Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf die erhöhte Witwenrente (Erziehungswitwenrente) nach RVO § 1268 Abs 2 S 1 Nr 2 Halbs 2 entfällt, wenn das Waisenrentenberechtigte Kind auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts zur Fürsorgeerziehung in einem Heim untergebracht wird.

2. Der Wegfall der Rentenerhöhung tritt kraft Gesetzes mit dem Ablauf des Monats ein, in dem die Erziehung des Kindes durch die Witwe endet.

 

Normenkette

RVO § 1268 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 Fassung: 1965-06-09, § 1286 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; JWG § 65 Fassung: 1961-08-11

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für ein waisenrentenberechtigtes Kind gerichtlich angeordnete Fürsorgeerziehung die Gewährung der erhöhten Witwenrente (§ 1268 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ausschließt.

Die 1931 geborene Klägerin bezog aus der Versicherung ihres 1963 verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente, die ihr wegen Erziehung der waisenrentenberechtigten Tochter Lotte (geboren 1955) als sog. erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO gewährt wurde. Seit 11. Oktober 1965 befindet sich die Tochter auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts in Fürsorgeerziehung in einem Mädchenheim. Die Beklagte setzte daraufhin die Witwenrente vom 1. November 1965 an auf den Satz der einfachen Witwenrente nach § 1268 Abs. 1 RVO herab (Bescheid vom 27. Dezember 1965).

Der dagegen gerichteten Klage gab das Sozialgericht (SG) mit der Begründung statt, durch die Anordnung der Fürsorgeerziehung werde die Ausübung der elterlichen Gewalt und damit die Personensorge grundsätzlich nicht berührt, vielmehr das Sorgerecht nur vorübergehend praktisch ausgeschaltet. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Gewährung der Erziehungs-Witwenrente nicht so sehr auf das bestehende Rechtsverhältnis, als vielmehr auf die tatsächliche Erziehung an. Von einer solchen könne aber keine Rede sein, wenn die Mutter weder befugt noch in der Lage sei, einen wesentlichen erzieherischen Einfluß auf das Kind zu nehmen. Deshalb komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang von der Klägerin ein finanzieller Beitrag zur Fürsorgeerziehung verlangt oder geleistet werde. Auch der Beginn der einfachen Witwenrente sei nicht zu beanstanden. Es handele sich nicht um eine Rentenumwandlung i. S. des § 1286 Abs. 1 Satz 2 RVO, sondern um den Wegfall der Erziehungs-Witwenrente und die Feststellung der einfachen Witwenrente (Urteil vom 23. Juli 1968).

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RVO durch das Berufungsgericht: Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf "Erziehungswitwenrente" nicht entfalle, wenn sich ein Kind in einem auswärtigen Internat oder bei einem Lehrherrn aufhalte. Danach dürfe auch für den Fall einer gerichtlich angeordneten Heimunterbringung des Kindes nichts anderes gelten. Die Unterbringung der Tochter in einem Mädchenheim hindere die Klägerin jedenfalls nicht mehr an der Erziehung als eine anderweitige internatsmäßige Unterbringung. Eine andere rechtliche Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Mutter wegen Entziehung der elterlichen Gewalt zur Erziehung nicht mehr befugt sei oder durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben habe, daß sie einen erzieherischen Einfluß auf das Kind nicht mehr ausüben wolle. Diese Voraussetzungen träfen aber hier nicht zu. Im Besitz der elterlichen Gewalt habe die Klägerin immer wieder erklärt, ihre Tochter selbst erziehen zu wollen. Auch bezweifelt die Revision, ob es sich bei der durch die Beklagte vorgenommenen Änderung der Witwenrente um den Wegfall der Erziehungs-Witwenrente und die bloße Feststellung der einfachen Witwenrente gehandelt hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 1968 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1966 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß die bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der ordnungsgemäßen Einlegung und Begründung der Revision (§ 164 SGG) die Vertretung niedergelegt haben und die Revisionsklägerin nicht durch einen anderen nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird. Dem Vertretungszwang des § 166 Abs. 1 SGG ist dadurch Genüge getan, daß die Revision durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (ebenso BSG in SozR Nr. 22 zu § 166 SGG).

Die sonach gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist nicht begründet. Die materielle Rechtsauffassung des LSG hält der erkennende Senat für zutreffend. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Einwendungen vermögen die Entscheidung des LSG nicht zu entkräften.

Der Begriff "Erziehen" ist in § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RVO ebensowenig wie im Bürgerlichen Gesetzbuch - er ist dort lediglich als Bestandteil des Personensorgerechts (§ 1631 BGB) aufgeführt - erläutert worden. Die durch das sog. Aufbaugesetz 1938 in die Arbeiterrentenversicherung eingeführte Erziehungs-Witwenrente (vgl. § 1256 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 RVO aF) beruhte ursprünglich in erster Linie auf bevölkerungspolitischen Erwägungen (vgl. Bothe in DRV 1939, 20 ff und RVA in AN 1939, 339). Für sie war auch mitbestimmend, daß eine Witwe sich ohne Existenzsorgen ihren Aufgaben als Mutter sollte widmen können; daran sollte sie möglichst nicht durch Lohnarbeit zur Beschaffung der Unterhaltsmittel gehindert werden (vgl. RVA in AN 1939, 454). Auch die (erhöhte) Erziehungs-Witwenrente des § 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beruht auf dem Gedanken, eine ungerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Witwen zu vermeiden, denen im Interesse der Erziehung ihrer Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden soll (vgl. BSG 27, 139, 141). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist der Begriff der Erziehung im Rentenversicherungsrecht von Anfang an im tatsächlichen Sinn verstanden worden und hat dabei stets eine weite Auslegung erfahren (vgl. RVA aaO und die Rechtsprechungsübersicht bei Bothe in DRV 1939, 165 ff). Danach steht zwar eine räumliche Trennung von Mutter und Kind infolge auswärtiger Unterbringung der Waisen im allgemeinen einer Erziehung durch die Witwe nicht entgegen. Eine solche muß jedoch dann verneint werden, wenn die Witwe nicht mehr zur Erziehung befugt ist und aus diesem Grunde eine Heimunterbringung des Kindes erfolgte (ebenso bereits RVA aaO).

Diesen Ausnahmefall hat hier das LSG mit zutreffender Begründung bejaht. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) ist für die waisenrentenberechtigte Tochter der Klägerin durch das zuständige Vormundschaftsgericht zunächst die vorläufige und sodann die endgültige Fürsorgeerziehung in einem Mädchenheim angeordnet worden. Durch diese auf § 64 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) beruhende Maßnahme wurde der Klägerin zwar weder die elterliche Gewalt noch das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen; durch sie wurde aber die Ausübung des Sorgerechts, das nach § 1631 Abs. 1 BGB u. a. auch das Erziehungsrecht umfaßt, im Interesse der Allgemeinheit praktisch ausgeschaltet (so herrschende Meinung im Anschluß an RGZ 98, 247; vgl. die Kommentare zum BGB von Staudinger, 10./11. Aufl., Band IV Anhang zu § 1666, Anm. 473; Erdman, 4. Aufl., 2. Band, Anm. 6 c zu § 1666; Palandt, 28. Aufl., Anm. 8 zu § 1666). Denn für die Dauer der Fürsorgeerziehung sind die Rechte der Klägerin, soweit sie die Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung ihrer Tochter betreffen, auf das zur Ausführung der Fürsorgeerziehung berufene Landesjugendamt übergegangen (§§ 69, 70, 71 JWG).

Es kann daher auch nicht der Auffassung der Revision gefolgt werden, die Unterbringung der Tochter in einem Mädchenheim als Folge eines Gerichtsbeschlusses hindere die Klägerin nicht mehr an der Erziehung als eine von der Klägerin selbst veranlaßte auswärtige internatsmäßige Unterbringung. Der maßgebende Unterschied liegt darin, daß die Klägerin in diesem Fall jederzeit zu einem allein ihrer Beurteilung unterliegenden Gebrauch des Erziehungsrechts - insbesondere durch persönliche Einwirkung auf das Kind, durch Einflußnahme auf die Anstaltsleitung oder durch Beendigung des auswärtigen Aufenthalts - in der Lage ist, während ihr in jenem Fall derartige konkrete Erziehungsmaßnahmen versagt bleiben.

Auf den von der Revision vorgetragenen Willen der Klägerin, ihre Tochter selbst zu erziehen, kann es daher mit Rücksicht auf die tatsächliche Verhinderung der Klägerin an der Ausübung des Erziehungsrechtes als Folge der staatlichen Fürsorgeerziehung ebenfalls nicht ankommen. Die Klägerin ist für die Dauer dieser vom Vormundschaftsgericht nach § 65 JWG angeordneten Maßnahme weder in der Lage noch befugt, den erklärten Erziehungswillen zu verwirklichen.

Da somit eine tatsächliche Erziehung durch die Klägerin während des Heimaufenthalts der Tochter nicht stattfindet, durfte das LSG auch dahingestellt sein lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von der Klägerin ein finanzieller Beitrag für die Heimunterbringung verlangt oder geleistet wird. Die Fürsorgeerziehung erfolgt ohnehin unabhängig davon, ob der Klägerin die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist (§ 85 Abs. 1 JWG).

Das LSG hat schließlich auch zutreffend angenommen, daß die erhöhte Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO durch die Fürsorgeerziehung kraft Gesetzes weggefallen ist und es insoweit eines besonderen Rentenumwandlungsverfahrens i. S. des § 1286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RVO nicht bedurfte. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften, wonach ein besonderer Rentenumwandlungsbescheid - mit der sich aus § 1286 Abs. 2 RVO ergebenden Folge eines späteren Zahlungsbeginns der einfachen Witwenrente i. S. des § 1268 Abs. 1 RVO - lediglich im Falle der Behebung der Berufsunfähigkeit einer noch nicht 45 Jahre alten Witwe vorgesehen ist (§ 1268 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 i. V. m. § 1286 Abs. 1 Satz 2 RVO), während der Anspruch auf die erhöhte Erziehungs-Witwenrente in § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO ausdrücklich auf die Zeit beschränkt wird, "solange" die Witwe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht. Bei Wegfall dieser Voraussetzung läßt sich § 1286 Abs. 1 Satz 2 RVO auch nicht entsprechend anwenden, weil das Ende der Erziehungsfunktion ein echtes Ereignis darstellt, zu dessen Feststellung es - anders als im Falle der Behebung der Berufsunfähigkeit - keines besonderen Rentenumwandlungsverfahrens bedarf (ebenso übereinstimmend Koch-Hartmann, Kommentar zum AVG, Band IV, Anm. C I 3 zu § 45; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 720 c; Verbandskommentar zur RVO, 6. Aufl., Anm. 7 c zu § 1268).

Der Wegfall der erhöhten Witwenrente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO trat hier mit dem Ende des Monats Oktober 1965 kraft Gesetzes ein, weil in diesem Monat die Erziehung der Tochter durch die Klägerin geendet hatte und damit die Wegfallvoraussetzung eingetreten war. Der diese Rechtswirkungen feststellende Bescheid der Beklagten hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Brackmann aaO, S. 720 a).

Der Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669240

BSGE, 117

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