Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.08.1991)

 

Tenor

Die Revision des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei seinem Unfall am 28. März 1986 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1957 geborene Kläger fuhr am Morgen des 28. März 1986 gemeinsam mit Frau G. … L. … (L.), mit der er seit etwa drei Jahren in einer Wohngemeinschaft wohnte, in einem Pkw von Oberhausen nach Göttingen. Halterin des Fahrzeugs war Frau L. Kurz vor der Ausfahrt Göttingen der Bundesautobahn (BAB) Kassel-Hannover blieb der Pkw wegen eines Defektes auf dem Standstreifen stehen. Der Kläger und Frau L. beschlossen, das Fahrzeug über die Ausfahrt von der Autobahn herunterzuschieben. Während sie den Pkw auf der Standspur neben dem Ausfahrstreifen schoben, fuhr ein Omnibus, der den Standstreifen als Fahrspur benutzte, in Höhe der Ausfahrt auf den Pkw auf. Frau L. verstarb noch am Unfalltag, der Kläger ist seitdem querschnittsgelähmt. Etwa 660 m vor der Unfallstelle endete eine Baustelle auf der BAB, auf der der Verkehr auch über den Standstreifen als Fahrspur geleitet wurde.

Mit Bescheid vom 17. November 1987 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, da der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Hilfeleistung sei von der Beziehung zur Fahrzeughalterin geprägt gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2. Februar 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG geändert und den Beigeladenen zu 1) verurteilt, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen (Urteil vom 7. August 1991). Der Kläger habe gemäß § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Der kurz vor der Autobahnausfahrt auf der Standspur liegengebliebene Pkw habe eine gemeine Gefahr dargestellt. Wie auch zwei gehörte Sachverständige bestätigt hätten, komme es häufiger vor, daß Fahrzeuge im Ausfahrtbereich von Autobahnen auf der Standspur führen. Damit sei die ernste und naheliegende Besorgnis eines Schadens begründet gewesen. Die Hilfeleistung sei auch subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt gewesen, den gefährlichen Zustand zu beseitigen. Dies folge aus den insoweit übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Klägers im Verwaltungsverfahren, vor dem SG und LSG. Soweit der Kläger den weiteren Beweggrund genannt habe, das Abschleppen des Wagens wäre viel leichter gewesen, wenn dieser nicht mehr auf der Autobahn gestanden hätte, so sei dieses Motiv, Frau L. behilflich zu sein, allenfalls mitbestimmend für das Wegschieben gewesen. Ein Versicherungsschutz auch nach § 539 Abs 2 RVO scheide hingegen aus, weil die Umstände, die für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 539 Abs 2 RVO sprächen, gegenüber denjenigen, welche die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO rechtfertigten, von untergeordneter Bedeutung seien. Die Tätigkeit des Klägers habe wesentlich der Beseitigung einer gemeinen Gefahr gedient. Demgegenüber trete die Hilfeleistung gegenüber Frau L. in den Hintergrund, wobei zu berücksichtigen sei, daß aufgrund des kameradschaftlichen Verhältnisses zu Frau L. diese Hilfeleistung von der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft geprägt und daher schon deshalb nicht arbeitnehmerähnlich iS des § 539 Abs 2 RVO gewesen sei.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beigeladene zu 1) eine Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO und des § 128 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf einer Standspur könne eine „gemeine Gefahr” gemäß § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO überhaupt nicht bestehen, da diese Vorschrift eine objektive Aussage enthalte. Die bloße Möglichkeit von Regelverstößen durch einzelne Autofahrer, die die Standspur benutzten, könne nicht den Tatbestand der „gemeinen Gefahr” begründen. Das LSG habe entgegen § 128 Abs 1 SGG nicht ausreichend gewürdigt, daß der Kläger bereits vor dem SG ausgesagt habe, das Fahrzeug habe zunächst 10 Minuten auf dem Standstreifen gestanden, und erst nach mißlungener Reparatur habe er versucht, den Pkw mit Frau L. von der Autobahn zu schieben, damit das Abschleppen sich einfacher gestalte. Das LSG habe diesen zweiten Beweggrund in seiner Beweiswürdigung übergangen. Es habe nicht ausreichend gewürdigt, ob der Kläger aufgrund der gesamten Situation subjektiv überhaupt von dem Vorliegen einer Gefahr habe ausgehen können. Es habe auch nicht hinreichend gewürdigt, daß der Kläger durch sein Verhalten die Gefahr erst noch erhöht habe, da das Wegschieben des Pkw die Gefahr noch verstärkt habe, die von dem liegengebliebenen Pkw ausgegangen sei. Ob allerdings das Zusammenleben des Klägers mit Frau L. in einer Wohngemeinschaft einem Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 RVO entgegenstehen könne, sei angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil vom 27. März 1990 – 2 RU 32/89 –) zweifelhaft. Da § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO gegenüber § 539 Abs 2 RVO lediglich subsidiär sei, sei hier jedenfalls zu prüfen gewesen, ob die vom LSG festgestellte Prägung der Hilfstätigkeit durch ein familienähnliches Gemeinschaftsverhältnis mit Frau L. auch den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO entfallen lasse.

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1991 – Az L 17 U 70/89 – aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 28. März 1986 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision sowie den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) halten im wesentlichen übereinstimmend das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Beigeladenen zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat am 28. März 1986 einen vom Beigeladenen zu 1) zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit war der Kläger nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO gegen Arbeitsunfall versichert, denn er hat bei gemeiner Gefahr Hilfe geleistet.

Unter einer Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S 473c mwN). Eine entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts genügt nicht. Eine gemeine Gefahr ist gegeben, wenn sie die Allgemeinheit bedroht (BSGE 35, 140, 141; BSG SozR 2200 § 539 Nr 116; BSG Urteil vom 11. Dezember 1980 – 2/8a RU 102/78 -USK 80300; BSG Urteil vom 26. Juni 1986 – 2 RU 47/85 – USK 8673). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie in einem Bereich droht, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist, wobei es genügt, daß nur eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint (vgl Brackmann aaO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG blieb der Pkw der Frau L. auf dem Standstreifen kurz vor einer Autobahnausfahrt liegen. Damit stand er zwar in einem Bereich, der bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zum Befahren durch Fahrzeuge vorgesehen ist. Bislang hat der Senat insoweit nur über Fahrzeuge zu befinden gehabt, die direkt auf der Fahrbahn liegengeblieben waren (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 108 und 116; BSG Urteil vom 26. Juni 1986 – 2 RU 47/85 – aaO) und bei denen besondere Witterungsbedingungen wie Schneetreiben, Straßenglätte usw die Gefahr erhöhten. Insofern ist dem Beigeladenen zu 1) einzuräumen, daß ein auf dem Standstreifen liegengebliebenes Fahrzeug nicht generell eine gemeine Gefahr iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO darstellt. Das LSG hat jedoch zutreffend die hier gegebenen besonderen Umstände im unmittelbaren Bereich der Autobahnausfahrt berücksichtigt. Die vom LSG gehörten Sachverständigen haben betont, daß die Standspur im Ausfahrtbereich immer wieder von Fahrzeugen benutzt wird, wofür sogar eine teilweise Ablösung der Fahrbahnrandmarkierung spricht. Deshalb konnte das LSG durchaus davon ausgehen, daß Menschenleben und Sachwerte durch ein kurz vor der Ausfahrt stehendes Fahrzeug bedroht sind. Es bestand in der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit, daß Fahrzeuge die Standspur benutzten, um von der BAB auszufahren. Diese Gefahr ist unabhängig von den Witterungsverhältnissen gegeben. Der Senat hält es dabei rechtlich auch für bedeutsam, daß noch kurz vor der Ausfahrt (660 m von der Unfallstelle entfernt) die Standspur als reguläre Fahrbahn innerhalb einer Baustelle benutzt wurde. Die vom LSG aufgrund der Anhörung von Sachverständigen festgestellte Tendenz, die Standspur – wie der Unfall des Klägers zeigt – verkehrsordnungswidrig als Ausfahrspur zu nutzen, wurde durch die etwa 660 m vor der Ausfahrt liegende Baustelle noch erhöht. Daher stellt jedenfalls ein Fahrzeug, das nach einer zur Benutzung des Standstreifens durch Fahrzeuge führende Baustelle und unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt auf dem Standstreifen liegen bleibt, eine gemeine Gefahr iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO dar.

Der Senat muß dabei nicht darüber befinden, inwieweit das Verhalten des Klägers der Gefahrensituation angemessen und richtig war oder ob er, wie der Beigeladene zu 1) geltend macht, die Gefahr durch das Wegschieben noch erhöht hat. Abgesehen davon, daß das Schieben des Fahrzeugs von der BAB nicht in so hohem Grade sorglos und vernunftwidrig war, daß dadurch der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall verlorengegangen wäre, scheidet eine sog selbstgeschaffene Gefahr hier schon deshalb aus, weil die besondere Gefahr der zum Unfall führenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 60; Brackmann aaO S 484i).

Die Tätigkeit des Wegschiebens war objektiv auf die Beseitigung einer gemeinen Gefahr gerichtet. Das LSG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise weiterhin entschieden, daß die Handlungsweise des Klägers subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt war, einen gefährlichen Zustand zu beseitigen. Das LSG ist unter Berücksichtigung aller Aussagen des Klägers davon ausgegangen, daß dessen Handlungsweise wesentlich bestimmt war von dem Beweggrund, die für andere Fahrzeuge bestehende Gefahr durch den liegengebliebenen Pkw zu beseitigen. Ohne Rechtsirrtum hat das LSG hierbei darauf abgestellt, daß der Kläger diese Angaben mehrfach wiederholt hat und bereits gegenüber der Beklagten das Gefahrenmoment des liegengebliebenen Fahrzeugs betont hatte, obwohl dies seinem ursprünglich gegen die Beklagte gerichteten Klageziel nicht dienlich war. Der Senat hat im übrigen für die Fallgestaltung der Ausweichmanöver zu § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO mehrfach entschieden, daß ggf gleichzeitig vorliegende subjektive Tendenzen, sich selbst zu schützen, der Annahme einer Rettungshandlung nicht entgegenstehen (BSGE 44, 22, 24; 54, 190, 191). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, daß das LSG die Absicht des Klägers, für Frau L. das Abschleppen ihres Fahrzeugs zu erleichtern, zwar berücksichtigt, aber im Vordergrund des Handeln des Klägers die Beseitigung der gemeinen Gefahr gesehen hat.

Deshalb scheidet auch ein Versicherungsschutz des Klägers nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO aus. Der Senat hat bereits entschieden, daß jeweils nur ein Versicherungsträger aufgrund eines Versicherungsverhältnisses zuständig sein kann (Urteil vom 22. Februar 1973 – 2 RU 125/70 – HV-Rundschreiben VB 88/73 mwN). Deshalb ist der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO von dem nach § 539 Abs 2 RVO aufgrund der Prüfung abzugrenzen, welche Umstände rechtlich mehr ins Gewicht fallen (BSG Urteile vom 27. April 1972 – 2 RU 94/68 – USK 7250, 22. Februar 1973 – 2 RU 125/70 – aaO sowie 26. April 1973 – 2 RU 77/70 – USK 7380; BSG SozR 2200 § 539 Nr 116; Brackmann aaO S 473d und 477e mwN). Dem steht nicht entgegen, daß der Senat der Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 9 RVO als einer besonderen Gestaltungsform öffentlicher Unfallfürsorge grundsätzlich subsidiäre Bedeutung beimißt (BSGE 68, 119, 121 mwN; BSG Urteil vom 31. März 1976 – 2 RU 287/73 – USK 7629; KassKomm-Ricke § 539 RVO RdNr 45). Denn auch hierbei ist immer eine Abwägung erforderlich, welche Beweggründe die Hilfeleistung letztlich bestimmten. Sind die Gründe für eine Hilfeleistung im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gem § 539 Abs 2 RVO von so untergeordneter Bedeutung, daß sie gegenüber den Umständen, die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO begründen, zurücktreten, so besteht Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO (BSGE 68, 119, 121; BSG SozR Nr 4 zu § 539 RVO; BSG Urteile vom 26. Juni 1986 – 2 RU 47/85 – USK 8673 und 26. November 1987 – 2 RU 37/87 – HV-Info 1988, 446). Nach den Feststellungen des LSG stand im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers die Beseitigung der gemeinen Gefahr; eine Tätigkeit für Frau L. dagegen trat in den Hintergrund, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO besteht und daneben ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht eingreift.

Das LSG hat bei der hierfür erforderlichen Abwägung der Beweggründe des Kägers entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gem § 128 Abs 1 SGG überschritten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 – 2 RU 69/87 – HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III, RdNr 162 f und IX RdNr 286). Soweit der Revisionskläger geltend macht, das LSG habe außer Acht gelassen, daß der Kläger mehrfach ausgesagt habe, er sei auch von dem Beweggrund motiviert gewesen, Frau L. das Abschleppen ihres Wagens zu erleichtern, trifft dies nicht zu. Das LSG hat sich (S 7 des angefochtenen Urteils) mit den Aussagen des Klägers zu seinen Beweggründen befaßt und dabei auch berücksichtigt, daß für den Kläger die Beziehung zu Frau L. und das leichtere Abschleppen des Fahrzeugs von außerhalb der Autobahn Handlungsmotive waren. Das LSG hat sodann die gesamten Beweggründe abgewogen und ohne Rechtsirrtum die Handlungstendenz, bei einer gemeinen Gefahr iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO Hilfe leisten zu wollen, als bestimmend gewertet, die Erleichterung des Abschleppens des Pkw dagegen als von so untergeordneter Bedeutung angesehen, daß sie gegenüber den Umständen, die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO begründen, in den Hintergrund trat. An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Dem Revisionsgericht ist es nämlich nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 SGG). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht „denkbar” ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (BSG aaO). Hier hat der Kläger jedoch – was der Revisionskläger selbst nicht verkennt – mehrere Beweggründe für sein Handeln genannt, und es stellt eine Frage richterlicher Beweiswürdigung dar, welchem Motiv und Umstand der Schwerpunkt beizulegen ist. Keinesfalls ist hier schon im Hinblick auf die durch die Beseitigung der allgemeinen Gefahr zu schützenden Rechtsgüter aufgrund der allgemeinen Denkgesetze nur die eine Folgerung möglich, daß der Kläger lediglich seiner Bekannten behilflich sein wollte. Auch soweit die Revision vorträgt, das LSG habe nicht ausreichend gewürdigt, daß der Kläger bereits 10 Minuten lang auf der Standspur versucht habe, den Pkw zu reparieren, kann hierin kein Verstoß gegen § 128 Abs 1 SGG gesehen werden. Die Revision hat hierzu nicht ausreichend begründet gem § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, zu welchem Ergebnis eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung dieser Tatsache hätte führen müssen.

Nach alledem hat das LSG ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger gem § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO unter Versicherungsschutz stand. Die Entschädigung des Unfalls fällt in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1) (§ 655 Abs 2 Nr 3, § 656 Abs 3 und 4 RVO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173570

NJW 1993, 1030

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