Leitsatz (amtlich)

1. Die sichere Erwartung der späteren Hofübernahme durch einen mitarbeitenden Familienangehörigen schließt nicht aus, daß dieser in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht (Vergleiche BSG 1956-04-05 3 RK 65/55 = BSGE 3, 30). Ein die Versicherungspflicht begründendes "eigentliches Arbeitsverhältnis" mit Entgeltzahlung (RVO vgl § 176 Abs 1 Nr 2) ist jedoch nicht anzunehmen, wenn die Mitarbeit überwiegend auf Grund familienhafter Bindung geleistet wird und der freie Unterhalt nicht Gegenleistung für die Arbeit ist.

2. Werden dem in der Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen im Rahmen seines freien Unterhalts neben Kost, Wohnung und Kleidung nur geringfügige Barbeträge (Taschengeld) gewährt, so wird im allgemeinen kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Erhält er dagegen neben freiem Unterhalt laufend feste Barbezüge, die sich dem ortsüblichen Barlohn vergleichbarer fremder Arbeitskräfte nähern, so spricht dies für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Ein Indiz dafür ist die steuerliche Behandlung der Bezüge der mitarbeitenden Familienangehörigen, insbesondere die Abführung von Lohnsteuer.

3. Auch 2 Söhne können auf dem Hof ihres Vaters familienhafte Mitarbeit leisten, ohne daß ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dabei ist nicht entscheidend, welcher von ihnen voraussichtlich den Hof übernehmen wird.

4. Auch der Schwiegersohn eines Hofbesitzers kann ohne "eigentliches Arbeitsverhältnis" und ohne Entgelt auf dem Hof seines Schwiegervaters mitarbeiten und daher versicherungsfrei sein.

5. Legt in einem Rechtsstreit, der die Rechtmäßigkeit eines mehrere Versicherungszweige betreffenden Beitragsbescheides einer Krankenkasse zum Gegenstand hat, nur der Träger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel ein, so ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahren nur der Streit über die Beiträge zur Rentenversicherung. Die Krankenkasse bleibt, obwohl die Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, an diesem Verfahren als Beklagte beteiligt.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 1 Fassung: 1941-07-01, § 165 Abs. 1 Fassung: 1949-06-17, § 176 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-07-27, § 1226 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1228 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; BGB § 1617 Fassung: 1896-08-18; RVO § 1399 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; SGG § 75 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BGB § 611 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18; RVO § 165 Abs. 2 Fassung: 1956-06-12

 

Tenor

Die Revision der beigeladenen Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 1959 wird zurückgewiesen.

Die Landesversicherungsanstalt hat dem Kläger und seinem beigeladenen Sohn die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Sozialversicherungspflicht des auf dem Hofe des Klägers tätigen Beigeladenen Hans-Jürgen S seit dem 1. Oktober 1956. Der jetzt 62-jährige Kläger ist Eigentümer eines Hofes von etwa 23 ha, er bewirtschaftet ferner einige Hektar Pachtland. Von seinen sieben Kindern ist der älteste Sohn nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft gestorben. Der zweitälteste Sohn hat im Jahre 1953 die Tochter eines Bäckermeisters und Landwirts geheiratet, er bewirtschaftet eine "eigene Siedlung". Der jüngste Sohn des Klägers ist Berufssoldat, ein weiterer Sohn ist als Radiomechanikermeister selbständig, die älteste Tochter des Klägers ist mit einem Landwirt verheiratet, die jüngste Tochter ist beim Bauernverband angestellt. Nur der beigeladene Sohn Hans-Jürgen S arbeitet - seit dem Jahre 1952 - auf dem Hof seines Vaters. Er war während seiner Lehrzeit und während seiner Tätigkeit auf fremden Höfen pflichtversichert. Seit 1952 werden für ihn freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung (Rentenversicherung der Arbeiter) entrichtet. Gegen Krankheit ist er bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert, desgleichen seine ebenfalls auf dem Hof tätige Ehefrau, die er im Jahre 1958 geheiratet hat. Durch Bescheid vom 24. September 1957 forderte die beklagte Landkrankenkasse (LKK) von dem Kläger für seinen beigeladenen Sohn Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeiter vom 25. März 1957 an. Der Beitragsberechnung legte sie neben freier Kost und Unterkunft ein monatliches Entgelt von 50,- DM zugrunde. Sie behielt sich jedoch vor, den Bescheid hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht zu ändern. Der Kläger erhob Widerspruch und brachte vor, sein Sohn sei bei ihm nicht gegen Entgelt tätig, er habe seit 1928 auch keinen Knecht mehr beschäftigt. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 5. Dezember 1957 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger den Widerspruchsbescheid mit der Klage beim Sozialgericht (SG) angefochten hatte, erließ die beklagte LKK am 24. Februar 1958 einen weiteren Bescheid, durch den sie die Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung auch für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis zum 24. März 1957 nachforderte. Der Kläger machte geltend, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor, sein Sohn erhalte keinen Entgelt, ihm werde nur freier Unterhalt (Wohnung, Kost und Kleidung) und als Unterhaltszuschuß je nach persönlichem Bedarf ein Taschengeld von 10,- bis 15,- DM wöchentlich gewährt.

Das SG hob durch Urteil vom 28. April 1958 den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1957, den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1957 und den Bescheid vom 24. Februar 1958 auf: Der Beigeladene stehe zu seinem Vater in keinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis. Dem Kläger sei nicht zu widerlegen, daß er seinem Sohn unregelmäßig je nach Bedarf Taschengeld bis zur Höhe von höchstens 60,- DM im Monat gebe. Diese Summe liege weit unter den Bezügen, die nach dem vom 1. Januar 1957 an geltenden Lohntarifvertrag für Landarbeiter in Schleswig-Holstein zu zahlen seien. Dieser Vertrag sei zwar nicht allgemein verbindlich, die Löhne müßten aber mindestens als ortsübliches Entgelt angesehen werden, zumal - was gerichtsbekannt sei - zum großen Teil übertarifliche Löhne gewährt würden, um überhaupt Arbeitskräfte zu erhalten. Nach Lohngruppe III stünden dem Sohn des Klägers als Landarbeiter im Sommer 160,- DM, im Winter 143,- DM zu. Die Ermittlungen bei dem zuständigen Finanzamt hätten ergeben, daß der Kläger für seinen Sohn keine Lohnsteuer abführe.

Die von der beklagten LKK und der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) eingelegten Berufungen wurden vom Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 26. Mai 1959 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Auffassung der am Verfahren beteiligten Versicherungsträger, die Kinder eines Hofeigentümers seien grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn durch ihre Arbeitsleistung die sonst nicht entbehrliche Mitarbeit fremder Arbeitskräfte ersetzt werde, könne nicht gefolgt werden. Eine Beschäftigung gegen Entgelt liege nicht vor, wenn die Kinder für ihre Mitarbeit nur freien Unterhalt und ein Taschengeld erhielten. Bei dem verheirateten Sohn eines Hofeigentümers müsse ein Betrag bis zu 100,- DM monatlich als Bestandteil des freien Unterhalts und damit als Taschengeld angesehen werden. Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sei auch mit der Stellung des Hoferben nicht vereinbar. Nach den Umständen des Falles sei es glaubhaft und wahrscheinlich, daß der beigeladene Sohn des Klägers, obgleich er nicht als gesetzlicher Hoferbe berufen sei (§ 5 der Höfeordnung, VO Nr. 84 der BritMilReg. - Amtsbl. der MilReg.Br.Z. 1947, 500 Anlage B), den Hof des Klägers übernehmen werde. Die Regelung der Höfeordnung, die bäuerlicher Denkweise entspreche, zwinge den Hofeigentümer, die vom Hof weichenden Kinder so weit beruflich zu fördern, daß sie sich zu gegebener Zeit selbst unterhalten könnten, und den künftigen Hoferben so zur Mitarbeit heranzuziehen, daß er imstande sei, den Hof zu übernehmen, die Eltern zu unterhalten und die Geschwister abzufinden. Bei einem solchen Familienbetrieb gehe die Wirtschaftsführung mit dem Nachlassen der Arbeitskraft des Hofeigentümers mehr und mehr auf den künftigen Hoferben über. Dieser pflege in dem Bewußtsein, einmal den Hof zu erhalten, für die Sicherheit und die Zukunft seiner Familie mit allen Kräften auf dem Hof zu arbeiten; für ihn sei im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer nicht der Lohnerwerb, sondern die Erhaltung und Verbesserung des Hofes maßgebend. Wenn der beigeladene Sohn für sich und seine Ehefrau neben freiem Unterhalt monatlich ein Taschengeld bis zu 60,- DM erhalte, so spreche auch dies nicht für eine entgeltliche Beschäftigung.

Die LVA wendet sich mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision gegen diese Rechtsauffassung. Sie macht vor allem geltend, der künftige Hoferbe habe vor der Übernahme des Hofes in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Sonderstellung. Die Voraussetzungen familienhafter Mitarbeit im Sinne des § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien nicht gegeben, wenn ein Kind im elterlichen Betrieb seine volle Arbeitskraft einsetze. Die Verhältnisse in der Landwirtschaft erforderten im Hinblick auf den Mangel an fremden Arbeitskräften die Arbeit der Kinder des Hofeigentümers, die eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hätten. Diese seien auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen und bedürften des Schutzes der Sozialversicherung. Für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses spreche auch die Regelung des Steuerrechts über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft.

Die LVA beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und sein beigeladener Sohn beantragen,

die Revision der beigeladenen LVA zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

1.) Die Revision der beigeladenen LVA ist frist- und formgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Auch gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Selbst wenn die beigeladene LVA nur einfach Beigeladene im Sinne des § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wäre, hätte sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Recht zur Einlegung der Revision, weil sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BSG 8, 291, 292 und BSG 10, 176, 178 mit weiteren Nachweisen). Gegenstand des Streits ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen Hans-Jürgen S in der Kranken- und Angestelltenversicherung und die Beitragspflicht des Klägers. Die Klage richtet sich gegen den Beitragsbescheid der beklagten LKK vom 24. September 1957 idF des Widerspruchsbescheids vom 4./5. Dezember 1957. Beide Bescheide betreffen die Versicherungs- und Beitragspflicht vom 25. März 1957 an. Aber auch der weitere, während des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Bescheid der beklagten Kasse vom 24. Februar 1958, der sich auf die Beitragsnachforderung vom 1. Oktober 1956 bis zum 24. März 1957 bezieht, ist Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 SGG). Das SG hat in seinem Urteil vom 28. April 1958 auch diesen Bescheid aufgehoben. Obgleich das LSG diesen Bescheid weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt, ist er von dem angefochtenen Urteil miterfaßt; denn das LSG hat das Urteil des SG, das diesen "Nachtragsbescheid" aufgehoben hat, in vollem Umfang aufrechterhalten.

2.) Die LVA ist insoweit als notwendig Beigeladene im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG anzusehen, als die vom Kläger angefochtenen Bescheide die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung der Arbeiter betreffen. Insoweit kann die Entscheidung beiden am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern - der LKK als Einzugsstelle und der beitragsberechtigten LVA - gegenüber - nur einheitlich ergehen. Die beiden Versicherungsträger sind insoweit auch notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 der Zivilprozeßordnung (ZPO), § 202 SGG. Daher wirkt das von der LVA eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten der LKK, jedoch nur, soweit es sich um die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung der Arbeiter handelt. Dagegen ist die LVA nicht notwendiger Streitgenosse der Einzugsstelle (LKK), soweit der Rechtsstreit die Beiträge zur Krankenversicherung betrifft. Die Revision der LVA erfaßt daher nicht den Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Da die LKK das Urteil des LSG, das die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung verneint, nicht angefochten hat, ist dieses Urteil, soweit es die Beiträge zur Krankenversicherung betrifft, rechtskräftig geworden. Dem steht auch nicht entgegen, daß vor Inkrafttreten der §§ 1227 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, nämlich dem 1. März 1957 (Art. 3 § 8 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -), die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht voraussetzte (§ 1226 i.V.m. §§ 165, 165 a RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung - 1. VereinfVO - vom 17.3.1945). Die LKK hat im Revisionsverfahren auch keine Anträge gestellt. Ihre erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegebene Erklärung vom 4./6. November 1959, daß sie sich den Ausführungen der LVA anschließe, kann, da sie kein Rechtsmittel eingelegt hat, auf die von ihr im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend gemachte Beitragsforderung zur Krankenversicherung keinen Einfluß haben. Dem steht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juli 1959 (BSG 10, 176 ff) nicht entgegen. In diesem Verfahren handelt es sich allein um eine Feststellungsklage über die Versicherungspflicht zu allen drei Versicherungszweigen (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), während im vorliegenden Fall ein nach § 1399 RVO ergangener Verwaltungsakt angefochten ist, der die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung betrifft. Im Vordergrund des vorliegenden Rechtsstreits steht die Beitragsforderung. Zwar handelt es sich bei den Beiträgen zu beiden Versicherungszweigen um Ansprüche, die bis zum 28. Februar 1957 - also vor dem Inkrafttreten der §§ 1227, 1228 RVO nF - nach der gleichen rechtlichen Grundlage (§ 165 RVO) zu beurteilen sind. Streitig sind aber zwei Forderungen, die selbständig nebeneinander stehen, nämlich auf Entrichtung der Beiträge zu zwei Versicherungszweigen, so daß eine abweichende Entscheidung über beide im Streit befindlichen Forderungen denkbar ist (vgl. BSG 11, 35, 37).

Da im vorliegenden Streit nur die LVA Revision eingelegt hat, kann der Senat nur über die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeiterrentenversicherung entscheiden.

3.) Die Entscheidung hängt davon ab, ob der beigeladene Sohn des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1956 an zu diesem in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die Versicherungspflicht setzt nach § 1226 RVO aF i.V.m. § 165 Abs. 2 RVO ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis voraus. Auch nach § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF, der vom 1. März 1957 an Anwendung findet, ist Voraussetzung der Versicherungspflicht eine Beschäftigung gegen Entgelt (§ 160 RVO). Zum Entgelt im Sinne des § 160 gehören neben Gehalt oder Lohn auch Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohns oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält; jedoch ist nach § 1228 Abs. 1 Nr. 2 RVO nF versicherungsfrei, wem als Entgelt für eine Beschäftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausgeübt wird, nur freier Unterhalt gewährt wird.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. April 1956 (BSG 3, 30 ff), das sich mit der Versicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb seines Schwiegervaters tätigen Bäckermeisters befaßt, ausgesprochen, daß sich auch bei "Meistersöhnen", d.h. im Betrieb der Eltern mitarbeitenden Kindern oder anderen Verwandten, die Versicherungspflicht nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, die allgemein für das Bestehen der Versicherungspflicht gelten. Auch die sichere Erwartung der späteren Hofübernahme durch einen mitarbeitenden Familienangehörigen (Sohn, Schwiegersohn oder sonstigen Angehörigen) schließt nicht aus, daß dieser auf dem Hof gegen Entgelt abhängige Arbeit leistet, und sie rechtfertigt - wie in der angeführten Entscheidung für "Meistersöhne" näher dargelegt ist - für sich allein nicht die Vermutung, daß kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Für die Frage, ob ein mitarbeitender Familienangehöriger zu dem Betriebsinhaber in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht, hat der Senat insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit als entscheidend angesehen; ferner hat er auf die Entrichtung von Lohnsteuer für den Familienangehörigen als wichtiges Indiz für das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen. An den in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätzen ist festzuhalten. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein in der Landwirtschaft beschäftigter Angehöriger des Betriebsinhabers zu diesem in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kommt es danach entscheidend darauf an, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalles abhängige, d.h. weisungsgebundene Arbeit gegen Lohn oder "nur" Mithilfe auf Grund der Familienzugehörigkeit ohne Entgeltzahlung geleistet wird. Wie auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betont wird (Urteil vom 17.2.1955 in NJW 1955, 1615, vgl. auch zur Frage des Arbeitsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern Urteil vom 6. 10. 1961 in NJW 1962, 79), können zwischen dem Hofbesitzer und den mitarbeitenden Familienangehörigen echte Arbeitsverhältnisse und damit versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen, und häufig wird die Interessenlage der Beteiligten dafür sprechen, daß die Mitarbeit des Sohnes oder der Tochter oder sonstiger Anverwandter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses unter dem damit gegebenen Versicherungsschutz geleistet wird. Andererseits darf jedoch bei der Prüfung, ob ein "eigentliches Arbeitsverhältnis" vorliegt (vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 2 RVO), die erfahrungsgemäß bestehende enge familienhafte Bindung der auf dem Hof mitarbeitenden Familienangehörigen - wie sie auch im Höferecht sowohl gegenüber dem künftigen Hoferben als auch gegenüber den weichenden Miterben zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 5, 12 Höfeordnung) - nicht unberücksichtigt bleiben. Es bedarf daher in jedem Falle sorgfältiger Abwägung, ob es dem Willen von Vater und Sohn (Tochter oder sonstigen Anverwandten) entsprochen hat, miteinander ein Arbeitsverhältnis einzugehen - was am deutlichsten durch Abschluß eines Arbeitsvertrages zum Ausdruck käme -, oder ob der Sohn ohne Arbeitsentgelt und deshalb nicht als Arbeitnehmer lediglich auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Familie und vielleicht auch in Erwartung der späteren Hofübernahme die Arbeit leistet; wenn er keinen Arbeitsvertrag - sei es schriftlich oder mündlich abgeschlossen hat, kann sogar eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitarbeit nach § 1617 BGB bestehen. Unter Berücksichtigung der besonderen ländlichen Verhältnisse wird, sofern nicht ein Arbeitsvertrag abgeschlossen ist und nicht besondere Umstände des Einzelfalles dagegen sprechen, im allgemeinen familienhafte Mitarbeit ohne Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen sein, wenn der in der Familiengemeinschaft lebende Angehörige im Rahmen seines freien Unterhalts neben Kost, Wohnung und Kleidung nur geringfügige Barbeträge (Taschengeld) erhält. Werden ihm dagegen neben freiem Unterhalt laufend feste Barbezüge gewährt, die sich dem ortsüblichen Barlohn vergleichbarer fremder Arbeitskräfte nähern, so spricht dies für das Bestehen eines abhängigen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Ein wesentliches Anzeichen für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist ferner in dem Umstand zu erblicken, daß der Betriebsinhaber für den Familienangehörigen Lohnsteuer entrichtet und den gewährten Entgelt als Betriebsausgabe verbucht.

4.) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhält der beigeladene Sohn des Klägers von diesem außer freiem Unterhalt (Essen am Tisch der Eltern, Wohnen in der Wohngemeinschaft und freier Bekleidung) keine seiner Arbeitsleistung entsprechende Barvergütung, sondern nur einen Geldbetrag bis zu 60,- DM monatlich, der den Naturalunterhalt ergänzt und der Bestreitung kleinerer persönlicher Ausgaben dient. Diesen Betrag, der erheblich unter dem üblichen Barlohn eines vergleichbaren Landarbeiters liegt, der im Hause des Arbeitgebers Wohnung und Verpflegung erhält, hat das LSG mit Recht als Taschengeld angesehen, das der Annahme einer familienhaften Mitarbeit nicht entgegensteht. Daß der Beigeladene durch seine Mitarbeit eine volle Arbeitskraft ersetzt, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG 12, 153, 156 = SozR § 165 Bl. Aa 16 Nr. 18; vgl. auch BGH in NJW 1958, 708). - Wenn die Revision weiter darauf hinweist, daß der Hofbesitzer auf die Mitarbeit seiner Kinder angewiesen sei, weil in der Landwirtschaft die Abwanderung fremder Arbeitskräfte wesentlich zugenommen hat, so kann gerade der Umstand, daß die erwachsenen Kinder trotz mehr und mehr zunehmender Landflucht auf dem elterlichen Hof verbleiben und dort ohne eine entsprechende Vergütung mitarbeiten, dafür sprechen, daß für ihre Mitarbeit in erster Linie die Erhaltung des Hofes maßgebend ist; denn die Kinder würden - wenn sie auf eine entlohnte Erwerbstätigkeit Wert legten - in einem fremden Betrieb, besonders in der Industrie, häufig wesentlich günstigere Arbeitsbedingungen vorfinden.

Zwar kann sich die familienhafte Mitarbeit für diejenigen Kinder, die den Hof nicht übernehmen oder nicht in einen fremden Hof "einheirateten", im Alter bei fehlendem Versicherungsschutz zu ihrem Nachteil auswirken. Es steht aber im freien Willen der erwachsenen Kinder, ob sie auf dem Hof nur gegen freien Unterhalt mitarbeiten oder ihre Arbeitskraft und ihre beruflichen Kenntnisse durch Eingehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verwerten. Der Beirat für die Neuordnung der sozialen Leistungen hatte auf seiner Arbeitstagung vom 6. und 7. März 1956 die Neuregelung der Altersversorgung für selbständige Handwerker und eine Regelung der Altersvorsorge für selbständige Landwirte sowie für mithelfende Familienangehörige beider Gruppen als dringlich angesehen (vgl. BABl 1956, 234, 235 unter B 3). Das später verabschiedete Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 regelt jedoch nur die Versicherungspflicht hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer, befaßt sich aber nicht mit der Versicherungspflicht der Familienangehörigen. Wenn somit auch für mitarbeitende Kinder, die den Hof nicht übernehmen, im Alter oder bei Berufsunfähigkeit wesentliche Nachteile eintreten können, wenn sie in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, so kann es doch nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, ihre Mitarbeit auf dem elterlichen Hof nur deshalb als versicherungspflichtig zu beurteilen, weil sie andernfalls keinen hinreichenden sozialen Schutz genießen würden. Es muß vielmehr - im Rahmen der Vertragsfreiheit - den mitarbeitenden Familienangehörigen und dem Hofbesitzer überlassen bleiben, für die Mitarbeit diejenige Rechtsform zu wählen (Arbeitsverhältnis mit Lohnzahlung oder familienhafte Mitarbeit ohne Arbeitsentgelt), die ihren Interessen nach ihrer Auffassung am besten entspricht.

Auch aus der steuerlichen Behandlung des Gewinns landwirtschaftlicher Unternehmer kann nicht - wie die Revision meint - geschlossen werden, daß die Mitarbeit der Kinder grundsätzlich auf einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis beruht. Aus der oben angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht vielmehr hervor, daß auch im Steuerrecht ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Eltern und Kindern in landwirtschaftlichen Betrieben nur dann angenommen wird, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein "echtes Arbeitsverhältnis" vorliegt. Dies setzt aber, auch wenn das Kind seine volle Arbeitskraft einsetzt und wenn es vollkommen in den Betrieb eingegliedert ist, voraus, daß es als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung Entgelt erhält. Wird ihm jedoch - wie im vorliegenden Falle - neben freiem Unterhalt in natura (Essen im Hause der Eltern, Wohnung und Bekleidung) nur ein geringfügiges Taschengeld gewährt und fehlt es - wie hier - an einer schriftlichen oder mündlichen Abrede über die Beschäftigung gegen - wenn auch nur geringes - Arbeitsentgelt, so ist ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1226 RVO aF i.V.m. § 165 RVO oder im Sinne des § 1227 RVO nF nicht gegeben.

Die Revision der beigeladenen LVA ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926541

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