Entscheidungsstichwort (Thema)

Pädagogik-Studentin. studienbezogener Auslandsaufenthalt. Versicherungsschutz auf Heimfahrt. organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Studentin mit Nebenfach Englisch, die sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule im englischsprachigen Raum aufhält, steht nicht unter Versicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d, § 548 Abs 1 S 1, § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.05.1989; Aktenzeichen L 2 U 1855/88)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.05.1988; Aktenzeichen S 5 U 104/86)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die am 9. September 1987 verstorbene I.     F.    unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Studierende stand, als sie am 16. April 1985 einen Verkehrsunfall erlitt. Der Kläger ist ihr Alleinerbe und führt den von ihr erhobenen Rechtsstreit fort.

Die Verletzte studierte seit 1980 an der Pädagogischen Hochschule (PH) Karlsruhe im Hauptfach Sport und in den Nebenfächern Englisch und Kunst. Als weiterhin immatrikulierte Studentin an der PH Karlsruhe ging sie Anfang November 1984 nach London und war dort bei verschiedenen Firmen tätig, zuletzt ganztags bei einer Importfirma. In ihrer Freizeit nahm sie privaten Sprachunterricht. Am 16. April 1985 verunglückte sie in der Nähe von Köln auf einer Heimfahrt nach Karlsruhe in einem Pkw; hierbei zog sie sich eine Querschnittslähmung vom Hals an abwärts zu.

In der dem Beklagten erstatteten Unfallanzeige gab die Verletzte an, sie habe sich auf der Rückfahrt von einem studienbedingten Auslandsaufenthalt in London befunden; deshalb sei von einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Wegeunfall auszugehen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1985 lehnte der Beklagte eine Entschädigung ab. Bei Studierenden sei nur eine studienbezogene Tätigkeit, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Hochschule stehe, versichert; private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb der Hochschule, zB private Studienfahrten ins Ausland seien nicht versichert. Zwar werde nach der Grund- und Hauptschullehrer-Prüfungsordnung I (GHPO I) von den Studierenden mit Haupt- oder Nebenfach Englisch ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens 3 Monaten im englischen Sprachraum erwartet. Dabei handele es sich nach einer Auskunft der PH Karlsruhe jedoch nicht um eine Prüfungszulassungsvoraussetzung.

Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid des Beklagten aufgehoben und ihn verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls seiner Schwester bis zu ihrem Tode zu entschädigen (Urteil vom 30. Mai 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 10. Mai 1989) und zur Begründung ua ausgeführt: Die Verletzte sei als immatrikulierte Studentin nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d Reichsversicherungsordnung (RVO) bei dem Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Da ein Auslandsaufenthalt im englischsprachigen Raum bei einem Sprachstudium erwartet werde und ein solcher Aufenthalt der Verletzten von ihrem Englischprofessor dringend empfohlen worden sei, habe für ihren Sprachaufenthalt in England ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit an der PH Karlsruhe bestanden. Bei ihrer Heimfahrt aus Großbritannien habe sie sich auf einem Betriebsweg befunden und somit einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 RVO erlitten. Der unfallversicherungsrechtliche Schutzbereich der Hochschule bestimme sich nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, der im Gegensatz zu dem der Schule sehr weit auszulegen sei. Von ihm seien auch Tätigkeiten und Handlungen miterfaßt, die in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Studium stünden und die in Übereinstimmung mit den von der Hochschule aufgestellten Studien- und Prüfungsordnungen durchgeführt würden. Entspreche - wie hier - der Auslandsaufenthalt nach Art und Umfang den Empfehlungen einer Hochschule, so könne davon ausgegangen werden, daß der Auslandsaufenthalt überwiegend im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe.

Mit der - vom LSG - zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts (§ 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO). Ein "Betriebsweg" habe nicht vorgelegen, da keine Möglichkeit der Einflußnahme durch den Arbeitgeber (hier die Hochschule) bestanden habe; vielmehr habe die Verletzte diesen Aufenthalt in eigener Regie geplant und sich sogar zum Sommersemester 1985 ausdrücklich beurlauben lassen. Damit sei jeder auch organisatorische Kontakt zur Hochschule beendet gewesen. Deshalb habe ihr Auslandsaufenthalt auch nicht zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule gehört; dieser sei vielmehr dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1988 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat die Verletzte am 16. April 1985 keinen als Arbeitsunfall geltenden und von dem Beklagten zu entschädigenden Unfall auf ihrer Heimfahrt von London erlitten.

Die Verletzte war als auch zum Wintersemester 1984/85 immatrikulierte Studentin der PH Karlsruhe bei dem Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO). Nach dieser Vorschrift sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert, soweit sie nicht bereits zu den nach Nrn 1 bis 3 und 5 bis 8 des § 539 Abs 1 RVO Versicherten gehören, was hier bei den von der Verletzten in Großbritannien eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht der Fall ist. Es kann dahin stehen, ob die Verletzte allein durch die von ihr nicht beendete Immatrikulation ohne Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Wintersemester 1984/85 und vor allem nach der Beurlaubung für das Sommersemester 1985 (s Schreiben der PH vom 21. Februar 1985 an die Verletzte) im Unfallzeitpunkt noch zu den nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO versicherten Studenten gehört hat. Jedenfalls hat sie am 16. April 1985 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Die Verletzte stand bei ihrer Heimfahrt entgegen der Auffassung des LSG nicht nach § 548 Abs 1 RVO unter Versicherungsschutz. Hiernach stehen Versicherte nicht nur bei ihrer dem unmittelbaren Arbeitsvorgang dienenden Tätigkeit und auf den damit zusammenhängenden Wegen auf der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die sie zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 76; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481q/r mwN). Solche Wege sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen daher versicherungsrechtlich der Betriebstätigkeit gleich. Ein Unfall auf einem Betriebsweg ist somit ein Unfall iS des § 548 Abs 1 RVO. Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende an Hochschulen während der Aus- und Fortbildung (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO) schließen den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht grundsätzlich aus (s BSGE 51, 257, 259 zur Schülerunfallversicherung). Indessen hat der Senat für den Bereich der Schülerunfallversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO in st Rspr entschieden (vgl zuletzt SozR 2200 § 539 Nr 120 mwN und Urteil vom 24. Januar 1990 - 2 RU 22/89 -), daß nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz des Schülers ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden kann (s Brackmann aaO S 474r I mwN). Hier ist der Versicherungsschutz enger als in der gewerblichen Unfallversicherung (s Urteile des Senats zuletzt vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857 - und vom 24. Januar 1990 aaO; s auch Brackmann aaO S 483 o/p). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, wenn diese wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259). Dies betrifft bei Schülern allgemeinbildender Schulen insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben im häuslichen Bereich (BSG SozR 2200 § 539 Nr 54) oder beim privaten Nachhilfeunterricht (Brackmann aaO S 474r I mwN). Indessen können auch außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegende Verrichtungen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen werden. Bei einer hauptsächlich dem Schulbesuch dienenden Tätigkeit ist ein Schüler dann unfallversicherungsrechtlich geschützt, wenn diese Tätigkeit im Auftrag des Lehrers verrichtet wird (BSG 57, 260, 261). Ebenso ist der Versicherungsschutz auf Wegen außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtszeit gegeben, die ein Schüler zurücklegt, um im Auftrag des Lehrers die für einen Versuch im Unterricht erforderlichen Materialien (zB Tümpelwasser und Heu für den Biologieunterricht) zu besorgen und zur Schule zu bringen (BSGE 51, 257, 259). Wenn andererseits Aufgabe (zB fotografische Aufnahmen für die Fotoarbeitsgemeinschaft) durch ihre allgemein gehaltene Fassung, den Charakter als Hausaufgabe wahrt und damit unmißverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich des Schülers zugewiesen wurde, so ist kein Versicherungsschutz auf dem Weg gegeben, Motive für die fotografischen Aufnahmen zu suchen; in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Aufgabe jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857).

Ebenso wie der Versicherungsschutz während des Besuchs allgemeinbildender Schulen ist auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr 122), wobei bei der Abgrenzung dieses Bereichs die gegenüber dem Besuch der allgemeinbildenden Schulen besonderen Verhältnisse einer Aus- und Fortbildung an Hochschulen zu beachten sind. Nicht nur der unmittelbare Besuch von Unterrichtsveranstaltungen an der Hochschule soll versichert sein, da sich das Studium an der Hochschule hierin nicht erschöpft und oftmals - je nach der persönlichen Ausrichtung des Studiums des einzelnen Studenten - die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht einmal den wesentlichen Teil des Aufenthalts an der Hochschule ausmacht. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen. Der Versicherungsschutz soll aber nicht bisher nicht versicherte Bereiche wie diejenigen, die nach hergebrachten Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung an sich der Privatsphäre des Verletzten zuzurechnen sind (s BSGE 44, 100, 103) und darüber hinaus auch nicht die Tätigkeiten umfassen, die außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule liegen.

Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten besteht für den Studierenden an Hochschulen kein weitergehender Unfallversicherungsschutz als etwa für Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Die unterschiedliche Formulierung des Gesetzes in § 539 Abs 1 Buchst b und Buchst d RVO läßt sich mit dem unterschiedlichen Sprachgebrauch erklären. Den Gesetzesmaterialien sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für den Studierenden an Hochschulen eine Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes etwa in den privaten Bereich hinein, sofern er wenigstens mit dem Studium in innerem Zusammenhang steht, erfolgen sollte (s dazu eingehend BSGE 44, 100, 102/103; Brackmann aaO S 474v I). Nur der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I S 237) für Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung gegeben gewesene Unfallversicherungsschutz (s § 539 Abs 1 Nr 14 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 - BGBl I S 241) sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt werden. Damit ist auch kein durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, hinsichtlich dieses in der Gestaltung seiner Aus- und Fortbildung ohnehin freieren Personenkreises eine Ausdehnung auch des Umfangs des Versicherungsschutzes anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung "Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen" bedingt nicht etwa eine an den Status gebundene Interpretation. Dementsprechend sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten im Ausland oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen nicht versichert (Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 4. Aufl, S 59, 60, 62 mwN).

Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es damit ebenso wie im Schulbereich hier entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden haben soll, dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist; dies gilt nicht nur bei Tätigkeiten zB als Praktikanten im Inland (s BSG SozR 2200 § 539 Nr 131), sondern zumindest auch bei studienbezogenen Auslandsaufenthalten, die nicht durch die Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 RdNr 87; Vollmar aaO S 59/60).

Unterscheidet man, wie erörtert, den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule von der privaten Lebenssphäre der Verletzten, dann muß nach den bindenden Feststellungen des LSG ihr Unfall dem privaten Bereich zugeordnet werden, in dem kein Versicherungsschutz bestand. In sachlicher Hinsicht hatte die Verletzte ihren Aufenthalt im englischsprachigen Raum völlig selbstverantwortlich geplant und ausgestaltet. Seitens der PH Karlsruhe bestanden keine Weisungs- oder Kontrollrechte irgendwelcher Art auf die Durchführung, die Zeit, den Ort, die Form und die Dauer des Aufenthaltes in England (s BSG aaO). Vielmehr werden die Studenten durch die Hochschule lediglich über die zahlreichen bestehenden Möglichkeiten informiert. Der Auslandsaufenthalt der Verletzten mit beruflichen Tätigkeiten war auch keine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstaltung der PH Karlsruhe (s Lauterbach/Watermann aaO). Die telefonischen Kontakte der Verletzten von London aus mit dem Sportdozenten der PH Prof. Dr. B.    mit Vorbesprechungen über eine sportwissenschaftliche Heimarbeit (Vergleich zwischen dem englischen und dem deutschen Sportunterrichtswesen) ändern ebenfalls nichts an einem nur losen Zusammenhang des Auslandsaufenthalts mit der Hochschule. Irgendeine Einflußmöglichkeit auf Zeit, Ort, Art oder Dauer des Auslandsaufenthalts durch diesen Dozenten läßt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Vielmehr berichtete die Verletzte ihm telefonisch von London aus über ihr wissenschaftliches Vorhaben; Einzelheiten sollten mit ihm nach ihrer Rückkehr besprochen werden. Damit bestand auch insoweit keine enge Beziehung oder Verflechtung mit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule.

Richtig ist zwar der Hinweis des Revisionsbeklagten, daß nach der Prüfungsordnung von Studierenden mit Haupt- und Nebenfach Englisch ein zusammenhängender Aufenthalt von wenigstens 3 Monaten im englischen Sprachraum erwartet und von den Vertretern des Faches Englisch dringend empfohlen wird. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Sprachaufenthalt im Ausland, den nach Auskunft der Hochschule 90 vH der Studenten durchführen, nicht um eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung handelt. Mit Recht weist dementsprechend die Revision darauf hin, daß die Zugehörigkeit zum organisatorischen Verantwortungsbereich im Sinne der Rechtsprechung des Senats mit seiner organisatorischen und rechtlichen Verantwortung für die Durchführung des Auslandsaufenthalts nicht dadurch ersetzt werden kann, daß ein solcher Aufenthalt an welchem Ort auch immer durchaus sachgerecht und dienlich für ein erfolgreiches Studium und für die spätere berufliche Tätigkeit als Englischlehrer ist. Entsprechend längere oder kürzere Aufenthalte oder auch nur Reisen im Inland oder ins Ausland, die für die Studien von gleicher Bedeutung sind, gibt es in vielen Fachrichtungen, wie zB in den Literatur- und Kunstwissenschaften, Archäologie. Eine unfallversicherungsrechtliche Abgrenzung wäre kaum möglich und könnte jedenfalls nicht darauf gestützt werden, ob und ggf wie nachdrücklich die zuständige Fakultät dies empfiehlt oder der naheliegenden eigenen Erkenntnis der Studenten überläßt.

Aus diesen Erwägungen scheidet auch ein Versicherungsschutz nach § 550 RVO aus, so daß dahinstehen kann, ob der Ort der Tätigkeit der Verletzten iS dieser Vorschrift in England gelegen hatte.

Nach alledem ist die Revision des Beklagten begründet. Die Urteile des SG vom 30. Mai 1988 und des LSG vom 10. Mai 1989 waren aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667298

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