Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 19. bis zum 27. Juni 1968. Er leidet an den Folgen einer Kinderlähmung und muß wegen einer dadurch verursachten Beinverkürzung rechts um 17 cm einen Schienenhülsenapparat tragen. Seine Arbeit als Lampenschleifer stellte er im fraglichen Zeitpunkt ein, als der Schienenhülsenapparat repariert werden mußte.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. Juni 1968 mit der Begründung ab, die zeitweilige Unfähigkeit zur Arbeitsleistung sei nicht durch eine Krankheit, sondern durch die Reparatur des Schienenhülsenapparates verursacht worden.

Nach erfolglosem Widerspruch hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 19. Juni bis zum 27. Juni 1968 verurteilt und die Berufung zugelassen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen: Der Kläger sei krank im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der bestehende Dauerzustand mache ihn arbeitsunfähig. Erst die Benutzung des Schienenhülsenapparates beseitige die Arbeitsunfähigkeit. Sobald aber ein Ereignis eintrete, das ihm die Benutzung des Apparates unmöglich mache, sei er auf Grund seines dauernd bestehenden regelwidrigen Körperzustandes wieder arbeitsunfähig krank. Es sei auch unbillig, dem Kläger das Risiko der Beschädigung seines Schienenhülsenapparates aufzuerlegen, wenn er ohne dieses Hilfsmittel auf Grund seines regelwidrigen Körperzustandes nicht in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Es gehöre zu den Aufgaben der Träger der Krankenversicherung, ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zu versorgen, damit sie ihrer Berufstätigkeit nachgehen könnten. Wenn diese Hilfsmittel den Versicherten arbeitsfähig machten, entfalle naturgemäß die Verpflichtung zur Zahlung des Krankengeldes. Sobald aber das Hilfsmittel – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr benutzbar sei, müsse wegen der dann wieder auflebenden Arbeitsunfähigkeit auch die Krankengeldzahlung wieder einsetzen.

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen diese Auffassung des LSG: Das Gericht gehe von einer Definition des Begriffs „Krankheit” aus, die nur zum Teil zutreffe. Krankheit sei nach seiner Auffassung ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder ärztliche Behandlung erfordere oder Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Da der Kläger im fraglichen Zeitraum ärztlicher Hilfe nicht bedurft habe, könne nur die zweite Alternative – Arbeitsunfähigkeit – in Betracht kommen. Werde diese Definition jedoch am Gesetzeswortlaut gemessen, so ergebe sich, daß sie denselben Begriff (Arbeitsunfähigkeit) gleichzeitig als Ursache und Verursachtes, man könne auch sagen als Voraussetzung und Folge, gebrauche. Bei der Anwendung des § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO könne deshalb der Begriff Krankheit nur im Sinne der ersten Variante des herkömmlichen Krankheitsbegriffs definiert werden, nämlich als regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der ärztliche Behandlung erfordert. Der Kläger sei nur deshalb nicht in der Lage gewesen, in der Zeit vom 19. bis 27. Juni 1968 seiner Arbeit nachzugehen, weil die Prothese unbrauchbar geworden sei, nicht aber, weil er wegen der Folgen der Kinderlähmung etwa ärztlicher Behandlung bedurft habe und deshalb an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Im übrigen handele es sich bei dem Schienenhülsenapparat um ein Hilfsmittel im Sinne des § 187 Nr. 3 RVO, das nach beendetem Heilverfahren nötig sei, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Was nach beendetem Heilverfahren benötigt werde, könne niemals zur Behandlung gehören. Mit der Beendigung des Heilverfahrens sei die Behandlungsbedürftigkeit weggefallen, so daß keine Krankheit im Rechtssinne mehr vorgelegen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1970 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Juni 1969 abzuändern sowie die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

II

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO hat die Krankenkasse Krankengeld zu gewähren, „wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht”. Die Gewährung von Krankengeld setzt also voraus, daß der Versicherte krank ist, daß er ferner arbeitsunfähig ist und daß die Arbeitsunfähigkeit auf der Krankheit beruht. Arbeitsunfähigkeit allein – aus welchen Gründen auch immer – genügt nicht. Nur wenn eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig „macht”, hat er Anspruch auf Krankengeld (BSG 26, 288, 289).

Hierbei ist nach der feststehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BSG 28, 114, 115 mit weiteren Hinweisen) von einem Krankheitsbegriff auszugehen, der unter „Krankheit” im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand versteht, dessen Eintritt entweder die Notwendigkeit einer Heilbehandlung – allein oder in Verbindung mit Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Es genügt also, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, wenn zu dem normwidrigen Körper- oder Geisteszustandalternativ das Bedürfnis nach ärztlicher Behandlung oder aber Arbeitsunfähigkeit hinzutritt (so das BSG in ständiger Rechtsprechung – BSG 13, 134, 136; 19, 179, 181; 26, 240, 242; 26, 288, 289; 28, 114, 115 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RVA, GE Nr. 2140, AN 1916, 341, 342 und GE Nr. 5115, AN 1937, 265; ferner Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1.7.1971, S. 384 a mit weiteren Hinweisen; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand September 1971, Anm. 10 a zu § 182 RVO). Der Revision ist zwar einzuräumen, daß die Verwendung dieser herkömmlichen Definition des Krankheitsbegriffs bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld – wörtlich genommen – dazu führt, daß das Tatbestandselement „Arbeitsunfähigkeit” mehrfach, nämlich direkt als eine Voraussetzung des Anspruchs und indirekt in der zweiten Voraussetzung „Krankheit” enthalten, benutzt wird. Diese vermeintliche Unlogik ist jedoch dahin zu verstehen, daß anstelle einer umständlichen, schwerfälligen Umschreibung des Zustands, der bei nicht mehr bestehender Behandlungsbedürftigkeit trotzdem noch „Krankheit” darstellt, zur Vereinfachung und Abkürzung der rechtstechnische Begriff „Arbeitsunfähigkeit” gesetzt wird. Der Sache nach ist jedenfalls in Verfolg einer seit vielen Jahrzehnten unangefochtenen Rechtspraxis daran festzuhalten, daß auch der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn ist. Ein Anspruch auf Krankengeld kann deshalb schon oder noch bestehen, wenn der regelwidrige Zustand des Versicherten keiner ärztlichen Behandlung – mehr – bedarf, etwa nach Abschluß des Heilverfahrens oder bei einer unbehebbaren, keine Beschwerden verursachenden Körperverletzung (z. B. bei einer Erblindung, vgl. BSG 26, 288, 289 unter Hinweis auf RVA, Die Arbeiterversorgung 1927, 408; so schon die Motive zu § 5 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Die Arbeiterversorgung 1884, 45).

Auch in diesem Falle ist aber Voraussetzung des Anspruchs, daß das durch ärztliche Behandlung nicht mehr behebbare Leiden zur Arbeitsunfähigkeit führt, daß also die Krankheit die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist (so auch Töns, DOK 1968, 347, 350 f.). Zu Unrecht sieht die Revision diesen Ursachenzusammenhang als durchbrochen an. Richtig ist, daß im vorliegenden Fall auch eine zweite Bedingung, nämlich der Defekt des Schienenhülsenapparats, für den „Erfolg” – die Arbeitsunfähigkeit – ursächlich ist. Nach der in der Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung geltenden Ursachenlehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung ist eine Bedingung als ursächlich oder mitursächlich im Rechtssinne anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg dessen Eintritt wesentlich mitbewirkt hat. Diese Ursachenlehre hat auch Eingang in das Gebiet der Rentenversicherung gefunden. Wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte hat der Große Senat des Bundessozialgerichts –BSG– (BSG 30, 167, 178) die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung ebenfalls für die Fälle des § 1246 Abs. 2 RVO (Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen) der Rechtsfindung nutzbar gemacht.

Da keine Gründe ersichtlich sind, die der Anwendung dieser im Sozialrecht bewährten Ursachenlehre im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung entgegenstehen, ist sie auch hier verbindlich.

Demnach ist zur Beurteilung der Ursächlichkeit im vorliegenden Fall darauf abzustellen, in welchem Verhältnis Krankheit und Defekt des Schienenhülsenapparats ursächlich für den „Erfolg” waren. Eine genaue quantitative Abgrenzung ist ersichtlich nicht möglich. Bei der Beurteilung, welche der Mitursachen rechtlich wesentlich im Sinne der angeführten Ursachenlehre ist, wird man beide Ursachen als etwa gleichrangig ansehen müssen. Jedenfalls war die Gesundheitsschädigung, nämlich die durch die Kinderlähmung verursachte Beinverkürzung, auch wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Ist dies aber der Fall, so sind die Voraussetzungen des § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfüllt. Demgemäß hat die Beklagte dem Kläger zu Unrecht das Krankengeld versagt. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt. Deswegen war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Dr. Langkeit, Spielmeyer, Schroeder-Printzen

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.11.1971 durch Schäfers Reg.Hauptsekretär als Schriftführer

 

Fundstellen

Haufe-Index 707738

BSGE, 202

NJW 1972, 1157

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