Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. ausländischer Künstler. Territorialitätsgrundsatz. Sozialversicherungsstatut. Bemessungsgrundlage. Deckungsungleichheit. Versicherungspflicht, Künstler. Abgabepflicht. Unternehmer

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Künstlersozialversicherungsabgabe unterliegen auch Entgelte, die an im Ausland ansässige Künstler und Publizisten gezahlt werden (Fortführung von BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5).
  • Dies verstößt weder gegen den Territorialitätsgrundsatz noch gegen Art 13 EWGV 1408/71).
 

Normenkette

KSVG § 25; SGB I § 30; SGB IV §§ 3, 9, 11 Abs. 2; EWGV 1408/71 Art. 13

 

Verfahrensgang

SG Köln (Urteil vom 21.02.1994; Aktenzeichen S 19 Kr 234/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der Kläger betrieb bis Mai 1991 in Deutschland ein Gewerbe, das ua eine Konzert- und Gastspieldirektion umfaßte. Die Beklagte stellte mit nunmehr bindend gewordenem Bescheid die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG für die Zeit von Juli 1987 bis Mai 1991 fest. Nachdem sie zunächst einen Abgabenbescheid aufgrund geschätzter Entgelte erlassen hatte (Bescheid vom 25. Mai 1991) setzte sie die Höhe der Abgabe aufgrund der vom Kläger gemeldeten Entgelte an selbständige Künstler fest und bezog Entgelte ein, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt wurden (Bescheid vom 12. Mai 1992; Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1993). Die gegen die Einbeziehung der Auslandsentgelte gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 21. Februar 1994 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich bewußt für die Einbeziehung von Entgelten, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt werden, entschieden. Maßgebend sei allein, daß sie von einem inländischen Vermarkter gezahlt würden.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 2, 24, 25 und 60 KSVG, § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der §§ 9 Abs 2 sowie 11 Abs 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Als Bemessungsgrundlage könnten nur die Entgelte herangezogen werden, die der Unternehmer an Künstler oder Publizisten iS des § 2 KSVG zahle. Als Künstler iS des § 2 KSVG kämen nur die selbständigen Künstler in Betracht, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Der Senat habe in seinem Urteil vom 20. Juli 1994 (3/12 RK 63/92), das ebenfalls die Einbeziehung von Entgelten an im Ausland lebende Künstler in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherungsabgabe zum Gegenstand hatte, den Begriff des Künstlers iS des KSVG verkannt.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 1994 aufzuheben,
  • den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 1991/12. Mai 1992/7. Juli 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993, mit denen 3.500,- DM Künstlersozialabgabe für den Auftritt einer ausländischen Künstlergruppe (Taiwan) erhoben werden, aufzuheben,

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 1994 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Antrag des Klägers unter Ziff 2 ist dahingehend auszulegen, daß er die mit Bescheid vom 12. Mai 1992 vorgenommene Einbeziehung eines an eine ausländische Künstlergruppe gezahlten Honorars in Höhe von 3.500,- DM in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe aufgehoben wissen will. Von diesem Begehren ist der Bescheid vom 25. Mai 1991 nicht betroffen, da diesem noch eine Schätzung der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zugrunde lag und die Beklagte die darauf basierende Festsetzung der Künstlersozialabgabe durch die Festsetzung im Bescheid vom 12. Mai 1992 insoweit ersetzt hat. Soweit der Kläger die Aufhebung eines Bescheides vom 7. Juli 1992 begehrt, bezieht er sich auf ein Erläuterungsschreiben der Beklagten ohne Regelungsgehalt. Die Klage ist insoweit unzulässig.

Die Beklagte hat die Künstlersozialabgabe zu Recht auch für Honorare erhoben, die der Kläger an Künstler mit Wohnsitz im Ausland gezahlt hat. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die von einem inländischen Verwerter an im Ausland ansässige Autoren für dort entstandene künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlten Entgelte (Auslandshonorare) der Abgabepflicht nach § 25 KSVG unterliegen (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5 und 3/12 RK 54/93 = SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Für Entgelte an ausländische Künstler, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische Leistungen auf Gastspielen im Inland erbringen, gilt nichts anderes. Das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I läßt gemäß §§ 3, 9 und 11 Abs 2 SGB IV eine Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung auf selbständige Künstler, die wie die hier betroffenen ihre künstlerische Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ausüben und die nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, nicht zu.

Der sozialversicherungsrechtliche Status einer Person richtet sich nach dem Beschäftigungsort bzw dem Ort der Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit ohne feste Arbeitsstätte an verschiedenen Orten ist der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend (§§ 9, 11 SGB IV). Die Festlegung eines einzigen Sozialversicherungsstatuts soll in erster Linie Doppelbelastungen mit Sozialversicherungsabgaben verhindern. Der Senat hat in seinen angeführten Urteilen (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5 und 3/12 RK 54/93 = SozR 3-5425 § 25 Nr 6) einen Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz durch Heranziehung der Entgelte, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt werden, schon deshalb verneint, weil diese Künstler unzweifelhaft der Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht unterliegen und bei einer Verwertung ihrer Werke durch in Deutschland wohnende Vermarkter durch deren Abgabepflicht nicht beeinträchtigt werden. Der im Ausland ansässige Künstler kann von der Abgabepflicht auch nicht dadurch betroffen werden, daß der abgabepflichtige inländische Verwerter die Abgabenlast auf ihn abwälzt. § 36a Satz 2 KSVG iVm § 32 SGB I läßt eine derartige Abwälzung nicht zu. Die Ausgestaltung der Künstlersozialabgabe kann allenfalls zu einer mittelbaren Doppelbelastung führen, die darin gesehen werden könnte, daß der ausländische Künstler, wenn er nach seinem Heimatrecht als Selbständiger pflichtversichert ist und seine Beiträge selbst aufbringt, durch die Abgabepflicht des Verwerters mittelbar zusätzlich belastet wird. Eine derartige mittelbare Doppelbelastung trifft deutsche Künstler in gleicher Weise. Denn die an sie gezahlten Entgelte werden der Abgabepflicht auch dann unterworfen, wenn der einzelne Künstler an dem von der Künstlersozialversicherung vermittelten Schutz gegen soziale Risiken nicht teilnimmt oder gar nicht teilnehmen kann, etwa weil er aufgrund einer Beschäftigung (zB als Beamter) oder einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit, als Handwerker, landwirtschaftlicher Unternehmer, Rentner usw (vgl hierzu die Kataloge in §§ 4, 5 KSVG 1989) nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Diese Folge ergibt sich zwangsläufig aus dem Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung.

Die Künstlersozialabgabe soll im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuß ermöglichen, den Beitrag der versicherungspflichtigen Künstler um einen fiktiven Arbeitgeberbeitrag aufzustocken und so die vom Künstler zu tragende Beitragsbelastung in einer Größenordnung zu halten, die derjenigen bei Arbeitnehmern entspricht. Mit der Künstlersozialabgabe sollen die “professionellen Vermarkter” ähnlich wie Arbeitgeber an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge der selbständigen Kulturschaffenden beteiligt werden (BT-Drucks 9, 26 S 17). Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Künstlersozialabgabe rechtssystematisch mit dem Arbeitgeberanteil bei abhängig Beschäftigten gleichgesetzt und die hierauf anzuwendenden allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts herangezogen werden können. Die Künstlersozialabgabe ist eine fremdnützige Abgabe. Die Abgabe wird zwar für die Vermarktung einer bestimmten künstlerischen Leistung erhoben. Gleichwohl dient sie nicht dem Schutz desjenigen Künstlers, auf dessen künstlerische Leistung sie erhoben wird. Sie kommt vielmehr der Gesamtheit der versicherten Künstler zugute. Ihre Erhebung wird nur gerechtfertigt durch die allgemein bestehende Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der selbständigen Künstler (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Diese Verantwortung ist der des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer ähnlich. Dennoch fehlt bei der Künstlersozialabgabe der durch das Beschäftigungsverhältnis begründete konkrete personale Bezug. Dies verkennt Fuchs (SGb 1995, 357, 358), wenn er annimmt, der Senat habe in den bereits angeführten Entscheidungen (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr 5 und 3/12 RK 54/93 = SozR 3-5425 § 25 Nr 6) eine bloß formale Trennung der Versicherungspflicht des Künstlers und der Abgabepflicht des Vermarkters zum Anlaß genommen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des im Ausland ansässigen Künstlers oder Publizisten unberücksichtigt zu lassen. Die eigenständige, vom Sozialversicherungsstatus des Künstlers oder Publizisten unabhängige Beurteilung der Abgabenpflicht des Vermarkters beruht auf einer grundsätzlichen, das KSVG prägenden Systementscheidung des Gesetzgebers, die einen Vergleich mit der Zulässigkeit einer Aufspaltung von Versicherungs- und Beitragspflicht bei Beschäftigungsverhältnissen, wie er von Fuchs herangezogen wird, von vornherein ausschließt. Im übrigen geht der Hinweis auf die Einführung einer zusätzlichen Sozialversicherungsabgabe für die Inanspruchnahme ausländischer Firmen aus anderen Mitgliedsstaaten schon wegen der Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit (Art 59, 62 EG-Vertrag) fehl.

Aus der eigenständigen Beurteilung der Abgabenpflicht des Vermarkters folgt zugleich, daß die Einbeziehung von Entgelten an im Ausland ansässige Künstler und Publizisten in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe auch nicht gegen die EWGV 1408/71 verstößt. Das SG hat die Länder, in die die streitigen Entgelte gezahlt wurden, nicht näher bezeichnet. Nach dem Revisionsvorbringen handelt es sich um Zahlungen an eine Künstlergruppe aus Taiwan. Der Senat kann hierzu offenlassen, ob auch Künstler betroffen sind, die Gemeinschaftsbürger sind oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben. Die Behandlung des im Ausland ansässigen selbständigen Künstlers durch das KSVG kollidiert nicht mit Art 13 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71, der das Sozialversicherungsstatut bei Selbständigen festlegt. Der im Ausland ansässige Künstler unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem KSVG, noch wird er unmittelbar von der Abgabenbelastung des inländischen Vermarkters betroffen. Art 13 EWGV 1408/71 regelt den Fall, daß die Beitragspflicht eines Selbständigen wie in der Künstlersozialversicherung durch die Abgabenpflicht von Unternehmen ergänzt wird, die seine Erzeugnisse verwerten, nicht. Auf dieses Verhältnis lassen sich auch die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Regelungen nicht entsprechend anwenden. Nach Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 unterliegen Personen, die im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat. Dies läßt eine Heranziehung deutscher Vermarkter durch ein anderes Mitglied der Gemeinschaft als Beschäftigungsstaat nicht zu. Denn die im Ausland ansässigen Künstler und Publizisten, die von in Deutschland tätigen Vermarktern Entgelte erhalten, die der Abgabenpflicht unterliegen, sind nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt. Umgekehrt wäre der deutsche Gesetzgeber nicht befugt, die Abgabe für Entgelte zu erheben, die ein in einem anderen Mitgliedsstaat tätiger Vermarkter an Künstler im Inland gezahlt hat. In Ansehung des Vermarkters läßt sich die Anwendung des Rechts des “Beschäftigungsstaats” insbesondere nicht in den Fällen begründen, in denen die Abgabe zu zahlen ist, obgleich der Künstler nach dem Recht des “Beschäftigungsstaats” nicht versicherungspflichtig ist. Dies hätte zur Folge, daß eine “grenzüberschreitende Vermarktung“ von keinem der beteiligten Staaten mit der Abgabe belegt werden dürfte. Eine solche Auslegung des EG-Rechts verbietet sich schon vom Ergebnis her. Insoweit sind auch der Kritik von Fuchs (SGb 1995, 357) an der Rechtsprechung des Senats keine Gegenargumente zu entnehmen, da dieser auf die vom Senat schon in den angeführten Urteilen aufgezeigte Konsequenz nicht eingeht. Damit schließt es die Trennung der Abgabepflicht des Vermarkters von der Versicherungspflicht des Künstlers aus, die Regelung des EG-Rechts, nach der das Recht des Beschäftigungsorts für die Versicherungspflicht und für den Arbeitgeberbeitrag maßgebend ist, auf das KSVG anzuwenden. Vielmehr ist auch nach EG-Recht zum Territorialitätsgrundsatz zwischen der Versicherungspflicht des Künstlers und der Abgabepflicht des Vermarkters zu unterscheiden.

Deswegen beurteilt sich auch nach EG-Recht die Zulässigkeit der Einbeziehung von Entgelten, die an im Ausland ansässige Künstler gezahlt werden, allein nach dem für den Vermarkter maßgebenden Sozialversicherungsstatut, wie dies § 25 Abs 1 KSVG vorsieht. Nach dieser Vorschrift ist maßgebend, daß die Entgelte von einem nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteten im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt worden sind. Danach ist für die Künstlersozialabgabe nur die Ausgestaltung der Tätigkeit des Unternehmens ausschlaggebend, das künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet. Auf die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung des Künstlers, an den die Entgelte gezahlt worden sind, kommt es dagegen nicht an (§ 25 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz KSVG). Die an Künstler gezahlten Entgelte bilden, ähnlich wie der steuerpflichtige Umsatz im Umsatzsteuerrecht, nur die Bemessungsgrundlage der Abgabe. Mit der Konstruktion der Künstlersozialabgabe hat der Gesetzgeber bewußt Deckungsungleichheiten in Kauf genommen zwischen dem von der Künstlersozialversicherung geschützten Personenkreis einerseits und dem zahlenmäßig wesentlich größeren Kreis der Künstler und Publizisten, die von den abgabepflichtigen Unternehmen Entgelte erhalten. In die pauschale Künstlersozialabgabe sollten auch solche Entgelte einbezogen werden, die an nicht nach dem KSVG versicherte selbständige Künstler und Publizisten gezahlt werden (BT-Drucks 9/26 S 17). § 25 Abs 1 KSVG idF des KSVG-Änderungsgesetzes (KSVG-ÄndG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606 = KSVG 1989) stellt dies mit der Formulierung “Entgelte … an selbständige Künstler und Publizisten …, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind” ausdrücklch klar. Trotz der abweichenden Formulierung in § 25 Abs 1 KSVG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl I 705 = KSVG 1981) gilt für die vorangegangene Zeit nichts anderes (so bereits BSG, aaO). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Ausgestaltung als erforderlich angesehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Würden nur die an versicherungspflichtige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte mit der Abgabe belastet, erwüchsen denjenigen Vermarktern, die verstärkt Werke oder Leistungen solcher Künstler und Publizisten annähmen, erhebliche zusätzliche Kosten, die bei den Vermarktern nicht versicherungspflichtiger Künstler und Publizisten nicht anfielen (BVerfG, aaO).

Die Auffassung der Revision, die Abgabepflichtigkeit der hier streitigen Honorare sei deshalb ausgeschlossen, weil der in § 25 Abs 1 KSVG verwendete Begriff des Künstlers den im Ausland ansässigen Künstler nicht einbeziehe, weil dieser nicht Künstler iS des § 2 KSVG sei, trifft nicht zu. Soweit § 25 Abs 1 KSVG 1981 sich auf Künstler iS des § 2 KSVG bezog, knüpfte das Gesetz nur an die in § 2 Abs 1 KSVG 1981 enthaltene Definition des Künstlers an. Diese Definition, die nunmehr allein den Inhalt des § 2 KSVG 1989 bildet, enthält keine Beschränkung auf inländische Künstler (BSG, aaO).

 

Fundstellen

Breith. 1996, 562

SozSi 1997, 79

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