Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab 23. März 1993 bis 14. April 1994 höheres Arbeitslosengeld (Alg) bzw. höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1953 geborene Kläger ist Vater von fünf Kindern. Er war zuletzt vom 15. Mai 1991 bis zum 22. März 1993 als Schlosser beschäftigt. Arbeitsentgelt hatte er bis zum 15. November 1992 erzielt. Vom 16. November 1992 bis 10. März 1993 bezog er Krankengeld. Danach meldete er sich arbeitslos.

Das Arbeitsamt bewilligte mit Bescheid vom 5. Juli 1993 Alg ab 23. März 1993 in Höhe von 339, 60 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 690,-- DM, der Leistungsgruppe C (Steuerklasse III) und einer Nettolohnersatzquote von 68 vH. Wegen der Höhe des Alg legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, er habe wegen seiner fünf Kinder 1992 keine Steuern zu zahlen gehabt. Es könne nicht richtig sein, daß bei Arbeitslosigkeit die Kinderlast nicht stärker berücksichtigt werde. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. September 1993).

Während des Klageverfahrens hat die BA ab 16. November 1993 das wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt auf 730,-- DM dynamisiert und den Zahlbetrag mit 357,-- DM wöchentlich festgestellt (Bescheid vom 16. November 1993). Mit Bescheid vom 12. Januar 1994 stellte sie entsprechend der gesetzlichen Absenkung der Nettolohnersatzquote - von bisher 68 v.H. - auf 67 v.H. die Leistung ab 1. Januar 1994 mit 346, 20 DM wöchentlich fest. Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs hat der Kläger ab 20. Januar 1994 Alhi in Höhe von 294, 60 DM wöchentlich erhalten (Bescheid vom 25. Januar 1994). Seit 15. April 1994 ist er selbständig tätig.

Die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 14. April 1994 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 28. Juni 1995 ausgeführt, dem Kläger stünden keine höheren Leistungen zu. Von Gesetzes wegen würden Arbeitslose mit Kindern - unabhängig von deren Anzahl - lediglich durch die erhöhte Nettolohnersatzquote gegenüber Arbeitslosen ohne Kinder begünstigt. Es sei verfassungsgemäß, daß hierbei die steuerlichen Vorteile unberücksichtigt blieben.

Mit der Revision rügt der Kläger, § 111 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verstoße gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Arbeitslosen mit Kindern werde ein prozentual höherer Nettoeinkommensverlust zugemutet als anderen Arbeitnehmern, weil die Kinderfreibeträge des Steuerrechts bei der Bemessung des Alg unberücksichtigt blieben. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Höhe des Alg auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns festlege, die Berechnung des Nettolohns aber so regele, daß er auch bei typisierender Betrachtung nicht mehr dem um die "gewöhnlich" angefallenen Abzüge verminderten Arbeitsentgelt entspreche. Entgegen der Auffassung des LSG sei dies auch nicht durch die Gesichtspunkte der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung, die nur zwischen Arbeitslosen mit (mindestens) einem Kind oder ohne Kind differenziere, benachteilige Arbeitslose mit mehreren Kindern.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 28. Juni 1995, das Urteil des SG vom 14. April 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg in Höhe von 68 v.H. bzw. 67 v.H. und Alhi in Höhe von 57 v.H. des Bemessungsentgelts zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, steht dem Kläger kein höheres Alg bzw. keine höhere Alhi zu.

1. Die Höhe des Alg richtet sich nach den §§ 111 bis 113 AFG. Nach § 111 Abs. 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose, die - wie der Kläger - mindestens ein Kind i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, 68 v.H. und für die übrigen Arbeitslosen 63 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112 AFG).

Das bei dem Kläger in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten zugrunde gelegte Arbeitsentgelt ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im maßgeblichen, erweiterten Bemessungszeitraum vom 1. August bis 15. November 1992 (vgl. § 112 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung) ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 9.076, 50 DM bei 504, 25 Arbeitsstunden erzielt. Aus dem durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielten Arbeitsentgelt von 18,-- DM (= 9.076, 50 DM: 504, 25) vervielfacht mit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 Stunden (§ 112 Abs. 3 AFG) ergibt sich ein wöchentliches Arbeitsentgelt von abgerundet 690,-- DM (vgl. § 112 Abs. 10 AFG). Dieses war ab 16. November 1993 gemäß § 112a AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung um 5, 5% auf 730,-- DM zu dynamisieren (Bescheid vom 16. November 1993).

Nach Festlegung des maßgeblichen Bemessungsentgelts ergibt sich der Leistungssatz dann aus Tabellen. Das berechnete Arbeitsentgelt wird also nicht im Einzelfall um die gesetzlichen Abzüge, die bei dem Arbeitslosen individuell anfallen, gemindert und sodann nach Maßgabe der jeweiligen Nettolohnersatzquote ausgerechnet. Die Tabellen, die die Leistungssätze enthalten, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Form einer Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr nach bestimmten gesetzlichen Kriterien zu erlassen (§ 111 Abs. 2 AFG). Dabei sind gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG i.d.F. vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I 2094) als Lohnsteuer die jeweilige Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die verschiedenen Steuerklassen zugrunde zu legen und ohne Kinderfreibeträge entsprechende Leistungsgruppen zu bilden (Nr 1 Buchst a bis e).

Für jede der beiden Nettolohnersatzquoten sind allen bis zu den Leistungsbemessungsgrenzen denkbaren Bemessungsentgelten (vgl. § 112 Abs. 10, § 111 Abs. 2 Nr. 5 AFG) je fünf verschiedene Leistungssätze zuzuordnen. Diese Leistungssätze sollen (gerundet) dem gesetzlichen Vomhundertsatz eines Nettolohns entsprechen, der sich dadurch ergibt, daß vom Bemessungsentgelt Abzüge in Höhe von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich BA-Beitrag) gemacht werden. Der Lohnsteuerabzugsbetrag wird den Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I, III, IV, V und VI entnommen (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 AFG); der unterschiedlich hohe Steuerabzug nach diesen Tabellen führt zu den fünf verschiedenen Leistungssätzen für jedes Bemessungsentgelt. Die Leistungssätze berücksichtigen damit pauschal je nach Steuerklasse des Arbeitslosen die gesetzlichen Abzüge, die in etwa anfielen, wenn der Arbeitnehmer in Höhe des Bemessungsentgelts Arbeitslohn erzielen würde. Der jeweilige Leistungssatz hängt damit nicht nur von dem anwendbaren Vomhundertsatz (§ 111 Abs. 1 AFG), dem Arbeitsentgelt (§§ 112, 112a AFG), sondern auch von der Steuerklasse ab, die nach Maßgabe des § 113 AFG zur Anwendung kommt (vgl. dazu im einzelnen BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 sowie § 249e Nrn 2 und 5).

Nach der AFG-Leistungsverordnung 1993 vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I 2354) beträgt in der Leistungsgruppe C, der der Kläger nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst c Doppelbuchst aa, § 113 Abs. 1 AFG wegen seiner Lohnsteuerklasse III angehört, das Alg nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG bei einem Arbeitsentgelt von 690,-- DM wöchentlich 339, 60 DM und bei dem ab 16. November 1993 dynamisierten Arbeitsentgelt von 730,-- DM wöchentlich 357,-- DM. Die Beklagte hat somit in ihren angefochtenen Bescheiden vom 5. Juli 1993 und 16. November 1993 das Alg des Klägers zutreffend berechnet.

Dasselbe gilt für den Bescheid vom 12. Januar 1994. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte § 111 Abs. 1 Nr. 1, § 242q Abs. 5 Sätze 1 und 2 AFG i.d.F. des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2353), das insoweit am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Danach ist - was vom Kläger, wie sein Revisionsantrag zeigt, auch nicht angegriffen wird - die für ihn zutreffende Nettolohnersatzquote beim Alg von 68 v.H. auf 67 v.H. gesenkt worden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der AFG-Leistungsverordnung für das Jahr 1994 vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I 2446) beträgt bei einem Arbeitsentgelt von 730,-- DM und einer Nettolohnersatzquote von 67 v.H. der Leistungssatz in der Leistungsgruppe C 346, 20 DM wöchentlich.

2. Die Höhe der ab 20. Januar 1994 gezahlten Alhi richtet sich nach § 136 AFG. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 AFG i.d.F. des 1. SKWPG beträgt die Alhi für Arbeitslose, die mindestens ein Kind i.S. des § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG haben, 57 v.H. und für die übrigen Arbeitslosen 53 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts. Als Arbeitsentgelt ist gemäß § 136 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a AFG das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet hat.

Auch bei der Alhi ergeben sich die Leistungssätze aus der AFG-Leistungsverordnung, die entsprechend § 111 Abs. 2 AFG zu bestimmen sind (§ 136 Abs. 3 AFG). Für ein Arbeitsentgelt von 730,-- DM wöchentlich und eine Nettolohnersatzquote von 57 v.H. sieht die Leistungsverordnung 1994 in der Leistungsgruppe C den Leistungssatz von 294, 60 DM vor, den die Beklagte dem Kläger auch bewilligt hat.

3. Der Kläger hat hiernach erhalten, was ihm nach den einschlägigen Vorschriften zustand. Entgegen seiner Rechtsansicht ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß für Arbeitslose mit mehreren Kindern keine höheren Leistungssätze vorgesehen sind. Es ist mit dem GG vereinbar, daß für diesen Personenkreis weder in § 111 Abs. 1, § 136 Abs. 1 AFG höhere Nettolohnersatzquoten noch in § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AFG besondere Leistungsgruppen vorgesehen sind, bei deren Leistungssätzen die Lohnsteuer nur unter Einschluß von Kinderfreibeträgen zugrunde zu legen sind.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

aa) Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Art 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, "Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 18, 38, 46). Dabei liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtsinn als gleich behandelt ansehen will. Allerdings muß er die Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfGE 75, 108, 157, st Rspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 m.w.N.). Grenzen gesetzlicher Individualisierung durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 17, 1, 23; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; 90, 226, 237, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4, st Rspr). Diese Grenzen liegen dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfGE 90, 236, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 4 m.w.N.).

Die hier einschlägigen Bemessungsvorschriften verletzten diese Maßstäbe nicht. Für die vom Kläger beanstandete unterschiedliche Behandlung der Vergleichsgruppe der Erwerbstätigen im Vergleich zu den Arbeitslosen einerseits und andererseits die Gleichbehandlung von Arbeitslosen mit (nur) einem Kind und mit mehreren Kindern gibt es sachliche Gründe. Sie findet ihre Rechtfertigung in dem vom Gesetzgeber geschaffenen typisierenden Bemessungssystem, wonach das Alg bzw. die Alhi nicht an die individuelle steuerliche Situation des Arbeitslosen anknüpft und auch nicht an dessen individuellen Bedarf ausgerichtet ist.

bb) Das derzeitige System des § 111 AFG, wonach die Höhe des Alg auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettolohns festgelegt ist, geht auf das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I 3656), in Kraft ab 1. Januar 1975, zurück. Durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl. I 1769) waren im Steuerrecht ab 1. Januar 1975 die Kinderfreibeträge entfallen; dafür wurde das für die Betroffenen wesentlich günstigere Kindergeld vom ersten Kind an gewährt. Da dieses auch während einer Arbeitslosigkeit zu zahlen war, sah der Gesetzgeber keinen Anlaß mehr, Belastungen des Arbeitslosen durch Kinder bei der Alg-Höhe zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks 7/2722 zu Art 23, S. 31). Nach dem bis dahin geltenden Recht erhielt der Bezieher laufender Leistungen nach dem AFG als "Hauptbetrag" einen bestimmten Vomhundertsatz des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts eines Alleinstehenden; dem Verheirateten wurden daneben Familienzuschläge für den Ehegatten und seine Kinder (beim Alg beispielsweise 12,-- DM wöchentlich je Angehörigen) gezahlt. Diese Familienzuschläge wurden gestrichen. Die Höhe des Alg wurde nun je nach Familienstand (verheiratet/nicht verheiratet) nach dem ausfallenden Nettoarbeitsentgelt eines Verheirateten bzw. eines Nichtverheirateten ausgerichtet. Die Nettolohnersatzquote betrug für alle Arbeitslosen einheitlich 68 v.H. (die Alhi war zehn Prozentpunkte niedriger). Die Anknüpfung der Leistungsgruppen an den Familienstand wurde durch das Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3113) aufgegeben. Seit 1. Januar 1976 wurde bei der Festsetzung der Leistungssätze grundsätzlich die im Einzelfall maßgebliche Lohnsteuerklasse des Arbeitslosen berücksichtigt.

Erstmals mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 1532) wurde (erneut) zwischen Arbeitslosen mit Kindern und den übrigen Arbeitslosen differenziert. Die Nettolohnersatzquote wurde für den letztgenannten Personenkreis beim Alg auf 63 v.H. und bei der Alhi auf 56 v.H. abgesenkt. Maßgeblich für diese Leistungskürzung war die angespannte Finanzlage des Bundes und der BA sowie die Überzeugung des Gesetzgebers, daß eine ansonsten unumgängliche Beitragserhöhung nicht in Betracht komme (BT-Drucks 10/335, S. 84 f; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4). Für Arbeitslose mit Kindern i.S. von § 32 EStG wurde das Alg bzw. die Alhi dagegen in unveränderter Höhe beibehalten, um ihrer besonderen Belastung Rechnung zu tragen. Diese Arbeitslosen würden mit ihren Familien durch die Arbeitslosigkeit besonders hart getroffen, weil das Kindergeld die erhöhten Belastungen der Familien mit Kindern nur teilweise ausgleiche (BT-Drucks a.a.O.). Obwohl durch das HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) wieder ein - zunächst geringfügiger - steuerlicher Kinderfreibetrag eingeführt worden war (vgl. § 32 Abs. 8 EStG), hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, von dem pauschalierten Lohnsteuerabzug ohne Kinderfreibetrag bei der Bemessung des Alg abzurücken. Hierbei blieb es auch angesichts der später schrittweise erfolgten Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge.

Der Gesetzgeber hat also - bei schwieriger Finanzlage der BA - mit der Beibehaltung des erhöhten Leistungssatzes von 68 v.H. bzw. 58 v.H. (bzw ab 1. Januar 1994 67 v.H. und 57 vH) Arbeitslose mit Kindern privilegieren wollen (so ausdrücklich auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 4). Er sah jedoch keine Veranlassung, innerhalb der Gruppe der Arbeitslosen mit Kindern weitere Differenzierungen vorzunehmen und etwa - wie der Kläger fordert - zwischen Arbeitslosen mit einem Kind und solchen mit mehreren Kindern zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

cc) Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226, 236ff. = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) ausgeführt hat, regelt § 111 Abs. 2 AFG die Bemessung des Alg, dessen Funktion es ist, dem Arbeitslosen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, daß er keinen bezahlten Arbeitsplatz findet. Da das Alg kein steuerpflichtiges Einkommen ist und von ihm auch keine Sozialabgaben abzuziehen sind, ist es - wie das BVerfG weiter ausführt - sachgerecht, für seine Bemessung grundsätzlich an den Nettolohn anzuknüpfen, den der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt bezogen hat. Dabei kann der Gesetzgeber sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für eine Pauschalierung entscheiden, die eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglicht. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern der individuelle Bruttolohn um die durch Rechtsverordnung konkretisierten "gewöhnlich" anfallenden Abzüge zu vermindern ist (BVerfG a.a.O. S. 237). Das BVerfG hat sich hierbei auf seine frühere Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung vom 8. März 1983 (BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6) bezogen, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, lohnsteuerrechtliche Begünstigungen im Rahmen der Alg-Bemessung wirksam werden zu lassen. Ähnlich wie das BVerfG in der letztgenannten Entscheidung, die § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst a AFG i.d.F. des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3113) betraf, hat auch das Bundessozialgericht (BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4) zu dieser Vorschrift ausgeführt, daß die Nichtberücksichtigung individueller Freibeiträge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

dd) Entsprechendes gilt für die zur Prüfung gestellte Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AFG. Die grundsätzliche Anbindung der Leistungssätze an das Lohnsteuersystem ist keineswegs so zu verstehen, daß der Gesetzgeber bei der Gewährung sozialer Leistungen uneingeschränkt die Regelungen des Steuerrechts übernehmen wollte (vgl. BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6; 90, 226, 237 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 m.w.N.). So sind lediglich gesetzliche Abzüge, die bei Arbeitnehmern "gewöhnlich" anfallen (§ 111 Abs. 1 AFG), zu berücksichtigen. Damit werden bei der Bildung der Leistungssätze nur diejenigen steuerlichen Freibeträge und Kostenpauschalen zugrunde gelegt, die bereits in die der jeweiligen Lohnsteuerklasse zugeordneten Lohnsteuertabelle eingearbeitet sind und den laufenden Lohnsteuerabzug ohne weiteres vermindern (vgl. §§ 38b, 38c Abs. 1 Nrn 1 bis 4, 6 EStG). Hingegen bleiben alle sonstigen - individuellen - Freibeträge, die kraft besonderer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vom Arbeitslosen abgezogen werden können (§ 39a EStG) sowie sonstige Steuervergünstigungen, die erst im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Steuerentlastung führen, grundsätzlich unberücksichtigt (BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4). Für eine derartige pauschalierende bzw. typisierende Regelung bestehen auch sachlich einleuchtende Gründe. Entsprechend der Zweckbestimmung des Alg und der Alhi, ausfallendes Arbeitseinkommen auszugleichen, müssen diese Leistungen schnell berechnet und ausgezahlt werden können. Für eine praktische Handhabung bieten sich daher von Bruttoentgelten abhängige Leistungssätze an, die in Anlehnung an die nach Lohnsteuerklassen aufgebauten Lohnsteuertabellen entwickelt werden können (BSG a.a.O.). Demgemäß hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1989 (BSGE 65, 214 = SozR 4100 § 111 Nr. 10) auch in der Nichtberücksichtigung des Steuerfreibetrags für Schwerbehinderte (§ 33b EStG) keinen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG gesehen.

Dieser Argumentation läßt sich nicht entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG eine noch hinzunehmende Typisierung u.a. voraussetzt, daß durch sie eintretende Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265, 275 f; 63, 119, 128; 67, 231, 237). Denn dieser Grundsatz kommt erst dann zum Tragen, wenn die Beeinträchtigungen durch die Typisierung an sich verfassungsrechtlich bedenklich sind. Das ist bei den hier zu prüfenden Regelungen jedoch nicht der Fall. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, daß bei ihm eine weit größere Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Alg besteht als bei einem Arbeitslosen mit nur einem Kind und einem (bis zur Arbeitslosigkeit bezogenen) Bruttoarbeitsentgelt in gleicher Höhe. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Auswirkung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und im Einzelfall nicht sehr intensiv ist. Diese Bedenken haben jedoch ihre Berechtigung nur dann, wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen zur strikten Ausrichtung von Alg und Alhi am individuellen früheren Nettolohn verpflichtet ist. Dies ist jedoch zu verneinen. So hat es auch das BVerfG in der Entscheidung vom 23. März 1994 (BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, daß ein Versicherter, der keiner steuererhebenden Kirche angehörte, in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit über höhere Gel DMittel verfügte als ein vergleichbarer Kirchensteuer zahlender Arbeitnehmer. Denn das Lebensstandardprinzip sei kein Verfassungsgebot. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Alg die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards voll zu ermöglichen. Diese Rechtsprechung läßt sich zwar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne weiteres übertragen. Denn hier geht es auch um die andere Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, bei der Bemessung des Alg bzw. der Alhi eine erhöhte Belastung des Arbeitslosen aufgrund familiärer Verpflichtungen zu berücksichtigen. Wie die dargestellte geschichtliche Entwicklung der Vorschrift des § 111 AFG zeigt, hat der Gesetzgeber im Recht der Arbeitslosenversicherung (wie auch sonst im Recht der Sozialversicherung) das Vorhandensein von Kindern und des Ehegatten durchaus berücksichtigt. Bei gleicher Beitragsleistung der Versicherten werden Arbeitslose mit Kind durch die im Vergleich zu den übrigen Arbeitslosen erhöhte Nettolohnersatzquote begünstigt. Daß diese Regelung - wie der Kläger geltend macht - keine rechnerische Beziehung zur tatsächlichen steuerlichen Begünstigung des einzelnen Arbeitnehmers mit Kindern hat, ergibt keine willkürliche Ungleichbehandlung. Denn eine noch stärker auf den Einzelfall abstellende Berechnung von Alg und Alhi widerspräche dem System einer insgesamt von dem individuellen Bedarf und der individuellen (steuerlichen) Situation des Arbeitslosen losgelösten Berechnung des Alg, aber auch der Alhi, und damit der "Eigenart des zu regelnden Sachbereichs" (vgl. BVerfGE 90, 226, 239 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6; BVerfGE 75, 108, 157f.). Ob die getroffene gesetzliche Regelung die denkbar zweckmäßigste oder gerechteste Lösung ist, ist dabei nicht zu prüfen (BVerfGE 71, 255, 271 mwN; BSGE 51, 10 = SozR 4100 § 111 Nr. 4; st Rspr).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen für Kinder (so jedoch ansatzweise Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, § 111 RdNr 3). Durch die Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai und 12. Juni 1990 ist eine untere Grenze für die steuerliche Freistellung von Unterhaltsleistungen für Kinder zwingend vorgegeben worden (BVerfGE 82, 60, 85 f; 198, 207). Diese Rechtsprechung betrifft lediglich den Regelungszusammenhang von Steuern und Kindergeld in ihrer Funktion als Ausgleich für die Minderung der Leistungsfähigkeit von unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen. Sie ist schon im Ansatz auf die hier zu beurteilenden Leistungen nicht übertragbar. Denn beim Alg handelt es sich nicht um eine aus Steuern, sondern aus Beiträgen der Versicherten finanzierte Leistung und auch die aus Steuermitteln finanzierte Alhi (vgl. § 188 Abs. 1 AFG) ist eingeschränkt beitragsabhängig. Ferner ist zu beachten, daß das BVerfG ausdrücklich betont hat, daß die Höhe des Kindergeldes "in seiner Eigenschaft als Sozialleistung" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 82, 60, 79f., 84). Die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Kindergeldkürzung wurde allein damit begründet, daß das gekürzte Kindergeld nicht mehr in verfassungsmäßiger Weise seiner Funktion gerecht geworden sei, der Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, die durch den Unterhalt ihrer Kinder bedingt ist, Rechnung zu tragen (BVerfGE 82, 60, 83f.). Hier hatte der Kläger nach seinem Vorbringen 1992 keine Einkommensteuer zu zahlen. Bei Nichtausschöpfung der Kinderfreibeträge konnte er in der streitigen Zeit neben dem Kindergeld einen Anspruch auf den Kindergeldzuschlag (maximal 65,-- DM pro Monat und Kind) nach § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.d.F. des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297) geltend machen. Durch diese Erhöhung des Kindergeldes wollte der Gesetzgeber denjenigen Kindergeldberechtigten helfen, denen auf steuerrechtliche Weise kein angemessener Beitrag zum Familienunterhalt zukommt (vgl. BSG SozR 3-5870 § 11a Nr. 1).

Eine über die derzeitige Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG (erhöhte Nettolohnersatzquote) hinausgehende Begünstigung der Personengruppe der Arbeitslosen mit mehreren Kindern ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Die für die Bemessung des Alg bzw. der Alhi maßgebliche Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AFG ist nicht Teil einer Gesamtregelung des Familienlastenausgleichs, sondern das Alg bzw. die Alhi haben primär die Funktion einer allgemeinen Sozialleistung. Diese muß auch keineswegs stets so gestaltet sein, daß in jedem Fall allein aus ihr das Existenzminimum des Versicherten gesichert ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfGE 82, 60, 80; 87, 153, 172). Dies ist bei dem Kläger - der schon vor seiner Arbeitslosigkeit ein unterdurchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt hatte - durch die (hier auch erfolgte) Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Kindergeld und Kindergeldzuschlag gewährleistet.

b) Mit der aus Art 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die Berechnung des Alg bzw. der Alhi - ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen oder weiter erhöhte Nettolohnersatzquote - ebenfalls vereinbar. Wie das BVerfG wiederholt, zuletzt in seinen Entscheidungen zum Kindergeldrecht, ausgeführt hat, steht dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG) läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 82, 60, 81). Dies muß um so mehr gelten, als es sich jedenfalls beim Alg nicht um eine aus Steuermitteln, sondern aus Beitragsmitteln finanzierte Leistung handelt. Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner konkreten Kinderzahl bzw. seiner daraus erwachsenden Unterhaltsverpflichtung bei der Bemessung von Alg und Alhi läßt sich daher nicht auf Art 6 Abs. 1 GG stützen. Nichts anderes gilt für das in Art 20 Abs. 1 GG genannte Sozialstaatsprinzip.

c) Der Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird durch § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst e Doppelbuchst aa AFG ebenfalls nicht berührt. Denn unabhängig von der Frage, ob nur der Anspruch auf Alg (vgl. BVerfGE 90, 226, 236ff. = SozR 3-4100 § 111 Nr. 6), nicht jedoch die aus Steuermitteln finanzierte Alhi unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt, handelt es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung sozialrechtlicher Positionen i.S. des Art 14 Abs. 1 GG.

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.11 RAr 77/95

BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517914

BSGE, 14

NWB 1997, 335

SozSi 1997, 198

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