Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsleistung. Gefahr. Spezialprävention. statistisch erhöhte Möglichkeit des Entstehens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit

 

Orientierungssatz

1. § 3 BKVO verlangt das Vorliegen einer konkreten individuellen Gefahr für den Versicherten. Die aufgrund einer gefährdeten Tätigkeit generell vorhandene Möglichkeit der Erkrankung ist deshalb noch keine Gefahr iS dieser Vorschrift. Aus dem spezialpräventiven Charakter der Regelung folgt ferner, daß die vom Versicherten ausgehende Drittgefährdung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllt.

2. Eine Gefahr iS des § 3 Abs 1 S 1 BKVO liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht. Insoweit genügt bereits die "statistisch erhöhte Möglichkeit" des Entstehens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit.

3. Zur Frage, ob ein Krankenpflegehelfer im Falle einer Weiterbeschäftigung der Gefahr ausgesetzt ist, sich mit dem direkt leberzellschädigend wirkenden Hepatitis-Deltavirus zu infizieren und dadurch einen erheblichen Gesundheitsschaden davonzutragen.

 

Normenkette

BKVO § 3 Abs 1 S 1; BKVO § 3 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.10.1988; Aktenzeichen L 5 U 40/87)

SG Duisburg (Entscheidung vom 16.02.1987; Aktenzeichen S 26 (17) U 331/85)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 der Berufskrankheitenverordnung (- BKVO - vom 20. Juni 1968, BGBl I S 721 in der durch Verordnung vom 8. Dezember 1976 - BGBl I S 3329 - geänderten Fassung).

Der Kläger war als Krankenpflegehelfer in der Unfallambulanz des St. Vincenz-Krankenhauses in E.    beschäftigt. Anfang 1980 erkrankte er an einer Hepatitis-B. Die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 26. Oktober 1981. Sein Arbeitsverhältnis löste er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber zum 3. Februar 1982 auf. Im schriftlichen Auflösungsvertrag wird als Grund angegeben, eine betriebsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß der Kläger wegen der bestehenden Infektionsgefahr nicht mehr mit pflegerischen Maßnahmen betraut werden könne.

Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten schätzte der Chefarzt des St. Johannes-Hospitals in D.              , Dr.K.   , in seinem Gutachten vom 12. März 1982 und einer ergänzenden Stellungnahme hierzu die krankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 10 vH ein. Das Serum des Klägers sei infektiös. Hinweise auf eine chronische Hepatitis bestünden nicht. Der behandelnde Arzt, Dr. S.        , teilte unter dem 26. Januar 1982 mit, der Kläger könne als Australia-Antigen-Träger seinen Beruf nicht mehr ausüben, es bestehe eine Infektionsgefahr. Prof. Dr. E.  von der Kurklinik B. vertrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 1982 die Meinung, der Kläger könne seinen Beruf im Hinblick auf seine körperliche Leistungsfähigkeit wieder ausüben. Die Infektiosität des Blutes sei kein zwingender Grund zur Berufsaufgabe.

Der Kläger war nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Krankenpflegehelfer zunächst arbeitslos. Von Februar 1984 bis Ende 1987 arbeitete er als Qualitätsprüfer. Die Beklagte erkannte seine Erkrankung als Berufskrankheit an, gewährte aber keine Rente. Seine gegen die Ablehnung berufsfördernder Leistungen erhobene Klage nahm der Kläger zurück und stellte den Antrag auf Gewährung einer Übergangsleistung. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab (Bescheid vom 8. August 1985). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seinen Beruf nicht wegen der Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit aufgegeben. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1985 zurück.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 1987 abgewiesen und die Berufung zugelassen. § 3 Abs 2 BKVO setze eine konkrete Gefahr für den Versicherten voraus. Eine solche habe für den Kläger auch nicht im Hinblick auf das erneute Infektionsrisiko bestanden. Eine mögliche Gefährdung Dritter sei nicht anspruchsbegründend.

Während des Berufungsverfahrens haben Prof. Dr. M.    , Chefarzt der Medizinischen Klinik III des St. Johannes-Hospitals D.    , und Oberarzt Dr. K.     in einem für die Beklagte erstellten und von dieser zu den Gerichtsakten gereichten Gutachten vom 24. März 1988 ausgeführt, eine erneute Hepatitis-B-Infektion könne beim Kläger nicht mehr zu einer Leberentzündung führen. Es bestehe aber die Gefahr der Infektion mit dem seit 1977 bekannten Hepatitis-Deltavirus. Dieses benötige das Hepatitis-B-Virus als "Helfervirus" und gelte als direkt leberzellschädigend. Das Risiko einer Superinfektion liege allgemein bei 2 %, sei bei ärztlichem Personal jedoch erhöht. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Oktober 1988 zurückgewiesen. Das Risiko, erneut an Hepatitis-B zu erkranken, sei für den Kläger durch die vorausgegangene Infektion nicht erhöht. Daß sich der Kläger, anders als das nicht mit Hepatitis-B infizierte Krankenpflegepersonal, mit dem Hepatitis-Deltavirus infizieren könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gefahrenbegriff des § 3 BKVO beziehe sich auf die Berufskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO. Entschädigungsfähig seien danach eine große Zahl von nicht definierten Krankheiten, die durch eine noch größere Zahl von einzelnen Krankheitserregern verursacht werden könnten. Für den Kläger habe sich diese große Zahl unwesentlich, nämlich nur um einen weiteren Krankheitserreger erhöht. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem, der dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 1983 - 2 RU 22/81 - zugrunde gelegen habe, denn dort sei es um eine namentlich bezeichnete Erkrankung (Asbestose) gegangen. Der Umstand, daß der Kläger wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für Patienten nicht mehr in seinem Beruf arbeiten könne, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 BKVO. Dieser könne bei Gefährdung Dritter auch nicht entsprechend angewandt werden, weil dadurch die am Schutz des Versicherten orientierte gesetzgeberische Konzeption gesprengt würde. Außerdem sei bei einer so weitgehenden Auslegung kein sachlich gerechtfertigter Grund mehr dafür vorhanden, Versicherte, die ihre Tätigkeit wegen eines Arbeitsunfalls aufgeben müßten, von der Übergangsleistung auszuschließen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 3 Abs 1 und 2 BKVO. Das LSG habe den Rechtsbegriff der Gefahr unzutreffend ausgelegt. Im Hinblick auf das Hepatitis-Deltavirus bestehe für ihn im Vergleich zu der allgemeinen, in Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO beschriebenen Infektionsgefahr ein erhöhtes Infektionsrisiko. Davon unabhängig sei eine Gefahr im Sinne des Gesetzes auch deshalb gegeben, weil er Dritte infizieren könne. Auf eine solche Konstellation müsse § 3 BKVO zumindest analog angewandt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen zur verurteilen, ihm eine Übergangsleistung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO, weil er seine Tätigkeit als Krankenpflegehelfer wegen der Gefahr des Entstehens oder Verschlimmerns einer Berufskrankheit (Superinfektion) aufgegeben hat.

Nach § 3 Abs 1 BKVO hat der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, ist er aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr nicht für ihn zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren (§ 3 Abs 2 Satz 1 BKVO), wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte zuvor aufgefordert wurde, die Tätigkeit zu unterlassen; es genügt das objektive Vorliegen einer Gefahrenlage (vgl BSGE 26, 84, 87 zum Anspruch auf Übergangsrente nach dem vergleichbaren § 5 der 6. BKVO-Saar idF der Bekanntmachung vom 2. Juli 1954 - ABl S 802; BR-Drucks 128/68; Elster, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, § 3 Anm 9; Wendland/Wolff/Mehrtens, Die Berufskrankheiten-Verordnung, § 3 RdNr 5.1). Durch diese Regelung wird hinsichtlich der Berufskrankheiten die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung konkretisiert, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen - als solche gelten auch Berufskrankheiten (s § 551 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) - zu sorgen (§§ 537 Nr 1, 546 Abs 1, 551 Abs 4 Nr 4 RVO, § 22 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches/Allgemeiner Teil -SGB I-).

Zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe hat eine den Anspruch begründende Gefahrenlage bestanden. § 3 BKVO verlangt das Vorliegen einer konkreten individuellen Gefahr für den Versicherten. Die aufgrund einer gefährdeten Tätigkeit generell vorhandene Möglichkeit der Erkrankung ist deshalb noch keine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift, denn sonst hätte entgegen der Regelungsabsicht des Gesetzgebers jeder, der eine gefährdende Tätigkeit wegen dieser generellen Gefahr aufgibt, einen Anspruch auf Gewährung einer Übergangsleistung. Aus dem spezialpräventiven Charakter der Regelung folgt ferner, daß die vom Kläger ausgehende Drittgefährdung den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllt. Ob, wie der Kläger meint, insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die eine analoge Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO gebietet, kann dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall bestand für den Kläger eine hinreichende Eigengefährdung.

Eine Gefahr iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht. Insoweit genügt nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1983 (2 RU 22/81, MesoB 70/126) bereits die "statistisch erhöhte Möglichkeit" des Entstehens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit. Der Gefahrbegriff des § 3 BKVO verlangt nicht die Wahrscheinlichkeit, daß die Schädigung bei einer Weiterbeschäftigung in absehbarer Zeit eintreten wird. Es genügt vielmehr, daß im Einzelfall das Schädigungsrisiko nicht unerheblich über jenes hinausgeht, welches zur Aufnahme der Erkrankung in die Liste der Anlage 1 zur BKVO geführt hat. Eine solche statistisch erhöhte Möglichkeit hat im vorliegenden Fall bestanden. Nach den tatsächlichen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) war der Kläger im Falle einer Weiterbeschäftigung der Gefahr ausgesetzt, sich mit dem direkt leberzellschädigend wirkenden Hepatitis-Deltavirus zu infizieren und dadurch einen erheblichen Gesundheitsschaden davonzutragen. Ein derartiges Risiko besteht für andere im Gesundheitswesen beschäftigte Versicherte nicht generell, weil das Hepatitis-Deltavirus das B-Virus als "Helfervirus" benötigt, so daß diese Erkrankung nur bei bereits infizierten Personen auftreten kann. Das bereits allgemein bei 2 % liegende Risiko einer Superinfektion ist im Hinblick auf den vom Kläger ausgeübten Beruf eines Krankenpflegehelfers auch als hinreichend erhöht anzusehen, die Tätigkeitsaufgabe zu begründen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Deltavirus-Erkrankung - anders als zB bei der Asbestose - nicht um eine in der Berufskrankheitenliste speziell aufgeführte Erkrankung, sondern um eine von vielen der unter dem Begriff der Infektionskrankheiten zusammengefaßten Krankheiten handelt. Ob eine Krankheit unmittelbar oder über die Verwendung eines Sammelbegriffs in den Schutzbereich der BKVO aufgenommen ist, kann für die Gewährung einer Übergangsleistung genausowenig relevant sein wie der Unterschied zwischen der Gefährdung durch einen spezifischen Stoff oder einen Virus.

Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 BKVO. Die Gefahr der Superinfektion war zumindest objektiv eine wesentliche Mitursache der Berufsaufgabe und der eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile.

Die Beklagte war daher dem Grunde nach zur Gewährung einer Übergangsleistung zu verurteilen (§ 130 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667170

AusR 1990, 10

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