Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Zuordnung - Beschäftigungsverhältnis - Verbot von nachteiliger Vereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses (des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses) zuzuordnen sind (vgl BSG vom 21.2.1990 - 12 RK 20/88 = BSGE 66, 219 = SozR 3 - 2400 § 14 Nr 2).

2. Vereinbaren die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Vergleichs ausdrücklich eine Zweckbestimmung der vom Arbeitgeber zu leistenden Zahlung - als Entschädigung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" - um damit zu erreichen, daß für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses keine "Vergütungsansprüche" mehr zustehen, etwa um eine Bewertung der Zahlung als Arbeitsentgelt zu vermeiden, so macht dies die fragliche Leistung nicht zu einer "echten" Abfindung. Diese Abreden verstoßen, soweit sie die Zweckbestimmung der vereinbarten Abschlußzahlung betreffen, gegen § 32 SGB 1.

3. Für die Beurteilung einer "Abfindung" als Arbeitsentgelt spricht, wenn ein verständiger Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes - jedenfalls in einer vereinbarten Höhe nicht zu erkennen ist.

4. An die Behandlung der Zahlung als Abfindung durch das Arbeitsamt ist die Krankenkasse als Einzugsstelle nicht gebunden.

5. Die Freistellung von der Arbeitsleistung schließt eine Zahlung von Arbeitsentgelt für nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume nicht aus. Damit verzichtet der Arbeitgeber zwar - möglicherweise in Ausübung seines Direktionsrechts - auf eine Gegenleistung für die in Gestalt einer "Abfindung" gezahlte Vergütung. Das ändert jedoch nichts an deren Beitragspflicht.

 

Normenkette

KSchG § 9; SGB I § 32; KSchG § 10; AFG § 117 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; AFG § 117 Abs. 2 Fassung: 1981-12-22

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 16.08.1989; Aktenzeichen L 8 Kr 1211/87)

SG Marburg (Entscheidung vom 25.08.1987; Aktenzeichen S 6 Kr 687/86)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Beitragspflicht einer in einem Kündigungsschutzprozeß vereinbarten "Abfindung". Der Kläger hatte die Beigeladene zu 3) ab 15. Juli 1985 gegen eine Vergütung von 3.300 DM monatlich als Arzthelferin und Laborantin angestellt. Die Vergütung wurde bis einschließlich März 1986 gezahlt. Mit Schreiben vom 4. März 1986 kündigte er das Arbeitsverhältnis "fristlos". Die Beigeladene zu 3), die sich am 7. März 1986 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte, erhob wegen der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht; vor diesem kam am 19. März 1986 ein Vergleich mit ua folgenden Bestimmungen zustande:

1.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Beklagten endet durch ordentliche

Kündigung fristgerecht zum 30. Juni 1986.

2.

Der Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine

Abfindung entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 3 Ziffer 9

Einkommenssteuergesetz in Höhe von 6.600 DM.

3.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Klägerin bis zum

Ausscheidenszeitpunkt keine Vergütungsansprüche mehr zustehen.

4.

Die Klägerin wird ab sofort von jeglicher Arbeitsleistung unter Anrechnung

von möglicherweise noch vorhandenen bzw bis zum Ausscheidenszeitpunkt noch

entstehenden Urlaubsansprüchen freigestellt. ...

Das Arbeitsamt nahm ein Ruhen des Anspruchs der Beigeladenen zu 3) auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 117 Abs 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wegen Bezugs einer "Abfindung" bis zum 14. April 1986 an und gewährte vom Folgetag an Alg.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1986 verlangte die Beklagte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für ein Arbeitsentgelt von 6.600 DM für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1986 in Höhe von insgesamt 2.336,40 DM. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1986 zurück.

Die gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 25. August 1987 eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 16. August 1989 zurückgewiesen. Die der Beigeladenen zu 3) gezahlte "Abfindung" sei in Wahrheit "eine verdeckte Vergütung" gewesen. Zwar hätten die Parteien des arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine Entgeltzahlung bis zum Ausscheidenszeitpunkt ausdrücklich ausgeschlossen. Die statt dessen vereinbarte "Abfindung" sei aber "objektiv funktionswidrig" gewesen, weil die entsprechenden Vergleichsabreden zum Ausschluß von Vergütungsansprüchen und damit zum Verlust des Sozialversicherungsschutzes der Beigeladenen zu 3) geführt hätten. Außerdem sei sie im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses unüblich hoch gewesen, während sie bei überschlägiger Berechnung dem für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden Nettoentgelt entsprochen habe. Für ihren Entgeltcharakter spreche auch, daß der Kläger keinen verständigen Grund zur Zahlung einer "Abfindung" gehabt habe und die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam gewesen sei. Die Arbeitslosmeldung der Klägerin sei insoweit ohne Belang gewesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Die fragliche Abfindung habe keine Beträge enthalten, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu zahlen gewesen seien. Das ergebe sich aus den insoweit nicht auslegungsfähigen Bestimmungen des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs. Mit ihm sei das Arbeitsverhältnis faktisch vorzeitig beendet worden. An diese Disposition der Arbeitsvertragsparteien seien die Sozialversicherungsträger gebunden. Das LSG habe in seinem Urteil einerseits die Bestimmungen des Vergleichs als nicht auslegungsfähig bezeichnet, andererseits den Vergleich aber letztlich doch entgegen seinem Wortlaut ausgelegt. Ebenso habe es zu Unrecht ein Scheingeschäft iS des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angenommen. Auch habe die Abfindung nicht überschlägig drei Nettogehältern, sondern - exakt - zwei Bruttogehältern entsprochen. Die Frage, ob die außerordentliche Kündigung durch den Kläger berechtigt gewesen sei, sei durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich verbindlich geklärt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. August 1989 und das

Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 25. August 1987 sowie den Bescheid

der Beklagten vom 16. Juli 1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

24. November 1986 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, der Beigeladenen zu 3) sei keine echte Abfindung gewährt worden; vielmehr sei die vereinbarte Zahlung in Wahrheit ein Entgelt für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses gewesen.

Auch die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen die Zurückweisung der Revision. Die Beigeladene zu 2) meint dazu noch, daß die fraglichen Vergleichsbestimmungen irreführend formuliert seien (eine "falsa demonstratio" enthielten). Dem ist der Kläger mit dem Hinweis entgegengetreten, eine Verschiedenheit zwischen Wille und Erklärung habe bei keinem der Vergleichsbeteiligten vorgelegen.

Die Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht haben die Vorinstanzen die vom Kläger gezahlte "Abfindung" in Höhe von 6.600 DM in voller Höhe als Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) angesehen. Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demgemäß sind auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses (des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses) zuzuordnen sind (vgl Urteil des Senats vom 21. Februar 1990, BSGE 66, 219 = SozR 3 - 2400 § 14 Nr 2). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die der Beigeladenen zu 3) nach dem Vergleich vom 19. März 1986 geleistete Abschlußzahlung dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1986 zuzuordnen ist. Das ergibt sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht nur aus der Höhe der Zahlung - sie entsprach nach den Feststellungen des LSG bei überschlägiger Berechnung der noch zu erwartenden Netto-Vergütung für drei Kalendermonate -, sondern auch daraus, daß für einen echten Lohnverzicht seitens der Beigeladenen zu 3) und die Gewährung einer echten Abfindung durch den Kläger ein verständiger Grund fehlt.

Einen dem vorliegenden ähnlichen Fall (12 RK 65/87, veröffentlicht in BKK 1990, 747) hat der Senat in derselben Sitzung entschieden, in der das schon genannte Urteil vom 21. Februar 1990 ergangen ist. Auch dort hatten die Parteien einen arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen und darin einen - allerdings in der Vergangenheit liegenden - Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis und außerdem die Zahlung einer "Abfindung" vereinbart, die das für die Zeit zwischen Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeitsentgelt einschloß. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen nicht, ihn anders zu beurteilen als den früher entschiedenen.

Das gilt zunächst für den Umstand, daß hier die "Abfindung" bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde und deshalb nicht bereits angefallene, sondern künftige Gehaltsansprüche betraf. Wäre dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung einer "Abfindung" erheblich, so könnte es von der Terminierung oder anderen Unwägbarkeiten des Kündigungsschutzprozesses abhängen, ob das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewährende Entgelt als echte Abfindung oder als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV bzw § 117 Abs 1 AFG zu gelten hätte. Ein solches Ergebnis wäre nach Ansicht des Senats nicht sachgerecht. Im übrigen haben auch Gehaltsansprüche, die erst künftig, aber bis zu dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werden, schon einen Vermögenswert, der sich nicht wesentlich von dem bereits angefallener Ansprüche unterscheidet; auch deshalb wäre es nicht begründet, einen "Verzicht" auf Gehaltsansprüche unter gleichzeitiger Vereinbarung einer "Abfindung" in beiden Fällen unterschiedlich zu beurteilen.

Auch daß hier die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Ziff 2 des Vergleichs ausdrücklich eine Zweckbestimmung der vom Kläger zu leistenden Zahlung - als Entschädigung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" - vereinbarten und in Ziff 3 vorsahen, daß der Beigeladenen zu 3) für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses keine "Vergütungsansprüche" mehr zustehen sollten, also eine Bewertung der Zahlung als Arbeitsentgelt offensichtlich zu vermeiden wünschten, macht die fragliche Leistung des Klägers nicht zu einer "echten" Abfindung. Diese Abreden verstießen, soweit sie die Zweckbestimmung der vereinbarten Abschlußzahlung betrafen, gegen § 32 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen. Ein solcher Fall lag hier vor. Die genannte Zweckbestimmung der Zahlung von 6.600 DM an die Beigeladene zu 3) in Verbindung mit dem Lohnverzicht konnte nämlich allein den Sinn haben, ihr für die letzten drei Monate des auslaufenden Arbeitsverhältnisses ein Nettoentgelt, dh eine mit gesetzlichen Abzügen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträgen, weitgehend unbelastete Vergütung zuzuwenden. Dies wird besonders deutlich durch die ausdrückliche Bezugnahme der Vergleichsparteien auf die Vergünstigung in § 3 Nr 9 EStG.

Hätte die Beklagte als zuständige Einzugsstelle der Beiträge die von den Vergleichsparteien beabsichtigte Zweckbestimmung anerkannt und die vereinbarte Zuwendung beitragsrechtlich als echte Abfindung behandelt, so wäre der sozialrechtliche Schutz der Beigeladenen zu 3) für die Restdauer ihres Arbeitsverhältnisses (1. April bis 30. Juni 1986) beeinträchtigt worden. In der Angestelltenversicherung wären ihr nämlich anstelle von Versicherungszeiten iS des § 27 Abs 1 Buchst a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) allenfalls Ausfallzeiten iS des § 36 Abs 1 Nr 3a AVG anzurechnen gewesen. In der Krankenversicherung wäre sie nicht nach § 165 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern nur nach § 155 Abs 1 AFG versichert gewesen, was zumindest hinsichtlich der Barleistungen zu einem minderen Versicherungsschutz geführt hätte. Auch in der Arbeitslosenversicherung hätten sich geringere Leistungen, zumindest Verluste von Leistungsanwartschaften, ergeben.

Für die Beurteilung der "Abfindung" als Arbeitsentgelt spricht ferner, daß ein verständiger Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes - jedenfalls in der vereinbarten Höhe - nicht zu erkennen ist. Die Beigeladene zu 3) war nämlich, auch bei Einrechnung der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1986, nicht einmal ein volles Jahr beim Kläger beschäftigt. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von so kurzer Dauer wäre allenfalls eine Abfindung in Höhe einer halben Monatsvergütung üblich gewesen (vgl Schaub Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl, S 963 f). Die Frage nach den Aussichten des Kündigungsschutzprozesses ist insoweit nicht von Belang.

Die Beigeladene zu 3) hatte auch keinen Anlaß, auf die in den Monaten April bis Juni 1986 anfallende Vergütung zu verzichten. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, daß der Verzicht etwa den Sinn gehabt habe, ein weitergehendes Ruhen ihres Anspruchs auf Alg wegen Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 117 Abs 1 AFG) zu vermeiden oder die Ruhenszeit wegen des Bezugs einer Abfindung (§ 117 Abs 2 und 3 AFG) zu verkürzen, weswegen hier offenbleiben kann, ob ein derartiger Beweggrund eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte. An die Behandlung der Zahlung als Abfindung durch das Arbeitsamt war die Beklagte als Einzugsstelle nicht gebunden.

Auch daß der Kläger die Beigeladene zu 3) ab 19. März 1986 von der Arbeitsleistung freistellte, schließt eine Zahlung von Arbeitsentgelt für nach diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume nicht aus. Damit verzichtete er zwar - möglicherweise in Ausübung seines Direktionsrechts als Arbeitgeber - auf eine Gegenleistung für die in Gestalt einer "Abfindung" gezahlte Vergütung. Das änderte jedoch nichts an deren Beitragspflicht. Beitragsrechtlich entfaltete das "faktisch beendete" Arbeitsverhältnis vielmehr noch Wirkungen bis zum 30. Juni 1986 (vgl BSGE 59, 183, 185).

Unbegründet ist schließlich die Rüge des Klägers, das LSG habe zu Unrecht ein Scheingeschäft iS des § 117 BGB angenommen. Es hat seine Auffassung, daß es sich bei der "Abfindung" um eine "verdeckte Vergütung" gehandelt habe, gerade nicht auf § 117 BGB gestützt. Wenn es ferner festgestellt hat, daß die "Abfindung" der Höhe nach der dreifachen Nettomonatsvergütung der Beigeladenen zu 3) entsprochen habe, so hat die Revision insoweit zulässige Rügen nicht erhoben (§§ 160 Abs 2 Nr 3, 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Nach allem war die am 19. März 1986 vereinbarte "Abfindung" der Beschäftigungszeit der Beigeladenen zu 3) vom 1. April bis 30. Juni 1986 zuzuordnen und deshalb in voller Höhe beitragspflichtiges Entgelt.

Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60314

RegNr, 19703 (BSG-Intern)

DAngVers 1991, 180 (OT1-2)

BR/Meuer SGB IV § 14, 25-10-90, 12 RK 40/89 (OT1-2)

RzK, I 9j Nr 18 (LT)

USK, 9055 (OT1-2)

Breith 1991, 708-711 (OT1-2)

DBlR 3761a, IV/§ 14 (OT1-5)

EzA § 9 nF KSchG, Nr 38 (ST)

HV-INFO 1991, 789-794 (OT1-5)

SuP 1991, 299 (OT1)

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