Leitsatz (amtlich)

Wird einem Versicherten während der Arbeitsunfähigkeit Lohn (Gehalt) teilweise fortgezahlt, so ist der fortgezahlte Lohn insoweit Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld iS des RVO § 189 Abs 1 S 3, als er zusammen mit dem Krankengeld - einschließlich Familienzuschlag - den Nettolohn des Versicherten nicht übersteigt. Nur der übersteigende Lohn ist Arbeitsentgelt, der nach RVO § 189 Abs 1 S 1 das Ruhen des Krankengeldes zur Folge hat.

 

Normenkette

RVO § 191 Fassung: 1930-07-26, § 189 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1930-07-26, S. 3 Fassung: 1930-07-26

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 1958 und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Beklagte hat an den Kläger vom 2. März bis 12. April 1954 ein Krankengeld zu zahlen, das zusammen mit dem dem Kläger für diese Zeit gewährten Arbeitsentgelt den Nettobetrag seines vollen Gehalts nicht überschreitet; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Mit der Klage verfolgt der Kläger - Chorsänger beim Städtischen Theater in N - einen Anspruch auf Krankengeld. Sein monatliches Bruttogehalt betrug im Jahre 1954 DM 341,60. Bei Dienstbehinderung durch unverschuldete Krankheit stand ihm nach § 3 seines Dienstvertrages für vier Wochen ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Bezüge in voller Höhe und für weitere sechs Wochen in Höhe der Hälfte dieser Bezüge zu. Der Kläger war vom 2. Februar bis 20. April 1954 arbeitsunfähig krank. Bis zum 1. März 1954 zahlte ihm der Arbeitgeber das volle Gehalt und vom 2. März bis 12. April 1954 die Hälfte. Die beklagte Kasse lehnte es ab, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 2. März bis 12. April 1954 zu gewähren, weil der Arbeitsentgelt, der ihm während dieser Zeit weitergezahlt wurde, höher als das Krankengeld sei. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 1954 zurück. Nach § 189 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ruhe der Anspruch auf Krankengeld, wenn der während der Erkrankung gezahlte Arbeitsentgelt das Krankengeld übersteige. Das satzungsmäßige Krankengeld für den Kläger - ohne Mitrechnung des für die Ehefrau gezahlten Zuschlages von 10 v. H. - täglich DM 5,50 (50 v. H. des Grundlohnes). Das in der Zeit vom 2. März bis 12. April 1954 auf den Kalendertag entfallende Gehalt belaufe sich hingegen auf DM 5,69. Bei dem Vergleich zwischen dem Arbeitsentgelt und dem Krankengeld sei der Familienzuschlag zum Krankengeld nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine besondere Leistung der Kasse und nicht um einen Teil des Krankengeldes handele.

Der Kläger erhob gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten Klage beim Sozialgericht (SG) Nürnberg. Er machte geltend, der Arbeitsentgelt sei nur in Höhe des Nettobetrages in Betracht zu ziehen, die Nichtgewährung von Krankengeld sei in seinem Falle eine soziale Härte. Das SG Nürnberg hob den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger vom 2. März bis 12. April 1954 das satzungsmäßige Krankengeld zu gewähren; die Berufung ließ es zu. In den Entscheidungsgründen führte es aus: Bei Beurteilung der Frage, ob das Krankengeld den Arbeitsentgelt übersteige, sei das Krankengeld einschließlich des Zuschlages für die Ehefrau zugrunde zu legen. Die zu § 191 RVO ergangenen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes (RVA), wonach bei der Entscheidung der Frage, ob bei Fortzahlung des Entgeltes Krankengeld zu zahlen sei, bezögen sich nur auf Haus- und Stillgeld, nicht aber auf den Krankengeldanspruch. Lege man bei dem Vergleich von fortgezahltem Entgelt und Krankengeld das Krankengeld einschließlich des Familienzuschlages zugrunde, so sei das Krankengeld höher als der halbe Arbeitsentgelt. Der Arbeitsentgelt könne daher nur als Zuschuß zum Krankengeld i. S. des § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO angesehen werden, der kein Ruhen des Krankengeldes zur Folge habe.

Die Beklagte legte gegen das Urteil des SG Berufung ein. Sie machte geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des RVA. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne nicht neben dem halben Arbeitsentgelt von DM 170,80 monatlich noch Krankengeld in Höhe von DM 181,50 gezahlt werden; sonst würde der Kläger mit insgesamt DM 352,30 mehr als den vollen Arbeitslohn (DM 341,60) erhalten. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom 12. November 1958 mit der Maßgabe zurück, daß die Beklagte an den Kläger vom 2. März bis 12. April 1954 ein tägliches Krankengeld von DM 0,36 nachzuzahlen habe; die Revision ließ es zu. Das LSG führt in den Entscheidungsgründen im wesentlichen aus: Die dem Kläger im Krankheitsfalle von seinem Arbeitgeber fortgezahlten Bezüge seien insofern kein Zuschuß zum Krankengeld, als sie dem Kläger nach der dienstvertraglichen Regelung ohne Rücksicht auf Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse zu gewähren seien. Die Ansicht, jeder im Fall der Erkrankung weitergewährte Arbeitsentgelt, der niedriger als das Krankengeld sei, müsse als Zuschuß zum Krankengeld betrachtet werden, widerspreche dem Wortlaut und auch dem Sinn des § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO. Danach ruhe das Krankengeld, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhalte. "Soweit" könne sich nur auf die Höhe des Arbeitsentgelts beziehen; dieses Wort betreffe gerade den Fall, daß der Arbeitsentgelt niedriger sei als das Krankengeld. In diesem Falle dürfe das Krankengeld nur teilweise ausgezahlt werden. § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO gelte nach § 507 Abs. 1 Satz 2 RVO auch für die Pflichtversicherten der Ersatzkassen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge davon ab, ob der vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt niedriger sei als das Krankengeld. Der Arbeitsentgelt des Klägers sei aber geringer als das ihm zustehende Krankengeld. Arbeitsentgelt sei nach der Rechtsprechung des ehemaligen RVA der Bruttobetrag der einem Versicherten gewährten Bezüge, also der Gesamtbetrag des Entgelts ohne Abzug sozialer Anteile und der Steuern. In der streitigen Zeit habe das halbe Gehalt DM 170,80 brutto monatlich oder DM 5,69 täglich betragen. Das Krankengeld in der Versichertenklasse 11 (Arbeitsverdienst 315,59 bis 344,74 monatlich; Grundlohn DM 330.-), das für den Kläger nach der Satzung in Frage komme, belaufe sich demgegenüber auf täglich DM 5,50 (50 v. H. des Grundlohnes) und einschließlich des Familienzuschlages (für die Ehefrau) auf DM 6,05 (= 55 v. H. des Grundlohnes). Die Auffassung der Beklagten, daß bei der Gegenüberstellung von Arbeitsentgelt und Krankengeld die Zuschläge zum Krankengeld außer Ansatz zu bleiben hätten, so daß im vorliegenden Falle das halbe Gehalt das Krankengeld überschreite und der Krankengeldanspruch daher voll ruhe, sei nicht zutreffend. Nach § 191 Abs. 1 RVO könne die Satzung das Krankengeld für Versicherte mit Angehörigen, die der Versicherte bisher ganz oder überwiegend unterhalten habe und die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, durch Zuschläge erhöhen. Der Gesetzgeber spreche bei dieser Mehrleistung selbst von einer "Erhöhung" des Krankengeldes. Der Zuschlag sei danach ein Teil des Krankengeldes, zumal er nicht dem Familienangehörigen selbst, sondern dem Versicherten zustehe. Da das tägliche Krankengeld in Höhe von DM 6,05 den täglichen Arbeitsentgelt von DM 5,69 in den streitigen sechs Wochen um DM 0,36 täglich übersteige, ruhe der Krankengeldanspruch bis auf diesen Unterschiedsbetrag.

Der Kläger legte gegen das ihm am 24. Januar 1959 zugestellte Urteil am 21. Februar 1959 Revision mit dem Antrag ein,

das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG in vollem Umfange wiederherzustellen.

Er trug insbesondere vor, ein Arbeitgeber, der aus sozialen Gründen vorsehe, daß seine Arbeitnehmer für vier Wochen volles und dann noch für sechs Wochen das halbe Gehalt erhielten, wolle erreichen, daß seine Arbeitnehmer wenigstens für diese Zeiten vor Not gesichert seien, er wolle jedoch keine Zahlungen leisten, die sich nur zu Gunsten der Krankenkasse auswirkten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG sowie das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie macht insbesondere geltend, es wäre nicht gerechtfertigt, Familienzuschläge zum Krankengeld bei Berechnung des Haus- und Sterbegeldes nicht als Teil des Krankengeldes, andererseits aber bei der Prüfung, ob das Krankengeld nach § 189 Abs. 1 RVO ruhe, als Teil des Krankengeldes zu betrachten.

Die Revision des Klägers ist begründet.

Da der Kläger Pflichtversicherter einer Ersatzkasse - der Beklagten - ist, richtet sich sein Anspruch auf Krankengeld bei Fortzahlung eines Teils seines Arbeitsentgelts gemäß § 507 Abs. 1 RVO nach § 189 Abs. 1 RVO. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Bezüge, die der Kläger von seinem Arbeitgeber nach Ablauf der ersten vier Wochen seiner mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung in Höhe von 50% seines vollen Gehalts erhalten hat, als Arbeitsentgelt anzusehen sind - dann würde das Krankengeld nach § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO in Höhe des Arbeitsentgelts ruhen - oder ob sie nur als "Zuschuß" zum Krankengeld zu betrachten sind und daher nicht das Ruhen des Krankengeldes zur Folge haben (§ 189 Abs. 1 Satz 3 RVO idF der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, RGBl I 517, 520). Zuschüsse des Arbeitgebers "gelten" nach dieser Vorschrift nicht als Arbeitsentgelt, von ihnen sind auch keine Beiträge zu entrichten (§ 383 Abs. 1 RVO). Die RVO enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Charakter von Arbeitsentgelt oder von Zuschuß haben. Bei der Abgrenzung des Begriffs des Zuschusses ist daher von dem Sinn des § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO als einer den Grundsatz des § 189 Abs. 1 Satz 1 einschränkenden Vorschrift auszugehen. Dieser Grundsatz ist darauf gerichtet, Doppelleistungen von Entgelt und Krankengeld, die beide dem gleichen Zweck, der Sicherung des Unterhalts, dienen, auszuschließen: Das Krankengeld hat zu ruhen, "wenn und soweit" der Versicherte während der Krankheit überhaupt Arbeitsentgelt erhält, gleich in welcher Höhe. Dieser Grundgedanke des § 189 RVO erscheint verständlich, wenn man berücksichtigt, daß die Vorschrift durch Notverordnung als Sparmaßnahme zur Entlastung der Krankenkassen im Jahre 1930 eingeführt worden ist.

Auch der Gesetzgeber des Jahres 1930 hat jedoch den Ausschluß von Doppelleistungen nicht voll durchgeführt, sondern er hat in § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO vorgeschrieben, daß Leistungen des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer dann ohne Einfluß auf die Zahlung des Krankengeldes sind, wenn sie lediglich einen Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld darstellen. Nach der Rechtsprechung des ehemaligen RVA gilt der während der Arbeitsunfähigkeit teilweise fortgezahlte Arbeitsentgelt als Zuschuß, wenn seine wirtschaftliche Bedeutung für den Versicherten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung geringer ist als die des Krankengeldes; das sei im allgemeinen anzusehen, wenn der Bruttobetrag des Entgelts niedriger ist als das Krankengeld (RVA GE 4301, AN 1932, 81; GE 4794, AN 1934, 331; GE 5465, AN 1942, 169). Diese Abgrenzung des Begriffs "Zuschuß" kann jedoch zu sehr ungereimten und unbilligen Ergebnissen führen. Sofern nämlich die Leistung des Arbeitgebers auch nur ein wenig höher ist als das Krankengeld, fällt das gesamte Krankengeld fort. Der Arbeitgeber würde dann den Lohn oder das Gehalt fast ausschließlich zur Entlastung der Kasse fortgezahlt haben, und zwar über die zwingenden Vorschriften hinaus, die ihn verpflichten, arbeitsunfähigen Angestellten bis zu sechs Wochen das Gehalt ungekürzt - mit der Folge des vollen Ruhens des Krankengeldes - fortzuzahlen (§ 616 Abs. 2 BGB, § 63 HGB, § 133 a GewO). Andererseits würde die durch § 189 RVO erstrebte Entlastung der Krankenkassen durch Vermeidung von Doppelleistungen immer dann nur unvollkommen verwirklicht werden können, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nur ein wenig geringer ist als das Krankengeld. In diesen Fällen würde der Arbeitnehmer volles Krankengeld und außerdem die Entgeltzahlung während der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Er wäre u. U. besser gestellt als ein Gesunder, weil von dem Entgelt, der als Zuschuß gilt, keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind (vgl. § 383 Abs. 1 RVO). Wenn das Krankengeld - wie es der Entwicklung des Krankenversicherungsrechts entspricht - mehr als 50% des Arbeitsentgelts beträgt, könnte auch in Fällen, in denen die Differenz zwischen Lohnzahlung und Krankengeld verhältnismäßig groß ist, der Lohn also z. B. in Höhe von 40% des vollen Lohnes fortgezahlt wird, das Krankengeld zuzüglich dieses fortgezahlten Lohnes insgesamt nicht unwesentlich höher sein als der volle Lohn.

(Beispiel:

Krankengeld

75%

des Grundlohnes (zu vgl. § 191 Abs. 3 RVO)

Lohnfortzahlung

des vollen Arbeitsentgelts

zusammen ca.

115%

des vollen Entgelts).

Im Hinblick auf dieses unbefriedigende, dem Gesetzeszweck nicht gerecht werdende, vielfach auch unbillige Ergebnis der bisher herrschenden Abgrenzung des Begriffs des "Zuschusses" zum Kranken- oder Hausgeld ist der Senat von der früheren Rechtsprechung des RVA abgegangen und hat die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers als "Zuschuß zum Krankengeld" insoweit angesehen, als Krankengeld und Entgelt zusammen den Nettolohn des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag des fortgezahlten Lohnes, aber auch nur dieser, ist niemals Zuschuß und daher nach § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO auf das Krankengeld voll "anzurechnen". Diese Auslegung des Gesetzes wird dem Gedanken der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes (vgl. BSG 5, 283, 287, 288) gerecht, daß nämlich der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit an Krankengeld zusammen mit dem teilweise fortgezahlten Arbeitsentgelt möglichst so viel an Mitteln zum Lebensunterhalt erhalten soll, als er vor der Arbeitsunfähigkeit hatte, andererseits aber auch nicht besser gestellt sein soll als während der Arbeit. Für den Gedanken, daß "Zuschuß" und Krankengeld den vollen Lohn nicht überschreiten sollen, spricht im übrigen auch § 189 Abs. 2 Satz 1 RVO, wonach das Krankengeld zu kürzen ist, wenn es zusammen mit Krankengeld aus einer anderen Versicherung den täglichen Arbeitsverdienst übersteigen würde. Es muß aber andererseits - soll der Gedanke der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes möglichst weitgehend verwirklicht werden - dem Arbeitgeber möglich sein, durch Fortzahlung eines Teils des Arbeitsentgelts während der Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Krankengeldes wirtschaftlich so zu stellen, wie er während der Arbeit gestellt war; es muß also erreicht werden können, daß der Versicherte durch die teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts insgesamt den Betrag seines bisherigen Nettolohnes erhält.

Auch sprachlich läßt sich die Auffassung vertreten, daß unter "Zuschuß" zum Krankengeld alle Leistungen zu verstehen sind, die vom Arbeitgeber gewährt werden, um die Gesamtbezüge des Arbeitsunfähigen nicht unter seinem bisherigen Lohn sinken zu lassen, also eine trotz der Zahlung von Krankengeld durch die Krankheit entstandene Lücke in den Einkünften mit Hilfe eines "Zuschusses" auszufüllen. Wenn das RVA in der GE 4301 (aaO) ausführt, im allgemeinen werde unter "Zuschuß" eine zu einer Hauptleistung zusätzlich gewährte Nebenleistung verstanden, durch welche die als nicht ausreichend angesehene Hauptleistung, hier also das Kranken- oder Hausgeld, ergänzt werden soll, so steht diese Wortinterpretation mit der vom Senat vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch; es muß nur erkannt werden, daß "Hauptleistung" nicht notwendig die höhere Leistung ist, sondern diejenige, die nach der gesetzlichen Regelung primär dazu bestimmt ist, während der Arbeitsunfähigkeit den Unterhalt des Versicherten sicherzustellen. Das ist aber - bei Angestellten jedenfalls nach Ablauf der sechswöchigen vollen Gehaltszahlung - das Krankengeld. Das zu seiner Ergänzung vom Arbeitgeber teilweise fortgezahlte Arbeitsentgelt stellt bei einer solchen Betrachtung nur eine Nebenleistung, also einen "Zuschuß", dar, sofern sie nur darauf gerichtet ist, den trotz der Krankengeldzahlung eintretenden Entgeltverlust auszugleichen. Das ist aber ohne Rücksicht auf die nominelle Höhe der Entgeltfortzahlung immer der Fall, wenn Krankengeld und teilweise Entgeltfortzahlung den Nettolohn des Versicherten nicht überschreiten. - Im Ergebnis entspricht diese Auffassung der Regelung, wie sie in § 202 Abs. 1 Satz 2 des im Zeitpunkt dieser Entscheidung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorliegenden Entwurfs eines Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - Drucks. des Bundesrates Nr. 342/62 - vorgesehen ist ("Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt ... erhält. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als Arbeitsentgelt; übersteigen Krankengeld und Zuschuß das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt, so wird das Krankengeld um den übersteigenden Betrag gekürzt.").

Die Auffassung des LSG, daß die Fortzahlung des halben Gehalts während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon deshalb keinen Zuschuß zum Krankengeld darstellen könne, weil die Gehaltsfortzahlung nach seinem Dienstvertrag nicht als Zuschuß bezeichnet ist und ohne Rücksicht auf die Gewährung von Krankengeld zu erfolgen hat, ist nicht begründet. Mag auch die Fortzahlung des halben Gehalts der Sache nach Arbeitsentgelt darstellen, so "gilt" es doch ohne Rücksicht auf Vereinbarungen im Arbeitsvertrag für die Frage des Ruhens des Krankengeldes nach § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO als Zuschuß, sofern nur die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen, wie dargelegt, fortgezahlter Arbeitsentgelt einen "Zuschuß" i. S. des § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO darstellt.

Für die Entscheidung über die Höhe des vom Kläger verfolgten Klaganspruchs kommt es - wegen der doppelten Abhängigkeit des zu ermittelnden Zuschusses als eines Differenzbetrages zwischen der oberen Begrenzung durch den Nettolohn und derjenigen durch die Höhe des Krankengeldes - ferner darauf an, ob der Zuschlag zum Krankengeld, der dem Kläger mit Rücksicht auf seine Ehefrau, hier 10 v. H. (vgl. § 191 RVO), gewährt worden ist, als Teil des Krankengeldes anzusehen ist. Das LSG hat diese Frage mit zutreffender Begründung bejaht. Das Gesetz spricht selbst davon, daß die Satzung "das Krankengeld ... durch Zuschläge erhöhen kann" (§ 191 Abs. 1 Satz 1 RVO; vgl. auch § 191 Abs. 2 RVO). Die Entscheidungen des RVA, die Gegenteiliges ergeben - GE 5372, AN 1940, 217; GE 3927, AN 1931, 11; vgl. auch GE 5155 AN 1938, 8 - beziehen sich nur auf die Berechnung von Haus-, Wochen- und Stillgeld; sie beruhen insoweit auf der Erwägung, daß der Familienstand bei Einrechnung der Zuschläge-eine doppelte Berücksichtigung finden würde (vgl. § 194 RVO). Dieser besonderen Erwägung kommt in dem vorliegenden Zusammenhang, bei dem es sich allein um die Zahlung von Krankengeld und eines Zuschlages dazu handelt, jedoch keine Bedeutung zu. Sind die Zuschläge nach § 191 RVO hiernach zum Krankengeld hinzuzurechnen, so beträgt das tägliche Krankengeld mit DM 5,50 + 0,55 = 6,05 DM. Mithin stellt die halbe Gehaltszahlung des Arbeitgebers insoweit einen Zuschuß nach § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO dar, der das Krankengeld nicht zum Ruhen bringt, als sie zuzüglich DM 6,05 täglichen Krankengeldes das - noch festzustellende - Nettogehalt des Klägers nicht überschreitet. Nur hinsichtlich des über den Nettoentgelt hinausgehenden Betrages ist die halbe Gehaltszahlung Arbeitsentgelt mit der zweifachen Folge, daß der Anspruch auf das Krankengeld in Höhe des überschießenden Betrages ruht und daß insoweit - nach § 383 Abs. 1 Satz 2 RVO - auch Beiträge zu entrichten sind. Hiernach ist der Kläger im Ergebnis jedenfalls nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt, als wenn er in der streitbefangenen Zeit das volle Gehalt weiterbezogen hätte.

Danach war zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagte hat dem Kläger mithin vom 2. März bis 12. April 1954 ein satzungsmäßiges Krankengeld - einschließlich Familienzuschlag - zu zahlen, das zusammen mit dem dem Kläger für diese Zeit gewährten Arbeitsentgelt den Nettobetrag seines vollen Gehalts nicht überschreitet. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs des Klägers unterliegt die Klage der Abweisung als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 236

NJW 1963, 1518

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