichtet war und für die er seine Tätigkeit als Geschäftsführer bereits aufgenommen hatte , eingetragen war . Eine gegründete , aber noch nicht eingetragene GmbH kann schon im Stadium zwischen dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das HReg in gewissen Grenzen und mit gewissen Wirkungen im Rechtsverkehr auftreten (vgl . Schilling in Hachenburg , Komm . z . GmbH-Ges ., 6 . Aufl ., 1 . Bd ., S . 306 Anm . 1 I 1 zu § 11; RGZ 59 , 55) . In diesem Stadium besteht nach der im Schrifttum allerdings nicht unumstrittenen Auffassung des BGH (BGHZ 21 , 246; Schilling aaO Anm . 2 mit weiteren Nachweisungen) , der sich der erkennende Senat anschließt , keine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft; dies ziehen übrigens auch die Revision nicht in Zweifel . Danach ist vielmehr eine gegründete und im Werden begriffene GmbH ihrem Rechtscharakter nach eine Organisation , die einem Sonderrecht untersteht , das aus den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH folgt , soweit es nicht die Eintragung voraussetzt . Nach dieser Auffassung wird die noch nicht eingetragene GmbH für den Rechtsverkehr als schon vorhanden behandelt . Im Einklang damit steht übrigens auch die steuerrechtliche Beurteilung einer solchen Vor-GmbH; sie wird bereits mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages als wirtschaftlich vorhanden angesehen (RFH 12 , 326; Schilling aaO S . 315 Anm . 16 zu § 11) . Die abweichende Ansicht der Revisionen , daß sich die Rechtsstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers je nachdem , ob die GmbH eingetragen ist oder nicht , unterscheide , wird nicht durch § 11 Abs . 2 GmbH-Ges . gestützt . Diese Vorschrift ermöglicht lediglich , daß die für die Vorgesellschaft handelnden Personen Dritten gegenüber persönlich und solidarisch haften; es soll den mit einer werdenden GmbH in Verkehr tretenden Dritten ein gewisser Partner geschaffen werden (RGZ 117 , 194) . Das Verhältnis des im Namen der Vorgesellschaft Handelnden zu der GmbH wird durch diese Regelung indessen nicht berührt . Durch das Tätigwerden der handelnden Personen können Rechte und Pflichten jedenfalls bereits für die werdende GmbH entstehen . Sie werden dann im Zeitpunkt der Eintragung Rechte und Pflichten der entstandenen Gesellschaft . (RGZ 105 , 228; Vogel , Komm . z . GmbH-Ges ., 2 . Aufl ., 1956 S . 85 , Anm . 4 zu § 11; Schilling aaO S . 309 Anm . 5 zu § 11) . Die Vorgesellschaft stellt eine GmbH dar , der freilich diejenigen Eigenschaften fehlen , die erst durch die Eintragung erworben werden können . Dazu gehört auf alle Fälle nicht die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 633 RVO . Diese gewinnt die erst nur errichtete GmbH bereits mit der - gesetzlich möglichen - Aufnahme des Geschäftsbetriebs; denn sie trägt von diesem Zeitpunkt an das wirtschaftliche Wagnis , und zwar unverändert durch ihre spätere Eintragung , die allerdings stets gewollt sein muß . Da die eingetragene , weil rechtsfähige , GmbH ohne weiteres Unternehmerin ihres Betriebes ist (vgl . Brackmann , Handbuch der Sozialversicherung , Bd . II S . 503: Lauterbach , Unfallversicherung , 2 . Aufl ., S . 182 a Anm . 2 zu § 633 RVO; RVO-Mitgl . -Komm ., 2 . Aufl ., Bd . III S . 234 Anm . 1 a; EuM 43 , 246) , ist in gleicher Weise auch schon die Vor-GmbH als Unternehmerin zu behandeln . War hiernach die M... GmbH vor wie nach ihrer Eintragung bereits selbst alleinige Unternehmerin des Betriebs , so konnte ihr Mitgesellschafter St ... nicht ihr Mitunternehmer sein . Zwar ist die rechtliche Stellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch einen Gegensatz seiner Funktionen in der Gesellschaft gekennzeichnet (vgl . Dersch in RdA 1951 , 218); er hat sowohl eine gesellschaftsrechtliche als auch eine durch seine Dienstobliegenheiten bestimmte Stellung inne . Dabei steht die erstere , die eine gesellschaftsrechtliche Organstellung ist , auf Grund deren er in Wirklichkeit zum "Prinzipal" wird und das Weisungsrecht des von ihm repräsentierten Arbeitgebers ausübt (RGZ 120 , 303; BGHZ 12 , 8) , offensichtlich im Vordergrund . Daher wird mit Rücksicht darauf , daß der Wille des Geschäftsführers in den Prozeß der Willensbildung der Gesellschafter einbezogen ist , in Rechtsprechung und Schrifttum auf bürgerlich-rechtlichem , vor allem arbeitsrechtlichem Gebiet - soweit ersichtlich , einhellig - von einer Unternehmerstellung des Geschäftsführers ausgegangen (BSG 13 , 200 mit weiteren Nachweisungen) . Dieser Meinung ist das BSG in der angeführten Entscheidung vom 13 . Dezember 1960 , die zur Krankenversicherung ergangen ist , entgegengetreten , weil dabei für die Belange dieses Rechtsgebietes die gesellschaftsrechtlich begründete Organstellung des Geschäftsführers nicht deutlich genug von dem die dienstliche Abhängigkeit bedingenden Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft unterschieden werde . Dieser Rechtsstandpunkt gilt im Grundsatz auch für die gesetzliche UV bei der Anwendung des § 537 Nr . 1 RVO . Wie der 2 . Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20 . Dezember 1961 - 2 RU 146/56 - zur Frage des Versicherungsschutzes des Vorstandsmitgliedes einer eingetragenen Genossenschaft ausgesprochen hat , steht in der Regel der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in der UV nicht entgegen , daß die Einschränkung der Handlungsfreiheit durch Weisungen verhältnismäßig gering ist (vgl . hierzu auch das Urteil des 3 . Senats vom 29 . 3 . 1962 - 3 RK 74/57 -) . In einem solchen Maße bestand für St ... bei seiner Tätigkeit für die GmbH Weisungsgebundenheit . Es lag im Wesen seiner Aufgaben , daß er nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln durfte und daß er hierbei naturgemäß in der Gestaltung der geschäftlichen Angelegenheiten nicht völlig frei war , Überdies spricht hierfür auch , daß er von der Firma als Angestellter behandelt wurde , was sich insbesondere daraus ergibt , daß er ein vereinbartes Monatsgehalt von 50 . 000 ffrs für seine Arbeitstätigkeit erhielt und daß für ihn Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden . Es ist nicht ersichtlich , daß sein Entgelt etwa als eine Vorweggabe auf den künftigen Gesellschaftsgewinn gedacht war .

Ob dadurch , daß ein Geschäftsführer , der gleichzeitig Mitgesellschafter ist , vermöge seiner Stimmenanteile auf die Geschicke der Gesellschaft entscheidenden Einfluß ausüben kann , die Annahme eines seinen Versicherungsschutz begründenden Dienstverhältnisses in Frage gestellt wird , brauchte aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles nicht entschieden zu werden; denn St ... war bei einem Gesellschaftskapital von 2 . 000 . 000 ffrs mit nur 520 . 000 ffrs beteiligt . Diese Kapitaleinlage entsprach einem Stimmenanteil von nur 26 % . Da nach dem Gesellschaftsvertrag alle Beschlüsse der Gesellschaft nur mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt wurden , war dem Geschäftsführer St ... eine ausschlaggebende Einflußmöglichkeit auf die Willensbildung des Organs der Gesellschaft versagt . Der gegenteiligen Auffassung von Dersch (SGb 1957 , 272) , der diese Möglichkeit auch dann bejaht , wenn bei mehreren Gesellschaftern die Beteiligung des geschäftsführenden Gesellschafters so gestaltet ist , daß er zwar nicht für sich allein , wohl aber durch Hinzutritt zu einer Seite den Ausschlag für diese bei der Abstimmung der Gesellschafter geben kann , hat sich der Senat nicht angeschlossen . Sie hätte das schon vom Reichsversicherungsamt in AN 1931 , IV 201 (= EuM 29 , 477) nicht gebilligte Ergebnis zur Folge , daß mit einer einzigen Stimme schon eine "Unternehmerfunktion" ausgeübt werden könnte . Ob ein Gesellschafter maßgeblichen Einfluß auf die Gestaltung der Geschicke der Gesellschaft hat , muß sich nach dem Recht des einzelnen Gesellschafters für sich bestimmen , da der "funktionelle Gegensatz" zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und der Organstellung des Geschäftsführers nur in der Person des einzelnen Gesellschafters in Erscheinung treten kann .

Hiernach erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der im Schrifttum umstrittenen Entscheidung des Hessischen LSG vom 24 . Januar 1961 , in der die Auffassung vertreten wird , daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH , der 51 % der Geschäftsanteile besaß , wegen seiner Möglichkeit , die Beschlüsse der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen , als Unternehmer anzusehen sei (vgl . Breith . 61 , 417; SGb 1961 , 432; Schieke in NJW 1961 , 2148 Schönberger/Nimz in BG 1962 , 33; Gläser in BG 1961 , 344 und BG 1962 , 35) .

Die Entschädigungsansprüche der Klägerinnen , deren Ehemann und Vater einem Arbeitsunfall im Sinne des § 542 RVO erlegen ist , sind sonach begründet . Entschädigungspflichtig ist aber nicht , wie das LSG angenommen hat , die Beklagte , sondern allein die S ... Eisen- und Stahl-BG . Sie ist nach § 15 Abs . 2 SOGS seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständige Versicherungsträger für die Entschädigungsleistung an die Klägerinnen . Das Unfallunternehmen war nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG über den Gegenstand des Betriebs der M ... GmbH Mitglied der S ... Eisen- und Stahl-BG . Auf diese ging , wie eingangs zur Begründung ihres Rechts zur Revisionseinlegung ausgeführt ist , nach § 18 SOGS die Pflicht der Beklagten zur Entschädigungsleistung an die Klägerinnen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über , und zwar , da das SOGS keine zeitliche Begrenzung dieses Übergangs vorsieht , auch hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Ansprüche , soweit sie von der Beklagten noch nicht erfüllt waren . Dies ergibt sich nicht nur aus § 18 SOGS , sondern auch aus der Regelung des § 19 SOGS über die Abwicklung des Übergangs der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der LVA für das Saarland auf die in Betracht kommenden BGen . Die LVA hat nach Abs . 2 bis 7 dieser Vorschrift die zur Aufteilung unter den beteiligten BGen gelangenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bis zum Abschluß der hierzu erforderlichen Maßnahmen für die nachfolgenden BGen nur noch treuhänderisch zu verwalten.

Hiernach mußte auf die Revision der Beklagten an ihrer Stelle die S... Eisen- und Stahl-BG zur Gewährung der Hinterbliebenenrente an die Klägerinnen verurteilt und die Revision der BG als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs . 1 Satz 1 und Abs . 2 Satz 1 SGG) .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

BSGE, 15

NJW 1962, 1539

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