Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 21.04.1964)

 

Tenor

Die Revisionen der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 1964 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die klagende GmbH zahlte ihren Angestellten im November 1961 Weihnachtsgratifikationen in Höhe etwa eines halben Monatsgehalts. Dabei ließ sie die Empfänger eine Erklärung unterschreiben, nach der die Weihnachtsgratifikation nicht fällig und beim Ausscheiden zurückzuzahlen sei, wenn die Angestellten ihre Tätigkeit vor dem 31. März 1962 kündigen sollten. Diese Erklärung haben auch die Beigeladenen zu 1 bis 4 abgegeben. Die klagende GmbH führte für die Beigeladenen im Monat November 1961 Sozialversicherungsbeiträge ab, die nach dem vertraglich zustehenden Gehalt und der Weihnachtsgratifikation berechnet wurden, soweit diese 100 DM überstieg. Auch die Lohnsteuer für diesen Betrag wurde im November 1961 entrichtet.

Die beigeladenen Angestellten kündigten ihr Beschäftigungsverhältnis bis zum 31. März 1962. Von dem für den letzten Beschäftigungsmonat zu zahlenden Gehalt zog die Klägerin die Weihnachtsgratifikation ab und versteuerte nur das gekürzte Gehalt. Von den auf das volle Gehalt berechneten Beiträgen zur Sozialversicherung behielt die Klägerin gegenüber der beklagten Ersatzkasse im Monat des Ausscheidens der Beigeladenen folgende Beträge ein:

Gisela B…

25,20 DM

Herta B…

33,60 DM

Astrid U… geb. J… 

33,60 DM

Mariechen L…

18,90 DM

 = zusammen 111,30 DM

Diese Beträge entsprachen denjenigen, die im November 1961 bei Hinzurechnung des beitragspflichtigen Teiles der Weihnachtsgratifikation zu dem normalen Gehalt nach Ansicht der Klägerin zu viel gezahlt worden waren.

Die beklagte Ersatzkasse ist der Auffassung, eine Rückgewähr dieser Beiträge im Wege der Erstattung oder Verrechnung sei nicht zulässig. Sie sei auch bei der Beurteilung dieser Frage nach § 121 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) an die Auffassung der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gebunden, daß sozialversicherungsrechtlich keine rückwirkenden Änderungen vorgenommen werden dürften. Der gegen den Bescheid der beklagten Ersatzkasse vom 28. August 1962 gerichtete Widerspruch wurde am 19. November 1962 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat den Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der beklagten Ersatzkasse und der beigeladenen BfA hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Gratifikation habe nach dem Willen der Beteiligten unter einer auflösenden Bedingung gewährt werden sollen. Die Angestellten hätten zwar im November 1961 die Gratifikation als Arbeitsentgelt erworben. Mit dem Ausspruch der Kündigung vor dem 31. März 1962 und dem dadurch erfolgten Eintritt der auflösenden Bedingung habe sich aber rückwirkend auch das Entgelt der beigeladenen Angestellten gemindert, und zwar um die gezahlte Gratifikation. Daher sei für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung nur das im Monat November 1961 verdiente Entgelt (ohne die Gratifikation) zugrunde zu legen Rückwirkend betrachtet müsse es auch für die Beitragsberechnung so angesehen werden, als ob die Gratifikation niemals gewährt worden sei; denn der Entgeltbegriff des § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei nicht bedingungsfeindlich. Zwar herrsche in der Sozialversicherung der Grundsatz, daß rückwirkende Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses sich nicht rückwirkend auf die Sozialversicherungs- bzw. Beitragspflicht auswirken. Dieser Grundsatz beziehe sich jedoch nur auf rückwirkende Gehaltsänderungen, die nachträglich vereinbart würden und die folglich im Zeitpunkt, auf den sie zurückwirkten, noch nicht abzusehen gewesen seien. Hier handele es sich dagegen um die Gewährung eines Entgelts, das von Anfang an nur unter dem Vorbehalt des Nichteintritts der auflösenden Bedingung gezahlt worden sei. Diese grundsätzliche Abweichung, die in der von vornherein bestehenden Ungewißheit der Zahlung liege, lasse eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes, daß nachträgliche Entgeltsänderungen sozialversicherungsrechtlich unerheblich sind, auf die vorliegenden Fälle nicht zu.

Auch im Hinblick auf die Leistungspflicht der beklagten Kasse entstünden aus dem rückwirkenden Fortfall der auf die Gratifikation entfallenden Beitragsanteile für sie keine unzumutbaren Belastungen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil haben die beklagte Ersatzkasse und die beigeladene BfA Revision eingelegt mit dem Antrage,

die Urteile des LSG Hamburg vom 21. April 1964 und des SG Hamburg vom 11. September 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Da die Weihnachtsgratifikation im Zeitpunkt ihrer Zahlung Entgelt gewesen sei, stellten die mit dem Eintritt der Bedingung sich ergebenden Rechtswirkungen eine nachträgliche Lohnherabsetzung dar. Eine rückwirkende Änderung des Versicherungsverhältnisses sei aber mit dem Grundgedanken der Sozialversicherung nicht zu vereinbaren. Rückzahlungen von Arbeitslohn aus vergangenen Jahren seien steuerrechtlich als Werbungskosten im Jahre der Rückzahlung zu berücksichtigen. Werbungskosten könnten aber grundsätzlich nur auf dem Wege der Eintragung eines steuerfreien Betrages oder im Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden. Diese Steuerfreibeträge berührten nach dem Gem. Erlaß vom 10. September 1944 die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung nicht. Eine andere Auffassung könnte auch leistungsrechtlich zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

Die beigeladene BfA trägt vor: Im vorliegenden Falle seien für den lohnsteuerpflichtigen Teil der Weihnachtszuwendungen Beiträge zu Recht entrichtet worden, und zwar nach § 160 Abs. 3 RVO im Monat der Zahlung. Diese Beitragspflicht lasse sich nicht rückwirkend beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) hätten Änderungen der Bezüge mit rückwirkender Kraft für zurückliegende Monate keine beitragsrechtlichen Wirkungen. Die Klägerin könne auch nicht für den letzten Arbeitsmonat niedrigere Beiträge zahlen. Auch für diesen Monat sei das Entgelt zugrunde zu legen, auf das ein Rechtsanspruch bestanden habe. Rechne der Arbeitgeber mit einem selbständigen Gegenanspruch auf Rückzahlung der Gratifikation auf, so berühre das nicht den Bestand der Gehaltsforderung, gegen die aufgerechnet werde.

Die klagende GmbH und die beigeladenen Angestellten sind in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Die Revisionen sind unbegründet, weil das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der beklagten Ersatzkasse die streitigen Beiträge in Höhe von 111,30 DM nicht zustehen.

Weihnachtsgratifikationen, d.h. Zuwendungen, die in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstages) gezahlt werden, gehören, soweit sie 100 DM übersteigen, zum beitragspflichtigen Entgelt i.S. der Sozialversicherung (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. Dezember 1960, BGBl I 1077)

Jedoch hat im vorliegenden Fall die Weihnachtsgratifikation durch die Rückzahlung nachträglich wieder ihre Eigenschaft als Entgelt verloren. Daß die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln arbeitsrechtlich zulässig ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederholt entschieden; allerdings dürfen solche Klauseln nur eine für den Arbeitnehmer zumutbare, insbesondere überschaubare Zeit umfassen; welche Zeit dabei für den Arbeitnehmer zumutbar ist, hängt namentlich von der Höhe der Gratifikation ab (BAG vom 10. Mai 1962 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB “Gratifikation”, Bl. 143). Erhält zB ein Arbeitnehmer – wie hier die Beigeladenen zu 1) bis 4) einen Betrag, der 100 DM übersteigt, jedoch nicht einen Monatsbezug erreicht, so ist ihm regelmäßig die Einhaltung einer Rückzahlungsklausel mit Frist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zuzumuten.

Eine solche zulässigerweise unter Vorbehalt gezahlte Gratifikation kann entgegen der Auffassung des SG nicht als Darlehen angesehen werden. Der Zweck eines Darlehens ist auf vorübergehende Nutzung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gerichtet; die unbedingte Rückzahlung des Darlehens ist Inhalt des Vertrages (§ 607 BGB). Demgegenüber steht auch die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Weihnachtsgratifikation unmittelbar in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; sie stellt ein zusätzliches Entgelt als Anerkennung für geleistete Dienste dar und soll gleichzeitig einen Anreiz zum Verbleiben im Betrieb geben. Sie kann deshalb unter der auflösenden Bedingung gewährt werden, daß das Arbeitsverhältnis nicht bis zu einem bestimmten Tage gekündigt wird (vgl. BAG AP § 611 BGB “Gratifikation” Nr. 1 und Nr. 15). Mit dem Eintritt der Bedingung entfällt die Wirkung des Rechtsgeschäfts (§ 158 Abs. 2 BGB) und damit der rechtliche Grund für die erbrachte Leistung. Jedoch bleiben auch zu Unrecht gewährte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis Entgelt und sind, solange sie dem Empfänger belassen werden, als lohnsteuerpflichtiges und damit auch als beitragspflichtiges Entgelt i. S. der Sozialversicherung anzusehen (BFH vom 13. Dezember 1963, BStBl 1964 III 184; vgl. ferner RFH, RStBl 1934, 297 f zum Problem der Überzahlung bei Vorschüssen).

Werden sie aber zurückgezahlt, so sind die Rückzahlungen im Steuerrecht nach neuerer Rechtsprechung als einkommensmindernd zu behandeln; eine Wiederaufrollung des Veranlagungszeitraumes, dem sie zugerechnet worden sind, findet nicht statt (BFH BStBl 1964 III S. 184 f). Sie sind also von dem für den Veranlagungszeitraum der Rückzahlung maßgebenden Einkommen abzuziehen (vgl. auch Hartmann/Böttcher, Großkomm. zur Einkommensteuer, Bd. II 21. Lfg. September 1966, § 9 Anm. 2e). Dementsprechend hatte die klagende Firma zu Recht nur das um die Weihnachtsgratifikation geminderte Märzgehalt versteuert.

Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf das Beitragsrechts, die auch der Gem. Erlaß des RFM und des RAM vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) nicht vorsieht, würde zu Ergebnissen führen, die mit tragenden Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts nicht vereinbar wären. Schon rechnerisch würden diejenigen Beiträge, die von dem um die Gratifikation gekürzten Einkommen weniger zu zahlen wären, denjenigen, die im Monat November mehr entrichtet worden sind, keineswegs entsprechen. Vor allem aber könnten sich für das Leistungsrecht Unzuträglichkeiten ergeben. Würden nämlich die der Leistungsbemessung zugrundezulegenden Märzbezüge um den Betrag der Gratifikation gekürzt werden, so würde sich diese Kürzung mindernd auf das Krankengeld (§ 182 Abs. 4 RVO), auf das Wochengeld (§ 195a Abs. 1 Nr. 3 RVO aF), auf das Sterbegeld (§ 201 RVO) und auch auf das Arbeitslosengeld (§ 90 AVAVG) auswirken. Dies würde eine Schlechterstellung der Versicherten bedeuten, der keine Besserstellung zur Zeit der Zahlung der Gratifikation gegenüberstände (vgl. § 182 Abs. 5 Satz 2 und 6 Satz 2 RVO). Da die beigeladenen Arbeitnehmer im März ihre vollen Bezüge erhalten haben – die Aufrechnung mit der Gratifikation ist insoweit ohne Bedeutung –, müssen die Beiträge zur Sozialversicherung ebenfalls von dem vollen Märzlohn entrichtet werden. Die klagende Firma hat daher auch zutreffend die Beiträge nicht vom gekürzten, sondern vom vollen Gehalt berechnet. Sie hat jedoch diese Beiträge nicht in voller Höhe abgeführt, sondern sie in Höhe der im November für die Gratifikation entrichteten Beiträge einbehalten. Hierin liegt eine Aufrechnung mit einem ihr gegen die beklagte Kasse zustehenden Anspruch auf Erstattung der im November 1961 zu viel abgeführten Beträge. Dieser Anspruch ist auch begründet.

Schon nach der Rechtsprechung des RVA ist es anerkannt, daß zu Unrecht entrichtete Beiträge, die noch nicht verjährt sind, von der Krankenkasse zu erstatten sind (vgl. RVA GE 3696 = AN 1930, 167; GE 2457 = AN 1918, 346, 349; vgl. jetzt § 1424 RVO, § 146 AVG und § 169 AVAVG). Den Anspruch kann derjenige geltend machen, auf dessen Kosten die Krankenkasse die Beiträge zu Unrecht erlangt hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 2. Bd. 18. Nachtr. März 1960, S. 374b). Die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 1399 RVO und § 121 AVG) ist auch insoweit, als es sich um die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung handelt, für diese Forderung passiv legitimiert.

Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen ist jedoch grundsätzlich abzulehnen, wenn im Zeitpunkt der Entrichtung eine Pflicht zur Zahlung der Beiträge bestand, wie zB in den Fällen des § 397 RVO (vgl. Brackmann aaO). Diese Auffassung beruht auf dem Gedanken, daß “abgewickelte” Versicherungsverhältnisse nachträglich nicht geändert werden dürfen. So haben das RVA und das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden, daß rückwirkende Lohnerhöhungen die für die Beitragsberechnung oder den Versicherungsanspruch maßgebenden Verhältnisse nicht zu ändern vermögen (RVA GE 2519, AN 1919, 291 und GE 4880, AN 1935, 221; BSG 22, 162).

Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhungen haben somit keinen Einfluß auf Beitragsberechnung und Leistungen in der Vergangenheit, sie sind vielmehr dem Entgelt in dem Zeitabschnitt zuzurechnen, in dem sie dem Versicherten zugeflossen sind. Hat jedoch von vornherein ein Rechtsanspruch auf den erst später gezahlten Lohnteil bestanden, so ist bei verspäteter Zahlung des geschuldeten Lohnes die Verteilung des nachgezahlten Betrages auf die zurückliegenden Lohnperioden notwendig und die entsprechende Neuberechnung der Beiträge und der etwa bereits gewährten Leistungen vorzunehmen.

Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn irrtümlich ein zu hohes Entgelt gezahlt worden ist und davon auch Beiträge entrichtet worden sind. Sobald sich dieser Fehler herausstellt, muß eine Neuberechnung der in der Vergangenheit gezahlten Beiträge und gegebenenfalls auch der schon gewährten Leistungen erfolgen (vgl. für die Beiträge Brackmann aaO S. 365).

Während also eine Berichtigung der einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum betreffenden Beiträge und Leistungen unzulässig ist, wenn nachträglich Vereinbarungen getroffen werden, die sich auf das Versicherungsverhältnis auswirken, ist anderseits eine solche Änderung zulässig, wenn entweder ein Lohnanspruch erst verspätet erfüllt wird oder umgekehrt ein Entgelt gezahlt worden ist, auf das zur Zeit der Zahlung kein Anspruch bestand. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn Entgelt unter einer auflösenden Bedingung gezahlt worden ist und die Bedingung später eintritt. Hier mußte nämlich schon bei der Zahlung mit dem Eintritt der Bedingung und dem Wegfall des Anspruchs gerechnet werden. Es ist dann eine beitragsrechtliche Berichtigung des Lohnzahlungszeitraumes vorzunehmen, in welchem die einmalige Zuwendung für die Beitragszahlung berücksichtigt wurde. Die im vorliegenden Streit fall im November 1961 einbehaltenen – höheren – Beiträge sind somit als zu Unrecht entrichtet zurückzuerstatten, und zwar in der von dem Kläger gewählten Form einer Verrechnung mit den für März abzuführenden Beiträgen.

Da die beigeladenen Arbeitnehmer keine Leistungen – jedenfalls keine rückgewährfähigen Leistungen – auf Grund der höheren Beiträge im November erhalten haben (die Feststellungen des LSG bieten keine Anhaltspunkte in dieser Hinsicht), bestehen auch nicht aus diesem Grunde Bedenken gegen eine Rückerstattung. Im übrigen hat zwar bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeder für sich einen Rückforderungsanspruch für seinen Beitragsanteil. Im vorliegenden Falle ist jedoch der Kläger auch zur Geltendmachung der Forderungen seiner Arbeitnehmer befugt. Denn diese habe sich mit der von dem Kläger auch zur Geltendmachung der Forderungen seiner Arbeitnehmer befugt. Denn diese haben sich mit der von dem Kläger vorgenommenen Verrechnung der Weihnachtsgratifikation einschließlich der Beiträge einverstanden erklärt, so daß der Arbeitgeber alle von ihm zuviel gezahlten Beiträge – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile – in eigenem Namen zurückfordern durfte.

Die Revisionen müssen daher mit der Kostenfolge aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

BSGE, 120

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