Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 13.02.1990)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren die entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob die Versorgungsverwaltung die dem Kläger im Wege des Härteausgleichs zuerkannte Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung für Angehörige zurücknehmen durfte.

Der schwer kriegsbeschädigte Kläger ist Beamter im Ruhestand. Neben seinem Ruhegehalt bezieht er seit 1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deswegen war er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner vorübergehend die Möglichkeit einräumte, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen, machte der Kläger davon Gebrauch. Am 20. Dezember 1982 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1983 von der Krankenversicherungspflicht befreit, nachdem er für sich und seine Familie eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Seinen Anfang 1983 gestellten Antrag auf Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung hat das Versorgungsamt zunächst unter Hinweis auf die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Regelung des § 10 Abs 7 Buchst b Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgelehnt, wonach diejenigen Versorgungsberechtigten, die wegen einer Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit worden sind, keinen Anspruch auf Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und auf Krankenbehandlung haben. Dem Widerspruch des Klägers half das Landesversorgungsamt ab und erkannte ihm die beantragten Leistungen im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 BVG zu (Widerspruchsbescheid vom 7. März 1983). Es bezog sich dabei auf ein Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 10. Januar 1983 (BVBl 1983, 79), mit dem dieser seine allgemeine Zustimmung erklärt hatte, solchen Berechtigten, die sich vor dem 1. Januar 1983 im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage von der Krankenversicherungspflicht hatten befreien lassen, Heil- und Krankenbehandlung im Wege des Härteausgleichs zu gewähren. Nachdem der Kläger seine private Krankenversicherung zum Jahresende 1983 gekündigt hatte, beantragte er bei der Versorgungsverwaltung die Aushändigung von Bundesbehandlungsscheinen für das Jahr 1984. Diesen Antrag lehnte die Versorgungsverwaltung mit der Begründung ab, der BMA habe inzwischen mit Rundschreiben vom 11. Mai 1983 klargestellt, daß sich seine Zustimmung für einen Härteausgleich nicht auf solche Befreiungen bezogen habe, die erst im Zusammenhang mit der Einführung der Beitragspflicht für Rentner ausgesprochen worden seien (Bescheid vom 15. Dezember 1983; Widerspruchsbescheid vom 4. April 1984).

Während des anschließenden Klageverfahrens hat der Beklagte den Härteausgleichsbescheid vom 7. März 1983 nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 12. Dezember 1984 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) „vorsorglich” mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zur Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung über das Jahr 1983 hinaus verurteilt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 8. August 1986; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ für das Saarland vom 13. Februar 1990). Während das SG die Auffassung vertreten hat, die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung im Wege des Härteausgleichs sei rechtswidrig gewesen, der Bescheid könne aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden, hat das LSG den Bescheid als rechtmäßig, mangels einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch nicht als aufhebbar angesehen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs 7 Buchst b BVG. Er schließt sich der Auffassung des LSG an, daß die Gewährung des Härteausgleichs zunächst rechtmäßig gewesen sei. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG sei aber eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die die Aufhebung des Härteausgleichsbescheides gemäß § 48 SGB X gerechtfertigt habe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei durch das Rundschreiben des BMA vom 11. Mai 1983 eingetreten, wonach der Kläger nicht zu dem von der Zustimmung zum Härteausgleich betroffenen Personenkreis gehöre. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege aber auch darin, daß der Kläger seine private Krankenversicherung gekündigt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Aufhebung des Härteausgleichsbescheids könne nicht auf § 48 SGB X gestützt werden. Das sei ein im Revisionsverfahren unzulässiges Nachschieben von Gründen. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor.

Der BMA als Vertreter der Beigeladenen schließt sich der Auffassung des Beklagten an und weist darauf hin, daß schon nach dem ersten Rundschreiben vom 10. Januar 1983 solche Personen, die vor dem 1. Januar 1983 noch keinen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hatten, von der Zustimmung zum Härteausgleich nicht erfaßt werden sollten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Heilbehandlung für Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung für seine Angehörigen auch über das Jahr 1983 hinaus zusteht. Das ergibt sich aus der Bindungswirkung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1983, mit dem dem Kläger Heilbehandlung und Krankenbehandlung „in dem nach dem BVG bestimmten Umfang” zuerkannt worden war.

Mit diesem Bescheid hat der Beklagte dem Kläger Krankenversorgung nicht nur für bestimmte Leistungsfälle zugesagt; die Zusage war auch nicht in der Weise befristet, daß sie sich nur auf das laufende Jahr erstreckte, für das dem Kläger anschließend die Behandlungsausweise ausgehändigt worden sind. Die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung war vielmehr auf Dauer im Sinne der Zuerkennung eines „Stammrechts” oder „Status” angelegt. Der Beklagte wollte dem Kläger diejenige Rechtsstellung einräumen, die versorgungsberechtigte Rentner bis zum 31. Dezember 1982 innehatten: Bis dahin konnten sich Rentner beim Nachweis einer privaten Krankenversicherung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 173a Reichsversicherungsordnung (RVO) aF befreien lassen, um statt dessen Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG in Anspruch zu nehmen. Von dieser nur bei der Rentenantragstellung möglichen Befreiung hatten zahlreiche Rentner Gebrauch gemacht und später wieder auf ihre private Krankenversicherung verzichtet. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) ist in § 10 Abs 7 BVG durch den neu eingefügten Buchst b ohne Übergangsregelung mit Wirkung ab 1. Januar 1983 der Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung ausgeschlossen worden, wenn der Berechtigte oder der Leistungsempfänger wegen einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit war. Weil damit viele Versorgungsberechtigte keinen ausreichenden Schutz im Krankheitsfall mehr besessen hätten, hat die Versorgungsverwaltung im Einverständnis mit dem BMA aus Vertrauensschutzgründen die Notwendigkeit gesehen, den bereits vor dem 1. Januar 1983 von der Krankenversicherungspflicht Befreiten „weiterhin Heil- oder Krankenbehandlung im Wege des Härteausgleichs” zu gewähren (Runderlaß des BMA vom 10. Januar 1983 aaO; vgl auch Fehl, Zur Neuregelung der Ausschlußtatbestände in § 10 Abs 7 BVG, ZfS 1984, 37, 38). Diese allgemeine und auf Dauer angelegte Verwaltungspraxis ist durch den Gesetzgeber nachträglich gebilligt worden; durch das 18. Anpassungsgesetz-KOV vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1288) ist der Ausschluß von der Heil- und Krankenbehandlung auf die nach dem 31. Dezember 1982 befreiten Rentner beschränkt worden.

Der dem Kläger im Wege des Härteausgleichs Heil- und Krankenbehandlung auf Dauer zusagende Verwaltungsakt war allerdings entgegen der Auffassung des LSG, der sich der Beklagte im Revisionsverfahren angeschlossen hat, von Anfang an rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Härteausgleich nach § 89 BVG lagen beim Kläger nicht vor. Nach Abs 1 dieser Vorschrift kann mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werden, wenn sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG „besondere Härten” ergeben. Es bedarf hier keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die erforderliche Zustimmung des BMA mit dem Rundschreiben vom 10. Januar 1983, das die im späteren Rundschreiben vom 11. Mai 1983 enthaltene Einschränkung auf die nach § 173a RVO aF befreiten Personen ausdrücklich nicht enthielt, erfolgt ist und welche Folgen das Fehlen der Zustimmung hätte (vgl BSG SozR 3900 § 41 Nr 4). Zutreffend ist jedenfalls die in dem späteren Rundschreiben geäußerte Rechtsauffassung des BMA, daß in Fällen wie denen des Klägers, der sich erst aufgrund der durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205) eingeführten und ab 1. Dezember 1982 geltenden Vorschrift des § 534 RVO von der KVdR mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hatte befreien lassen, aus den ebenfalls am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen geänderten Vorschriften des BVG keine besonderen Härten entstehen konnten (zum gerichtlich überprüfbaren Begriff der besonderen Härte vgl BSG SozR Nr 2 zu § 89 BVG; SozR 3100 § 89 Nr 2). Der Kläger mag zwar zu dem Zeitpunkt, als er sich von der Krankenversicherungspflicht befreien ließ, in Unkenntnis der bevorstehenden Gesetzesänderung davon ausgegangen sein, anstelle des Versicherungsschutzes künftig Heil- und Krankenbehandlung nach den bis dahin geltenden Vorschriften des BVG in Anspruch nehmen zu können. Diese irrtümliche Annahme begründet aber noch keine besondere Härte, selbst wenn die einmal ausgesprochene Befreiung nach der ausdrücklichen Regelung des § 534 Abs 1 Satz 4 RVO unwiderruflich war. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt noch seinen privaten Krankenversicherungsschutz, dessen Nachweis Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht war. Daneben hatte er als Beamter im Ruhestand in Krankheitsfällen Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Er war mithin gegen das Risiko der Krankheit in ähnlicher Weise geschützt wie ein Großteil der Beamten. Durch den neu eingeführten Ausschluß der Heil-und Krankenbehandlung für von der Versicherungspflicht befreite Rentner konnte der Kläger nur in der Hoffnung enttäuscht werden, später die mit Beiträgen verbundene private Krankenversicherung risikolos aufgeben zu können, um statt dessen nur die Leistungen nach dem BVG in Anspruch zu nehmen. Damit unterschied er sich wesentlich von solchen Schwerbeschädigten, die sich nicht nur bereits früher nach § 173a RVO von der Krankenversicherungspflicht hatten befreien lassen, sondern auch im Anschluß daran die private Krankenversicherung aufgegeben hatten. Diese waren nach der Gesetzesänderung gegen das Risiko der Krankheit nur noch unzureichend geschützt. Die Versorgungsverwaltung konnte hier eine besondere Härte bejahen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Schwerbeschädigten privaten Krankenversicherungsschutz noch nachträglich hätten erlangen können.

Der dem Kläger rechtswidrig zugestandene Härteausgleich war aber als Grundlage für die künftige Leistungsgewährung von der Versorgungsverwaltung weiterhin zu beachten. Er wäre es nur dann nicht, wenn sie den Bescheid wirksam zurückgenommen oder aufgehoben hätte. Das ist aber nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob die Rücknahme oder Aufhebung in ausreichender Form erklärt und begründet worden ist (vgl §§ 33, 35 SGB X), lagen schon die Voraussetzungen für die Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes über den Härteausgleich nicht vor. § 45 Abs 2 SGB X läßt eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nicht zu, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Beide Rücknahmehindernisse sind hier gegeben. Daß der Kläger aufgrund des Härteausgleichsbescheides darauf vertraut hat, ihm stehe in Zukunft Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG zu, ist zwar nur vom SG ausdrücklich festgestellt worden, im weiteren Verlauf des Verfahrens aber von niemandem in Zweifel gezogen worden. Diese Feststellung kann auch für das Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden. Das Vertrauen des Klägers war auch schutzwürdig. Es entsprach dem Regelfall eines vom Gesetzgeber als schutzwürdig erklärten Vertrauens, daß der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz 2 SGB X). Durch die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung hatte der Kläger eine solche Vermögensdisposition getroffen. Dazu bedarf es keiner weiteren Feststellung, ob und unter welchen Bedingungen für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, die Folgen dieser Kündigung rückgängig zu machen. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in derselben Lage wie diejenigen Versorgungsberechtigten, die bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung ohne privaten Krankenversicherungsschutz dastanden und für die der Härteausgleich allein vorgesehen war. Bei ihnen hat die Versorgungsverwaltung ohne nähere Prüfung unterstellt, daß sie allenfalls unter unzumutbaren Bedingungen noch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erlangen könnten. Das muß aus Gründen der Gleichbehandlung auch für den Kläger gelten.

Auf § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X läßt sich die Aufhebung des Härteausgleichsbescheids entgegen der jetzt im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Das gilt grundsätzlich auch für von Anfang an rechtswidrige Verwaltungsakte (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr 13; BSGE 60, 218 = SozR 1300 § 48 Nr 27 und BSGE 65, 301 = SozR 1300 § 48 Nr 60). Es fehlt hier aber daran, daß nachträglich eine „wesentliche Änderung” eingetreten ist. Eine solche liegt entgegen der Meinung des Beklagten nicht darin, daß der BMA in seinem zweiten Rundschreiben den Kreis der durch den Härteausgleich Begünstigten eingeschränkt hat, und auch nicht darin, daß der Kläger später seinen privaten Krankenversicherungsschutz aufgegeben hat. Wesentlich sind nur solche tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die – die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im übrigen unterstellt -die Anspruchsvoraussetzungen entfallen lassen (vgl BSGE 60, 218, 220). Dazu zählt die nachträgliche Einschränkung der Zustimmung zur Gewährung von Härteausgleich nicht, weil sie als verwaltungsinternes Rundschreiben nichts an den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers und auch nichts an der materiellen Rechtslage geändert hat. Der Wegfall der privaten Krankenversicherung ist schon deshalb keine wesentliche tatsächliche Änderung, weil – die Rechtmäßigkeit des zuerkannten Härteausgleichs unterstellt – dieser Umstand die besondere Härte für den Kläger allenfalls vergrößert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175085

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