Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Zwillinge. beide Eltern in Elternzeit. Anspruch auf 14 Monatsbeträge für jedes Kind. Mehrlingszuschlag. Einkommensermittlung. Abzug von Kirchensteuer. religiöse Diskriminierung. Gleichheitssatz. Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Lebensmonatsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eltern von Zwillingen, die beide die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen, steht für jedes Kind Elterngeld in gesetzlichem Umfang (von bis zu 14 Monatsbeträgen zuzüglich Mehrlingszuschlag) zu.

2. Der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit stellt keine Diskriminierung des Berechtigten wegen seines religiösen Bekenntnisses dar und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass die Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Sonderausgabe darstellt, bezieht sich nur darauf, dass die aufgrund der Lohnsteuerpflicht bereits entrichtete Kirchenlohnsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar ist. Auf diese Weise wird lediglich das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer vermindert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die zu entrichtende Kircheneinkommensteuer ausgehend von diesem Einkommensteuerbetrag ergibt.

 

Orientierungssatz

1. Eltern von Drillingen, die beide zur Betreuung der Kinder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, erhalten maximal nur jeweils ein Elterngeld mit Einkommensersatz, während sie für die ersten 14 Monate des dritten Kindes zusammen maximal nur 14 Monatsbeträge in Höhe des erhöhten Basisbetrages beanspruchen können.

2. Der Senat hält es nicht für möglich, § 2 Abs 6 BEEG idF vom 5.12.2006 so auszulegen, dass der Mehrlingszuschlag lediglich für Lebensmonate zu zahlen ist, für die nur einem Elternteil Elterngeld zusteht.

3. Zwar erfolgt nach § 3 Abs 1 S 4 BEEG idF vom 5.12.2006 eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld, die Zuordnung von Monaten nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG idF vom 5.12.2006 richtet sich jedoch nach dem Lebensmonatsprinzip, betrifft also ganze Lebensmonate des Kindes (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).

 

Normenkette

BEEG § 1 Abs. 1 Fassung: 2006-12-05, § 2 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2006-12-05, Abs. 6 Fassung: 2006-12-05, Abs. 7 S. 1 Fassung: 2006-12-05, S. 3 Fassung: 2006-12-05, § 3 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2006-12-05, Abs. 2 Fassung: 2006-12-05, § 4 Abs. 1 Fassung: 2006-12-05, Abs. 2 Fassung: 2006-12-05, Abs. 3 S. 2 Fassung: 2006-12-05, § 15 Abs. 2 S. 3 Fassung: 2006-12-05; BErzGG § 3 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; KiStG BY Art. 3 Abs. 2; KiStG BY 1994 Art. 3 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 23.11.2011; Aktenzeichen L 12 EG 26/08)

SG Bayreuth (Gerichtsbescheid vom 14.04.2008; Aktenzeichen S 10 EG 15/07)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beklagte unter entsprechender Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 verurteilt, das Elterngeld des Klägers - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 2 Abs 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz um monatlich 300 Euro zu erhöhen.

Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Bezugsdauer und Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Der Kläger und seine Ehefrau (Klägerin im Rechtsstreit B 10 EG 3/12 R) sind Eltern der am 9.2.2007 geborenen Zwillinge E. und R. Beide waren bis zur Geburt der Kinder als Beamte voll erwerbstätig. Die Ehefrau des Klägers befand sich in der Zeit vom 9.2.2007 bis 22.6.2007 in Mutterschutz und erhielt hierbei Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie nahm vom 25.6.2007 bis 11.4.2008, der Kläger vom 12.3.2007 bis 20.3.2008 Elternzeit. Seit dem 21.3.2008 arbeitete der Kläger wieder vollschichtig.

Mit Schreiben vom 12.4.2007 beantragten beide Elternteile Elterngeld. Der Kläger begehrte hierbei Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat seines Sohnes R. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 seiner Tochter E. Die Ehefrau des Klägers beanspruchte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von E. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 von R. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass bei Mehrlingsgeburten Elterngeld nur einmal gewährt werde, hielten der Kläger und seine Ehefrau in erster Linie an der begehrten Aufteilung des Elterngeldbezuges fest, erklärten jedoch hilfsweise, dass der Kläger für den zweiten bis neunten Lebensmonat und dessen Ehefrau für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Zwillinge Elterngeld erhalten solle.

Mit Bescheid vom 21.6.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld für den zweiten bis neunten Lebensmonat beider Kinder einschließlich eines monatlichen Erhöhungsbetrages von 300 Euro für das Zwillingskind, und zwar für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 1714,66 Euro und ab dem dritten Lebensmonat in Höhe von 1812,26 Euro monatlich. Die vorläufige Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass der Kläger während des Bezuges von Elterngeld an zwei Tagen (9. und 10.3.2007) Einkommen erzielt habe. Mit Bescheid vom selben Tage gewährte er der Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Kinder unter Anrechnung der während des Mutterschutzes erhaltenen Bezüge. Den Widerspruch des Klägers gegen den ihn betreffenden Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.4.2008 abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung des Klägers beim SG (13.5.2008) hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.5.2008 das Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in unveränderter Höhe endgültig bewilligt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid sowie die angegriffenen Bescheide abgeändert und den Beklagten zur Bewilligung von einem weiteren Monat Elterngeld für das Kind R. sowie von zwei weiteren Monaten Elterngeld für das Kind E. (13. und 14. Lebensmonat) an den Kläger verpflichtet. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2011). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Soweit der Kläger Elterngeld für drei weitere Lebensmonate des Kindes R. begehre, sei die Klage nur teilweise begründet. Die Ehefrau des Klägers habe während des Mutterschutzes vom 9.2. bis 22.6.2007 Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG gälten daher die ersten fünf Lebensmonate beider Zwillinge - und damit auch des Kindes R. als Monate, für die sie Elterngeld beziehe. Diese Fiktion erfasse im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn wie hier nicht für den ganzen Monat Mutterschaftsgeld bzw die entsprechenden Dienstbezüge zustünden. Dementsprechend könne der Kläger insoweit über die bereits bewilligten acht Bezugsmonate hinaus nur Elterngeld für einen weiteren Monat beanspruchen.

Soweit der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat der Tochter E. begehre, sei die Berufung begründet, da die Ehefrau des Klägers insoweit die Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf beantragt habe.

Der Anspruch des Klägers auf weitere Monatsbeträge sei nicht wegen der bereits seiner Ehefrau bewilligten Elterngeldzahlungen ausgeschlossen. Denn Elterngeld stehe den Eltern für den Fall, dass beide Partner auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zu. Dem stehe der Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG nicht entgegen, der von "einem" Kind rede. Unabhängig davon, ob das Wort "einem" als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel gebraucht werde, sei § 1 Abs 1 BEEG so auszulegen, dass das Elterngeld bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein bestimmtes, namentlich zu benennendes Kind zu gewähren sei.

Unschädlich sei, dass im BEEG eine dem § 3 Abs 1 S 2 Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) entsprechende Regelung fehle. Denn daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass einer betreuenden Person nicht für beide Zwillinge jeweils Elterngeld zustehe. Dies sei aber nicht die hier streitige Frage.

Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, Elterngeld stehe bei einem gleichzeitigen Verzicht beider Elternteile auf Erwerbstätigkeit nicht für jeden einzelnen Zwilling, sondern für den zweiten Zwilling nur in Höhe des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs 6 BEEG zu, sei dem Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG iVm § 2 Abs 6 BEEG nicht zu entnehmen und verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Denn für den Fall, dass ein weiteres Geschwisterkind innerhalb des Bezugszeitraums von Elterngeld für ein Kind geboren werde, habe der andere Elternteil für das zweite Geschwisterkind Anspruch auf Elterngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gelte für den Fall, dass kurz nach der Geburt eines Kindes ein weiteres Kind adoptiert werde. Mehrlingsgeburten unterschieden sich von diesen Konstellationen nur durch einen kürzeren Zeitraum zwischen der Geburt bzw Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes. Dieser Unterschied rechtfertige gemessen am Ziel des BEEG, eine Einkommensminderung durch die Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr zu verhindern, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht.

Dem stehe auch nicht § 2 Abs 6 BEEG entgegen, der für Mehrlingsgeburten einen monatlichen Zuschlag von 300 Euro vorsehe. Diese Regelung solle nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1889 S 21) ähnlich dem Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 S 1 BEEG den zusätzlichen Betreuungsaufwand abgelten, der bei einer berechtigten Person auftrete, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder gleichen Alters betreue. Sofern wie im vorliegenden Fall beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld beantragten, entfalle diese Mehrbelastung, sodass der Mehrlingszuschlag entgegen dem Antrag des Klägers nicht zu gewähren sei. Insofern sei daher die Berufung zurückzuweisen.

Die Berechnung des Elterngeldes unter Berücksichtigung der Kirchensteuer sei rechtmäßig. Der Abzug der Kirchensteuer von dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ergebe sich aus § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG. Bei der Elterngeldberechnung solle das Einkommen berücksichtigt werden, dass der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung gestanden habe und das nun wegen der Unterbrechung oder Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehe. Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sehe der Senat nicht.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Lebensmonate seines Sohnes R. Insofern habe das LSG gegen § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 bis 3 BEEG verstoßen. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 4 Abs 1 und 2 BEEG könnten die Eltern für die ersten 14 Lebensmonate eines Kindes Elterngeld beanspruchen; dies sei hier der Sohn R. Für diesen habe er, der Kläger, für den zweiten bis zwölften Lebensmonat Elterngeld beantragt. Daher sei auch er für die ersten zwölf Lebensmonate dieses Kindes die berechtigte Person iS des § 4 Abs 3 S 2 BEEG. Seine Ehefrau habe zwar während des Mutterschutzes Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, ihr habe aber für das Kind R. in dieser Zeit kein Elterngeld zugestanden. Zudem habe das LSG insoweit gegen § 3 Abs 1 S 4 BEEG verstoßen, als es bei der Anwendung der Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG das Lebensmonatsprinzip angewendet habe; richtigerweise hätte es den Zeitraum, für den seine Ehefrau während des Mutterschutzes Leistungen erhalten habe, nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldbezuges "anrechnen" dürfen.

Ferner habe ihm das LSG zu Unrecht die Gewährung des Mehrlingszuschlages nach § 2 Abs 6 BEEG versagt. Aus § 2 Abs 6 BEEG lasse sich die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung, dass dieser Zuschlag entfalle, wenn beide Eltern Elterngeld erhielten, nicht entnehmen. Vielmehr sei dieser Zuschlag bei jeder Mehrlingsgeburt zu gewähren. Zudem bestehe bei Eltern von Zwillingen häufig selbst dann, wenn beide Elterngeld erhielten, eine besondere Belastung, zB bei einer aufwändigen und besonderen Behandlung der Kinder. So sei es auch bei seinen Kindern gewesen.

Schließlich werde dadurch, dass nach § 2 Abs 7 S 3 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes die Kirchensteuer berücksichtigt werde, gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG verstoßen. Denn die Kirchensteuer unterscheide sich von den übrigen in § 2 Abs 7 BEEG genannten Abgaben insofern, als es sich bei ihr nicht um eine Abgabe handele, die dem Einzelnen als Staatsbürger oder als Versicherungspflichtiger auferlegt werde, sondern um eine Steuer, die eine Religionsgesellschaft von ihren Mitgliedern erhebe. Die Entscheidung, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, werde durch die Religionsfreiheit geschützt. Zudem sei die Kirchensteuer keine Steuer im eigentlichen Sinne, sondern werde nur aus historischen Gründen als Steuer bezeichnet. Vielmehr handele es sich um eine Sonderausgabe (§ 10 Abs 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz ≪EStG≫). Ziel des Elterngeldes müsse es sein, den Familien ohne Berücksichtigung der konkreten Religionszugehörigkeit bei gleichen Abgaben an den Staat und gleicher Bedarfssituation gleiche Leistungen zu gewähren. Die Anwendung des § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG verstoße gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG, weil das Elterngeld ausschließlich bei den Mitgliedern der kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaften gemindert werde, während bei Personen, die Mitglied einer anderen Glaubensgemeinschaft seien oder die keinen Glauben hätten, ein solcher Abzug nicht erfolge.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2007 sowie in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2008 zu verurteilen, ihm Elterngeld auch für den elften und zwölften Lebensmonat seines am 9. Februar 2007 geborenen Sohnes R. zu gewähren, sein Elterngeld ins gesamt ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerabzuges zu berechnen und es - soweit noch nicht geschehen - durch einen Mehrlingszuschlag zu erhöhen,

2. die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 aufzuheben, soweit es die Gewährung von weiteren Monaten Elterngeld betrifft, und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 vollständig zurückzuweisen,

2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Er rügt eine Verletzung der §§ 1 bis 4, 10 und 11 BEEG. Dazu trägt er ua vor:

Die Auffassung des LSG, dass Elterngeld den Eltern von Zwillingen für den Fall, dass beide Elternteile auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zustehe, sei nicht zutreffend. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 BEEG ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei mehrfacher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mehrere Ansprüche entstünden. Die Entscheidung des LSG stehe auch mit der Gesetzessystematik nicht im Einklang. Die Bestimmung des § 1 BEEG enthalte keine Regelung über den Anspruchsumfang; dieser sei vielmehr in den §§ 2 bis 4 BEEG geregelt. Für Mehrlingsgeburten sei eine eindeutige Regelung in § 2 Abs 6 BEEG vorgesehen, die keine Grundlage mehr habe, wenn beide Elternteile für jeden Zwilling einen eigenständigen Anspruch auf Elterngeld hätten. Aus § 2 Abs 6 BEEG ergebe sich eindeutig und zwingend eine Erhöhung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten für das zweite und jedes weitere Kind; eine Auslegung, wonach diese Erhöhung nicht zu gewähren sei, wenn sich beide Elternteile um die Mehrlinge kümmerten, sei angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich. Ferner hätte das LSG nach seiner Argumentation die Gewährung des Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG bejahen müssen. Zudem verwehre das LSG den Eltern mit seiner Auslegung die Vergünstigungen nach § 3 Abs 2 S 1 Halbs 2, § 10 Abs 4 und § 11 S 3 BEEG und verletze auch diese Vorschriften.

Das LSG setze sich mit § 3 Abs 1 S 2 BErzGG auseinander, übersehe hierbei jedoch, dass für den Bereich der Elternzeit in § 15 Abs 2 S 3 BEEG - wie bereits zuvor in § 15 Abs 2 S 3 BErzGG - eine ausdrückliche Regelung erfolgt sei, wonach bei mehreren Kindern für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit bestehe. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich bereits aus § 15 Abs 1 BErzGG bzw BEEG, der dem § 1 Abs 1 BEEG entspreche, bei Mehrlingen ein Anspruch auf Elternzeit für jeden Mehrling ergäbe. Zudem lasse sich aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 S 2 BErzGG nicht in das BEEG übernommen worden sei, allein der Schluss ziehen, dass gerade nicht für jeden Mehrling jeweils ein Anspruch auf Elterngeld zustehen solle. Das LSG lasse hierbei auch unbeachtet, dass Erziehungsgeld nach § 3 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 BErzGG nur einer berechtigten Person gezahlt worden sei.

Ferner ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 BEEG eindeutig eine Beschränkung des Elterngeldbezugs auf 14 Monatsbeträge; eine Vervielfachung bei Mehrfacherfüllung einer Anspruchsvoraussetzung sei damit ausgeschlossen. Dies werde durch den Gesetzeszweck bestätigt, wonach das BEEG in erster Linie die finanzielle Situation der Eltern in den ersten 14 Monaten nach der Geburt sichern solle. Bei Mehrlingen sei der Einkommensverlust nicht größer. Für diese Sichtweise spreche auch § 4b BEEG idF des Gesetzes vom 15.2.2013, wonach das Betreuungsgeld für jedes Kind 150 Euro pro Monat betrage; es werde dazu in der Begründung ausgeführt, dass beim Elterngeld keine mehrfache Gewährung, sondern nur der Mehrlingszuschlag vorgesehen sei.

Entgegen der Auffassung des LSG liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor, da die vom LSG gebildeten Gruppen bereits nicht miteinander vergleichbar seien. Maßstab hierfür sei das Ziel des BEEG, Eltern bei der Sicherung der Lebensgrundlage in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen. Abgestellt werde daher auf die Frühphase des neugeborenen Kindes. Der Zeitraum der Frühphase bei einer Mehrlingsgeburt unterscheide sich vom Zeitraum der Frühphasen bei kurzen Geburtenfolgen. Denn bei einer Mehrlingsgeburt liege eine gemeinsame Frühphase vor, während bei Geburtenfolgen mehrere Frühphasen bestünden. Daher bestünden gewichtige Unterschiede zwischen diesen Gruppen, die deren Ungleichbehandlung rechtfertigten. Auch das Gesetz unterscheide zwischen diesen Gruppen, da es in § 2 Abs 4 S 2 BEEG einen Geschwisterbonus vorsehe, auf den bei einem Folgekind ein Anspruch bestehe. Ein weiterer Unterschied bestehe hinsichtlich des Verbrauchs von Monatsbeträgen durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG, da sich diese Zeiträume bei kurzen Geburtenfolgen addierten, bei Mehrlingsgeburten hingegen ein einheitlicher Zeitraum vorliege. Eltern, die gleichzeitig Kinder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen hätten, würden nicht besser gestellt, da auf sie § 2 Abs 6 BEEG entsprechend anzuwenden sei.

Schließlich habe sich das LSG nicht mit dem Urteil des BSG vom 16.2.1989 (4 REg 6/88 - BSGE 64, 296 = SozR 7833 § 3 Nr 1) zum Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG (idF vom 6.12.1985) bei Mehrlingen auseinander gesetzt. In diesem Urteil habe das BSG festgestellt, die Verfassung gebe weder einen Anspruch auf ein zweites oder drittes usw Erziehungsgeld oder auf Erziehungsgeld für einen verlängerten Bezugszeitraum noch verpflichte sie den Gesetzgeber, eine solche Regelung zu treffen. Diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beteiligten sind zulässig. Diejenige des Klägers ist auch teilweise begründet. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

Der Beklagte hat dem Kläger Elterngeld nebst Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) für den zweiten bis neunten Lebensmonat der Zwillinge gewährt. Das LSG hat diese Bewilligung - entsprechend dem Antrag des Klägers - auf das Kind R. bezogen und dem Kläger Elterngeld ohne Mehrlingszuschlag für den zehnten Lebensmonat von R. sowie für den 13. und 14. Lebensmonat von E. zugesprochen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger auch Elterngeld für den elften und zwölften Lebensmonat von R., Mehrlingszuschläge für die vor dem LSG erstrittenen und jetzt noch beanspruchten Monatsbeträge sowie eine Berechnung seines Elterngeldes insgesamt ohne Abzug der Kirchensteuer bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes. Damit kann er nicht in vollem Umfang durchdringen. Der Angriff des Beklagten gegen das Berufungsurteil hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG). Zutreffend hat das LSG nicht nur über den Bewilligungsbescheid vom 21.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2007 entschieden, sondern auch über den Bescheid vom 14.5.2008, der eine endgültige Entscheidung über das Elterngeld des Klägers für den zweiten Lebensmonat der Kinder betrifft. Da der Bescheid vom 14.5.2008 den zuvor ergangenen - insoweit vorläufigen - Bewilligungsbescheid teilweise ersetzt hat, ist er nach § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt vor dem LSG bereits anhängigen Verfahrens geworden. Anders als es im Ausspruch des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt, hätte das LSG allerdings über diesen Bescheid auf Klage, nicht auf Berufung entscheiden müssen (BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 11; Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 37/04 R - Juris RdNr 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 7).

2. Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung betraf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung der §§ 2 und 4 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung den vorliegend zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht erfasst.

3. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Dass bei ihm die insoweit bedeutsamen Tatsachen für den streitigen Zeitraum (zweiter bis 14. Lebensmonat der Kinder) vorliegen, hat das LSG festgestellt. Auch der Beklagte hat dies für unstreitig erklärt. Selbst wenn der Kläger nur bis zum 20.3.2008 Elternzeit genommen und anschließend wieder voll gearbeitet hat, ergibt sich nach der Berechnung des Beklagten für den 14. Lebensmonat eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 25,74 Stunden, die im Rahmen des nach § 1 Abs 1 Nr 4, Abs 6 BEEG Zulässigen liegt.

4. Für die Höhe des Elterngeldanspruchs des Klägers ist § 2 BEEG (idF vom 5.12.2006) maßgebend.

a) Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen.

Da beim Kläger allein Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Betracht kommen, richtet sich die Ermittlung des Einkommens weiter nach § 2 Abs 7 BEEG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und auf die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrages nach § 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Satz 3 legt fest, dass als auf die Einnahmen entfallende Steuern die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gelten, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.

b) Gemessen an dieser Regelung sind die vom Kläger angefochtenen Verwaltungsakte hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG regelt insbesondere ausdrücklich, dass bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ua die Kirchensteuer von den Bruttoeinnahmen abzuziehen ist. Der eindeutige Wortlaut der Norm steht einer Auslegung im Sinne der Auffassung des Klägers entgegen.

Der Senat ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 GG), dass der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gegen Art 3 Abs 1 oder Abs 3 S 1 GG verstößt.

Eine Diskriminierung des Klägers wegen seines religiösen Bekenntnisses oder der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und damit ein Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 S 1 GG ist nicht gegeben. Nach Art 3 Abs 3 S 1 GG darf niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art 3 Abs 3 S 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art 3 Abs 3 S 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82 ua - BVerfGE 85, 191, 206; Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, 43). Dieses Grundrecht ist insbesondere einschlägig, wenn bestimmte religiöse Gemeinschaften oder deren Angehörige bevorzugt werden, weshalb Art 3 Abs 3 S 1 GG die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates sichert. Eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 3 S 1 GG liegt auch vor, wenn bestimmte Gruppen von Religionsgemeinschaften, etwa solche mit öffentlich-rechtlichem Status, anders als andere Religionsgemeinschaften behandelt werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 128).

Der Abzug der Kirchensteuer bei der Elterngeldberechnung stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Glaubens dar. Aus dem Zweck des Elterngeldes, das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Nettoeinkommen - teilweise - zu ersetzen, ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine sachwidrige Benachteiligung von Mitgliedern der Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaften gegenüber Personen vorliegt, die solchen Glaubensgemeinschaften nicht angehören. Nach § 2 Abs 7 BEEG werden vom Einkommen diejenigen gesetzlichen Pflichtabgaben abgezogen, die mit dem Einkommen selbst automatisch entfallen. Da diese die berechtigten Personen während der Elterngeldbezugszeit nicht belasten, hat der Gesetzgeber insoweit keinen Bedarf für einen Einkommensersatz gesehen (vgl dazu BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 29). Dementsprechend berücksichtigt § 2 Abs 7 S 3 BEEG mit dem Kirchensteuerabzug lediglich in sachgerechter Weise die durch diese einkommensabhängige Pflichtabgabe geprägte finanzielle Situation der berechtigten Person. Anders als Kirchensteuern entfallen freiwillige Spenden, die Glaubensgemeinschaften zugewendet werden, nicht ohne Weiteres mit dem Wegfall von Arbeitsentgelt.

Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert war, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Das Elterngeld ist über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen des Berechtigten bis zum Höchstbetrag von 1800 Euro (§ 2 Abs 1 BEEG) ersetzt (vgl etwa BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 38 mwN). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll durch das Elterngeld einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2).

Das Elterngeld soll somit das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen - teilweise - ersetzen. In dem Zeitraum vor der Geburt, also dem Bemessungszeitraum, hat der Kläger ein Nettoerwerbseinkommen erzielt, bei dem der Dienstherr des Klägers die Bruttobezüge um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer (als die gesetzlichen Abzüge) vermindert hat. Ausgehend von dem dargestellten Zweck des Elterngeldes ist eine Gleichbehandlung der Kirchensteuer mit den anderen gesetzlichen Abzügen gerechtfertigt. Denn maßgeblich ist, dass diese Abzüge im Bemessungszeitraum das Erwerbseinkommen zwangsläufig vermindert haben, der berechtigten Person also nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben.

Zudem handelt es sich bei der Kirchensteuer entgegen der Auffassung des Klägers um eine Steuer im eigentlichen Sinne. Nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 Weimarer Verfassung sind diejenigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Steuerpflicht des Klägers, der seinen Wohnsitz in Bayern hat und Mitglied der evangelischen Kirche ist, ergibt sich aus Art 3 Abs 2 Bayerisches Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) idF des Gesetzes vom 10.12.2005 (GVBl BY 584). Der Umstand, dass die Kirchensteuer nach § 10 Abs 1 Nr 4 EStG eine Sonderausgabe darstellt, bezieht sich nur darauf, dass die - aufgrund der Lohnsteuerpflicht bereits entrichtete - Kirchenlohnsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar ist (vgl § 2 Abs 4 EStG). Auf diese Weise wird also lediglich das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer vermindert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die zu entrichtende Kircheneinkommensteuer ausgehend von diesem Einkommensteuerbetrag ergibt.

c) Nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht sich das nach den Abs 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dieser sog Mehrlingszuschlag steht dem Kläger in Höhe von 300 Euro zu. Entgegen der Auffassung des LSG und in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beklagten ist der Zuschlag eindeutig und zwingend an das zustehende Elterngeld geknüpft. Zwar mag es sinnvoll erscheinen, die Erhöhung, die zur Berücksichtigung der bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastung der Eltern gedacht ist (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21), für jeden Lebensmonat der Kinder nur einmal zu gewähren, eine solche Auslegung lässt der eindeutige Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu.

5. Der Umfang des Leistungsanspruchs des Klägers ergibt sich aus § 4 BEEG. Darin ist geregelt:

(1)     

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder iS des § 1 Abs 3 Nr 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2)     

Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3)     

Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. …

a) Ebenso wie sich die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs 1 BEEG auf ein bestimmtes Kind bezieht, ist der Bezugszeitraum auf Lebensmonate des Kindes ausgerichtet. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann und ihm dann grundsätzlich - zusammen mit dem anderen Elternteil - für die ersten 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes - unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten - bis zu 14 Monatsbeträge Elterngeld zustehen. Dabei kann er allein für dieses Kind höchstens zwölf Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Für dieses Gesetzesverständnis sind folgende Erwägungen maßgebend:

aa) Weder in § 1 noch in § 4 BEEG finden sich Sonderregelungen für Mehrlingskinder. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Kind (§ 1 Abs 1 Nr 2 BEEG: "mit seinem Kind in einem Haushalt"; § 1 Abs 1 Nr 3 BEEG: "dieses Kind selbst betreut"; § 4 Abs 1 S 1 BEEG: "bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes"; § 4 Abs 2 S 1 BEEG: "für Lebensmonate des Kindes"). § 2 Abs 6 BEEG betrifft dem Wortlaut nach nur die Höhe des zustehenden Elterngeldes.

bb) Auch aus der Gesetzesentwicklung ist nicht abzuleiten, dass Zwillingseltern nur einen Elterngeldanspruch für höchstens 14 Lebensmonate erhalten sollen.

Ab dem 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld an die Stelle des Bundeserziehungsgeldes getreten, das von im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen abhängig war (§ 1 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - vom 6.12.1985, BGBl I 2154). In der ursprünglichen Fassung des § 3 Abs 1 BErzGG war unter der Überschrift "Zusammentreffen von Ansprüchen" geregelt, dass Erziehungsgeld - unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder - nur einmal an eine Person gewährt wird (vgl dazu BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 REg 6/88 - BSGE 64, 296, 298 ff = SozR 7833 § 3 Nr 1 S 2 ff). Diese Bestimmung lässt erkennen, dass es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen hat, die Leistungsgewährung ausdrücklich zu beschränken, weil sonst bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch mehrere Personen für mehrere Kinder auch entsprechend viele Ansprüche bestehen würden (vgl dazu BT-Drucks 10/3926 S 2; BT-Drucks 10/3792 S 15 f; BT-Drucks 10/4039 S 2).

§ 3 Abs 1 S 2 BErzGG wurde dann durch Gesetz vom 30.6.1989 (BGBl I 1297) mit Wirkung ab 1.7.1989 dahin geändert, dass für jedes nach dem 30.6.1989 geborene Kind Erziehungsgeld gewährt werde, falls in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen würden (vgl dazu BT-Drucks 11/4708 S 3 und 5; BT-Drucks 11/4776 S 3). Diese Regelung war zwar nach der Grundkonzeption des BErzGG an sich entbehrlich, diente jedoch mit Blick auf die zuvor bestehende Einschränkung der Klarstellung. Zu dieser Vorschrift hat das BSG entschieden, dass es sich beim Erziehungsgeld für Zwillingskinder nicht um einen einheitlichen, sondern um zwei getrennte Ansprüche handelt, die für jedes Kind einzeln zu berechnen sind (vgl BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 10 EG 5/05 R - SozR 4-7833 § 3 Nr 1 RdNr 15).

Den Gesetzgebungsmaterialien zum BEEG lässt sich entnehmen, dass jeder Elternteil einen Elterngeldanspruch für ein Kind erhalten sollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 15 f, 23). Die Absicht einer Anspruchsbegrenzung bei Mehrlingen ist nicht erkennbar. Vielmehr sollte bei Mehrlingsgeburten die besondere Belastung der Eltern berücksichtigt werden (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21). Erst in der Begründung zur Einführung des Betreuungsgeldes (§§ 4a ff BEEG idF des Gesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254) kommt zum Ausdruck, dass die Verfasser davon ausgehen, beim Elterngeld sei in Fällen von Mehrlingsgeburten ein Mehrlingszuschlag, jedoch keine mehrfache Leistungsgewährung vorgesehen (vgl BT-Drucks 17/9917 S 10). Aus dieser nicht näher begründeten Bemerkung lassen sich nach Auffassung des Senats keine zwingenden Schlüsse auf die Auslegung des Gesetzes ziehen.

cc) Eine systematische Betrachtung spricht ebenfalls für das Auslegungsergebnis des Senats.

Auch der Beklagte geht davon aus, dass bei kurzer Geburtenfolge (aufgrund erneuter Schwangerschaft) und bei einer während des Elterngeldbezuges erfolgten Aufnahme eines weiteren Kindes in den Haushalt zum Zwecke der Annahme als Kind (§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) grundsätzlich ein neuer Elterngeldanspruch für zwölf bzw 14 Lebensmonate des Kindes entsteht. Die Regelung des § 2 Abs 6 BEEG reicht nicht aus, um bei Mehrlingen - ohne eindeutige Beschränkung des Anspruchsumfangs - eine abweichende Handhabung zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift betrifft auch im Hinblick auf ihre Einfügung in § 2 BEEG allein die Höhe des Anspruchs. Soweit der Beklagte in Adoptionsfällen die zeitgleiche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Kinder einer Mehrlingsgeburt gleichbehandeln will, findet dies im geltenden Recht keine hinreichende Stütze.

Der Mehrlingszuschlag eignet sich schon deshalb nicht für eine tragfähige systematische Auslegung, weil er als solcher eher eine Fehlkonstruktion ist. Seine Anbindung an den Elterngeldanspruch führt dazu, dass er in einem Lebensmonat der Mehrlinge doppelt gewährt wird, für den beide Elternteile Elterngeld beanspruchen, obwohl die elterliche Belastung, die der Zuschlag berücksichtigen soll, in diesen Monaten sicher nicht doppelt so groß ist wie in anderen Lebensmonaten. Eine wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs 6 BEEG führt auch zu einer sachwidrigen Besserstellung von Mehrlingseltern gegenüber Eltern, die nahezu zeitgleich mehrere Kinder zum Zwecke der Annahme als Kind in den Haushalt aufnehmen (§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) und entsprechend ebenfalls erhebliche Belastungen zu bewältigen haben.

Zwar bestimmt § 15 Abs 2 S 3 BEEG ausdrücklich, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) überschneiden. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Elterngeld kann nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass bei mehreren Kindern nicht gleichzeitig mehrere Elterngeldansprüche bestehen können. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Ansicht ohnehin nur bei Mehrlingen, nicht aber bei kurzer Geburtenfolge vertritt, obwohl § 15 Abs 2 S 3 BEEG insoweit nicht unterscheidet, kann diese Vorschrift zwanglos als klarstellende Regelung verstanden werden. Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass man Zeit an sich nicht mehrfach gleichzeitig erhalten kann, während dies bei Geldleistungen ohne Weiteres möglich ist. Dabei dient § 15 Abs 2 S 3 BEEG in erster Linie dazu, die Übertragung von sich überschneidenden Elternzeitanteilen auf andere Zeiträume zu ermöglichen (vgl § 15 Abs 2 S 4 BEEG).

Mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingskindern widersprechen auch sonst nicht der Systematik des BEEG. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Dieser lautet :

Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. …

Danach wird bei der berechtigten Person auch das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld für das erste Kind auf das Elterngeld für das zweite Kind in der Weise angerechnet, dass insoweit nur der erhöhte Basisbetrag verbleibt. § 3 Abs 1 Nr 4, Abs 2 BEEG idF vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) sieht dies jetzt auch ausdrücklich vor. Mithin erhalten Eltern von Drillingen, die beide zur Betreuung der Kinder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, maximal nur jeweils ein Elterngeld mit Einkommensersatz, während sie für die ersten 14 Lebensmonate des dritten Kindes zusammen maximal nur 14 Monatsbeträge in Höhe des erhöhten Basisbetrages beanspruchen können.

dd) Schließlich entspricht die Auffassung des erkennenden Senats auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes.

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen fürchten müssen (vgl BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in der Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 40).

Der Anspruch auf Elterngeld setzt insbesondere voraus, dass der jeweilige Elternteil eine vor der Geburt ausgeübte volle Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung seines Kindes insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Das Elterngeld bietet deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert (BT-Drucks 16/1889 S 18).

Das Elterngeld ist daher in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Es verfolgt das Ziel, das Einkommen, das aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfällt, zu ersetzen. Bei der Bemessung des Elterngeldes knüpft das BEEG an das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen an (hierzu vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris RdNr 29 ff). Ausnahmen von dieser Einkommensersatzfunktion stellen der Basisbetrag von 300 Euro (§ 2 Abs 5 BEEG), der Basisgeschwisterbonus von 75 Euro (§ 2 Abs 4 S 1 aE BEEG) sowie der Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) dar (vgl dazu BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 39).

Es ist zwar richtig, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass bei mehreren Kindern nur der Betreuungsaufwand, aber nicht der Einkommensverlust des versorgenden Elternteils größer wird. Dabei wird jedoch unberücksichtigt gelassen, dass das BEEG, anders als das BErzGG (vgl § 3 Abs 1 S 1 BErzGG), nicht nur einem Elternteil, sondern beiden Elternteilen die Möglichkeit bietet, einen Ausgleich für den durch Betreuung der Kinder entstehenden Einkommensverlust in Anspruch zu nehmen. Haben die Eltern zusammen nur höchstens 14 Monatsbeträge zur Verfügung, verbrauchen sie diese allerdings bei gleichzeitiger Inanspruchnahme entsprechend schneller. Können sie bei Zwillingen für jedes Kind grundsätzlich 14 Monatsbeträge beanspruchen, sind sie in der Lage, den vom BEEG beabsichtigten Einkommensausgleich entsprechend länger zu nutzen. Im Hinblick auf die bei Zwillingen bestehende stärkere Belastung steht diese Auswirkung mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes im Einklang.

Zwar mag man bezweifeln, ob bei dieser Ausgestaltung die zusätzliche Gewährung eines Mehrlingszuschlages geboten erscheint. Der Senat hält es jedoch nicht für möglich, § 2 Abs 6 BEEG so auszulegen, dass der Mehrlingszuschlag lediglich für Lebensmonate zu zahlen ist, für die nur einem Elternteil Elterngeld zusteht. Denn die Möglichkeit einer doppelten Leistungserbringung ist durch die ausdrücklich geregelte Anbindung an den Elterngeldanspruch zwangsläufig bedingt (vgl § 4 Abs 2 S 4 BEEG). Eine Korrektur bleibt insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.

b) Gemessen an diesem Verständnis des § 4 BEEG hat das LSG den zeitlichen Umfang des Leistungsanspruchs des Klägers zutreffend bestimmt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beteiligten sind insoweit unbegründet.

Da die Ehefrau des Klägers für die ersten zwölf Lebensmonate von E. Elterngeld beansprucht hat, steht dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat dieses Kindes zu (§ 4 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG). In Bezug auf R. hat das LSG dem Kläger - über die vom Beklagten bewilligten acht Monatsbeträge (zweiter bis neunter Lebensmonat) hinaus - zu Recht nur Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat zugesprochen. Für dieses Kind kann der Kläger höchstens neun Monatsbeträge erhalten, weil seiner Ehefrau gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG bereits fünf Monatsbeträge zwingend zuzurechnen sind. Dieser haben nämlich in den ersten fünf Lebensmonaten der Kinder nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes Dienstbezüge zugestanden (§ 3 Abs 1 BEEG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - im Rahmen des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers für die betreffenden Lebensmonate von R. tatsächlich Elterngeld beansprucht hat; vielmehr reicht die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 22 ff). Zwar erfolgt nach § 3 Abs 1 S 4 BEEG eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld, die Zuordnung von Monaten nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG richtet sich jedoch nach dem Lebensmonatsprinzip, betrifft also ganze Lebensmonate des Kindes (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Für Mehrlinge hat der Gesetzgeber insoweit keine abweichende Regelung getroffen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das LSG hat den Beklagten zur Erstattung von zwei Dritteln der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und Berufungsverfahren verpflichtet. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens war diese Kostenquote nicht gerechtfertigt, da der Kläger in Anbetracht der streitigen Beträge vor dem LSG nur etwa zur Hälfte obsiegt hat. Unter Berücksichtigung der dem Kläger darüber hinaus vom Senat zugesprochenen Beträge ist eine Kostenerstattung zu zwei Dritteln allerdings angemessen, zumal der Kläger mit seinem Hauptanliegen erfolgreich gewesen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4840521

BFH/NV 2013, 2047

BSGE 2014, 26

FamRZ 2013, 1656

FuR 2014, 40

NDV-RD 2014, 51

SGb 2014, 197

JM 2014, 71

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