Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestelltenversicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in Bayern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der dieses Amt neben seinem Hauptberuf als Landesbeamter ausübt, ist in der Nebentätigkeit nicht deshalb versicherungsfrei nach AVG § 6 Abs 1 Nr 3 (= RVO § 1229 Abs 1 Nr 3), weil ihm als Landesbeamten die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist (Fortführung von BSG 1975-09-10 3/12 RK 6/74 = BSGE 40, 208 und BSG 1978-09-14 12 RK 57/76 = SozR 2200 § 169 Nr 6).

2. Der Ehrensold, der einem ehrenamtlichen Bürgermeister in Bayern nach seinem Ausscheiden unter bestimmten Voraussetzungen zusteht, ist keine beamtenrechtliche Versorgung und einer solchen auch nicht vergleichbar.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da in den Kommunalverfassungen der einzelnen Länder die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Bürgermeister unterschiedlich ausgestaltet ist, kann ihre Versicherungspflicht nur für das jeweilige Bundesland beurteilt werden.

2. Nach der bayerischen Kommunalverfassung nimmt der Erste Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern hat in erheblichem Umfang auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat ist zwar das Hauptorgan der Gemeinde, die Exekutivgewalt liegt jedoch weitgehend bei dem Ersten Bürgermeister.

 

Normenkette

AVG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1229 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 05.11.1975; Aktenzeichen S 18 Kr 57/74)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 27.09.1978; Aktenzeichen L 4 Kr 9/76)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die klagende Gemeinde für den Beigeladenen zu 2) Beiträge zur Angestelltenversicherung zu entrichten hat.

Der Beigeladene zu 2), der seit dem 1. Juli 1972 hauptamtlicher Erster Bürgermeister der Klägerin ist, übte vom 1. Mai 1966 bis zum 30. Juni 1972 dieses Amt als Ehrenbeamter aus. Während dieser Zeit war er zugleich hauptberuflich als Amtsinspektor des Freistaates Bayern im Wasserwirtschaftsamt Traunstein beschäftigt, dessen Behördenleitung ihn zur Wahrnehmung seines gemeindlichen Ehrenamtes unter Fortzahlung der vollen Dienstbezüge arbeitstäglich eine Stunde beurlaubt hatte. Für die Zeit vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. Juni 1972 zahlte die Klägerin dem Beigeladenen zu 2) eine Aufwandsentschädigung, deren Entgeltanteil ein Fünftel seines Gesamteinkommens überschritt. Von diesen Leistungen forderte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 1973 von der Klägerin Beiträge zur Angestelltenversicherung in Höhe von 4.013,44 DM . Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. April 1974).

Auf ihre Klage hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 5. November 1975 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, daß der Beigeladene zu 2) sein Ehrenamt in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausübe, für deren Bedienstete nach § 6 Abs 1 Nr 3, Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) Versicherungsfreiheit bestehe. Da ihm trotz seiner zeitweisen Beurlaubung aus seinem Amt als Landesbediensteter die aus diesem Beamtenverhältnis herrührenden Versorgungsbezüge ungeschmälert erhalten blieben, sei für ihn eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie Hinterbliebenenversorgung auch für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister gewährleistet.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27. September 1978 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regeln über die Versicherungsfreiheit für Beamte auf dasjenige Dienstverhältnis, für das die Versorgungsanwartschaft gewährleistet sei. Gehe ein Beamter nebenberuflich einer weiteren entgeltlichen und nicht geringfügig ausgeübten Tätigkeit nach, so sei diese nur dann versicherungsfrei, wenn sie ihrerseits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfülle. Da ein gemeindlicher Ehrenbeamter jedoch aus diesem Dienstverhältnis keine eigenständige beamtenähnliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungsanwartschaft erwerbe, sei es nicht gerechtfertigt, ihn aus der Versicherungspflicht auszunehmen. Auch wenn er - wie im Falle einer Nachversicherung oder bei Anrechnung seiner Rentenansprüche auf seine Versorgungsbezüge nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) - im Einzelfall aus seiner Beitragsleistung zur Angestelltenversicherung keine Vorteile ziehe, so ergebe sich seine Beitragspflicht aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Solidarität.

Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend, daß der Beigeladene zu 2) während seiner Dienstzeit als Ehrenbeamter im wesentlichen repräsentative Aufgaben erfüllt habe und aus diesem Grunde kein Arbeitnehmer gewesen sei. Daher habe er auch kein Arbeitsentgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ferner habe dem Beigeladenen zu 2) nach den gesetzlichen Regeln über die Stellung kommunaler Wahlbeamter in Bayern ein Anspruch auf Ehrensold zugestanden. Da der Ehrensold den gemeindlichen Ehrenbeamten eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung verschaffe, müsse diese Versorgungsanwartschaft in entsprechender Anwendung von § 6 Abs 1 Nr 3 AVG die Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht nach sich ziehen. Im übrigen würden sich von ihm erworbene Rentenansprüche anspruchsmindernd auf seine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche auswirken. Einer "doppelten" Zahlung von Beiträgen müßte aber auch eine "doppelte Versorgung gegenüberstehen".

Die Klägerin und der Beigeladene zu 2), der ebenfalls Revision eingelegt hat, beantragen,

das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des

SG wiederherzustellen sowie festzustellen, daß der

Beigeladene zu 2) der Versicherungspflicht zur

Angestelltenversicherung nicht unterliege.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Beigeladene zu 2) sei in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen, da der Erste Bürgermeister nicht nur Repräsentant der Gemeinde, sondern auch Spitze der Gemeindeverwaltung sei. Ferner sei der Ehrensold eine mit der Beamtenversorgung nicht vergleichbare Leistung, da ihn nur solche ehrenamtlichen Bürgermeister beanspruchen könnten, die dieses Amt 16 Jahre oder bei Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit nach der zweiten Wiederwahl wenigstens zehn Jahre ausgeübt hätten. Der Beigeladene zu 2) erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er lediglich für sechs Jahre sein gemeindliches Ehrenamt ausgeübt habe. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 55 BeamtVG, so daß er neben seinem Rentenanspruch keine Schmälerung seiner Versorgungsbezüge zu gewärtigen habe.

Die Beigeladene zu 1) hat sich in der Sache nicht geäußert.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) sind nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Beigeladene zu 2) während der Zeit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Erster Bürgermeister der Klägerin der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlag.

Bereits in seinem Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 56/78 - (SGb 1980, 243) hat der Senat entschieden, daß ehrenamtliche Bürgermeister als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, wenn sie in diesem Amt - über Repräsentationsaufgaben hinaus - dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausüben. Da jedoch in den Kommunalverfassungen der einzelnen Länder die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Bürgermeister unterschiedlich ausgestaltet ist, kann ihre Versicherungspflicht nur für das jeweilige Bundesland beurteilt werden (vgl auch Urteil des BSG vom 21. Januar 1969 - 3 RK 81/67 - zu einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Saarland: DAngVers 1969, 81 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd I/2, 51. Nachtrag, S 308 f).

Nach der bayerischen Kommunalverfassung nimmt der Erste Bürgermeister nicht nur Repräsentationsaufgaben wahr, sondern hat in erheblichem Umfange auch Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Anders als der Bürgermeister nach der niedersächsischen Gemeindeordnung (LSG Niedersachsen - Urteil vom 26. Juni 1962 - Breithaupt 1962, 960) oder nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (BFH - Urteil vom 3. Dezember 1965 - BStBl III 1966, 130) ist der bayerische Erste Bürgermeister nicht nur der Vorsitzende des Gemeinderats, sondern hat auch dessen Beschlüsse zu vollziehen (Art 36 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- vom 25. Januar 1952, GVBl S 19, unverändert übernommen in die Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Mai 1978, GVBl S 353). Der Gemeinderat ist zwar das Hauptorgan der Gemeinde (Pagenkopf, Kommunalrecht, 1971, 209), die Exekutivgewalt liegt jedoch weitgehend bei dem Ersten Bürgermeister. Dies zeigt sich vor allem in seinen durch Art 37 und 38 GO normierten Zuständigkeiten (Art 37 idF des Änderungsgesetzes vom 26. Oktober 1962, GVBl S 269, und des Gesetzes vom 27. Oktober 1970, GVBl S 469, 474). Danach hat er alle laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art 37 Abs 1 Nr 1 GO), ferner die die Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung betreffenden Angelegenheiten (Art 37 Abs 1 Nr 2 GO) und die aus Gründen der Staatssicherheit geheimhaltungsbedürftigen (Art 37 Abs 1 Nr 3 GO) "in eigener Zuständigkeit" zu erledigen. Daneben kann ihm der Gemeinderat bestimmte Aufgaben zu eigenverantwortlicher Erledigung übertragen (Art 37 Abs 2 GO). Außerdem kann er an Stelle des Gemeinderates dringliche Anordnungen treffen und alle unaufschiebbaren Maßnahmen vornehmen (Art 37 Abs 3 GO). Diese umfassende Verwaltungszuständigkeit wird noch ergänzt durch die Befugnis zur Außenvertretung der Gemeinde (Art 38 Abs 1 GO) sowie die Übertragung der Dienstaufsicht über sämtliche Bedienstete der Gemeinde (Art 37 Abs 4 GO). Der Erste Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde steht somit der Gemeindeverwaltung als deren Leiter vor (vgl zu seiner Rechtsstellung Mang-Maunz-Mayer-Obermayer, Staats- und Verwaltungsrecht in Bayern, 4. neubearbeitete Auflage 1975, S 459 ff). Er zählt also nach dem Sprachgebrauch des AVG zu den "Angestellten in leitender Stellung" (§ 3 Abs 1 Nr 1 AVG; ebenso für hauptamtliche Bürgermeister Bayerisches LSG - Urteil vom 8. Juni 1956 - Breithaupt 1957, 165, und für ehrenamtliche Bürgermeister das Urteil desselben Gerichts vom 21. August 1979, Breithaupt 1980, 168).

Dieser Beurteilung steht weder entgegen, daß der Beigeladene zu 2) als ehrenamtlicher Bürgermeister ein gemeindeverfassungsrechtliches Organ war, noch daß sein Beschäftigungsverhältnis statt dem privaten Arbeitsrecht den Regeln des Beamtenrechts unterlag (BSGE 47, 201, 205). Nach der gesetzlichen Systematik sind alle in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliederten Beschäftigten, die der Art nach eine der in § 3 Abs 1 AVG aufgeführten Angestelltentätigkeiten ausüben, grundsätzlich in die Versicherungspflicht nach dem AVG einbezogen, auch wenn sie eine Organstellung innehaben oder Beamte sind (vgl dazu das schon genannte Urteil des Senats vom 27. März 1980 und § 7 SGB 4). Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift. Solche Ausnahmen gelten zB nach § 3 Abs 1a AVG für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (zur begrenzten Analogiefähigkeit dieser Vorschrift vgl BSG-Urteil vom 27. März 1980 - 12 RAr 1/79 -), ferner nach § 6 Abs 1 Nrn 2 und 3 AVG unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen für Beamte. Beamte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleiben der Versicherungspflicht unterworfen.

Der Beigeladene zu 2) erfüllte die in § 6 Abs 1 Nr 3 AVG statuierten Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit, die hier allein in Betracht kommen, bei seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erfaßte weder die beamtenrechtliche Vorsorgungsanwartschaft, die der Beigeladene zu 2) in seiner Eigenschaft als Amtsinspektor des Freistaates Bayern erworben hatte, sein Beschäftigungsverhältnis als Ehrenbeamter der Klägerin, noch genügte die Aussicht auf Pflichtehrensold (Art 138 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte -KWBG-) den in § 6 Abs 1 Nr 3 AVG umschriebenen Voraussetzungen.

Es entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß sich die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Beamten (§ 6 Abs 1 Nr 2, 3 AVG) nicht auf Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, die der Beamte neben seinem Dienstverhältnis unterhält (BSG Urteil vom 14. September 1978 - 12 RK 57/76 = SozR 2200 § 169 Nr 6; BSGE 40, 208, 209 f; 31, 66, 68; 20, 123, 126 ff). Übt also ein Beamter eine entgeltliche und nicht geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aus, so unterliegt er der Versicherungs- und Beitragspflicht wie andere Arbeitnehmer auch. Damit gewinnt er einerseits einen seinem zusätzlichen Einkommen entsprechenden Versicherungsschutz (BSGE 31, 66, 68; 20, 123, 127 f); andererseits wird vermieden, daß er durch eine Versicherungs- und Beitragsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt einen gegenüber den versicherungspflichtigen Bevölkerungsgruppen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorsprung erhält (Gedanke der Solidarität, vgl BSG Urteil vom 14. September 1978 - SozR 2200 § 169 Nr 6; BSGE 40, 208, 209). Beide Gründe gebieten es, bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Nebentätigkeiten eines Beamten die Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis unberücksichtigt zu lassen. Das Urteil des Senats vom 23. November 1973 - 12 RK 22/72 - (DOK 1974, 315) zur Versicherungsfreiheit von Bundesbahnbeamten; die unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt und als Geschäftsführer einer betrieblichen Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, betraf einen Sonderfall, dessen Voraussetzungen - Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auch für die Geschäftsführertätigkeit - hier nicht vorliegen (vgl dazu BSGE 40, 208, 210).

Der Beigeladene zu 2) war auch nicht deshalb versicherungsfrei, weil für ihn die Gewährung eines Ehrensoldes in Betracht kam (Art 138 KWBG idF der Bekanntmachung vom 19. November 1970, GVBl S 616, und Art 3 Nr 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1971, GVBl S 450). Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG mag zwar auch auf andere als beamtenrechtlich ausgeformte Versorgungsleistungen entsprechend anwendbar sein, soweit nämlich die Versorgungsanwartschaft einer beamtenrechtlichen vergleichbar ist (vgl BSGE 40, 208, 209 f). Der Ehrensold nach Art 138 KWBG genügt diesen Voraussetzungen jedoch nicht. Dies zu entscheiden, ist dem erkennenden Senat nicht wegen § 162 SGG verwehrt, weil er damit nicht eine Norm des bayerischen Landesrechts, sondern den § 6 Abs 1 Nr 3 AVG auslegt, insbesondere dessen Anforderungen an eine "Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen". Für die Einbeziehung des Ehrensoldes in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG reicht es nicht aus, daß der Beschäftigte gegen seinen Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigene Beitragszahlungen einen Anspruch auf Leistungen an sich und seine Hinterbliebenen erlangt (so allerdings wohl Juncker in: Der öffentliche Dienst, 1974, 220, 222 rechte Spalte unten). Eine Anwartschaft auf Geldleistungen kann vielmehr nur dann einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelten "Versorgungsanwartschaft" für gleichwertig erachtet werden, wenn sie dieselbe sozialpolitische Funktion wie diese erfüllt. Das ist aber beim hier fraglichen Ehrensold nicht der Fall.

Die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft soll als Ausfluß des Alimentationsprinzips dem Lebenszeitbeamten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einen auskömmlichen Unterhalt sichern. Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Leibholz-Rink, Grundgesetz Kommentar, 1979, 6. Aufl RdNr 9 zu Art 33 mwN) wurzelt das Institut der Beamtenversorgung im Dienstverhältnis des Beamten. Sein Anspruch auf "Versorgung" soll den Beamten wirtschaftlich und sozial befähigen, seine gesamte Arbeitskraft für seinen Dienstherrn einzusetzen (BVerfGE 44, 249, 262 ff; 39, 196, 200; 21, 329, 344 f). Der Ehrensold hat gegenüber einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft jedoch eine andere Funktion und ist ihr nicht gleichwertig. Gemäß Art 138 Abs 1 KWBG steht einem Ersten Bürgermeister erst nach Ablauf von 16 Amtsjahren - wenn er wegen Dienstunfähigkeit aus diesem Amt ausscheiden sollte, nach der zweiten Wiederwahl nach dem Ablauf von 10 Amtsjahren - ein Anspruch auf Ehrensold ("Pflichtehrensold") gegen die Gemeinde zu; er beläuft sich zudem lediglich auf ein Drittel der von dem Bürgermeister zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung und ist der Höhe nach begrenzt (Art 138 Abs 3 KWBG). Der Ehrensold kann ferner zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger seiner unwürdig erweist (Art 138 Abs 4 KWBG). Daraus wird deutlich, daß der Ehrensold nicht als Versorgungsleistung der Sicherung der Lebensführung eines Beamten dient, sondern als eine Art Treueprämie gedacht ist, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit eine Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Bd 23 seiner Entscheidungen, S 115, 117, 119: keine beamtenrechtliche Versorgung). Wenn überhaupt, wäre der Ehrensold allenfalls mit einer Leistung aus der Zusatzversorgung, nicht aber mit der beamtenrechtlichen Basissicherung nach dem BeamtVG vergleichbar. Die Aussicht des Beigeladenen zu 2) auf einen Ehrensold stand somit seiner Versicherungspflicht nicht entgegen.

Diese entfiel schließlich nicht deshalb, weil nach § 55 BeamtVG unter den dort genannten Voraussetzungen Rentenleistungen auf beamtenrechtliche Versorgungsansprüche anzurechnen sind. Ob eine solche Anrechnung, soweit sie stattfindet, es rechtfertigen könnte, die davon betroffenen Versorgungsempfänger von der Versicherungspflicht freizustellen, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; denn der Beigeladene zu 2) fällt nicht unter den von § 55 Abs 1 BeamtVG erfaßten Personenkreis. Nach der auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers (vgl dazu die Nachweise bei Schütz, BeamtVG, 1980, RdNr 1a bis 1c zu § 55; Krümel, BeamtVG, Kommentar, 1979, RdNr 1.2, 3 zu § 55) soll allen Beamten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1965 begründet war, der bis dahin erworbene versorgungsrechtliche Besitzstand ungeschmälert erhalten bleiben. Da der Beigeladene zu 2) bereits vor dem genannten Zeitpunkt Landesbediensteter war, greifen für ihn die Regeln des § 55 BeamtVG nicht ein. Die für ihn maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl S 161) sehen indessen nicht vor, daß die Inhaber beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche deren Kürzung bei einem Bezug von Leistungen aus der Angestelltenversicherung hinzunehmen hätten.

Der Beigeladene zu 2) unterlag sonach als ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung, wie das LSG richtig entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518868

BSGE, 231

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