Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. Rückerstattungsanspruch. Umfang. Sozialleistungsanspruch. Leistungsbescheid. Verwaltungsakt. Bindung. Bestandskraft. Unrichtigkeit. Rücknahme. Tatbestandswirkung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Im Erstattungsverhältnis sind die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat.
  • Auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit des Leistungsbescheids bemißt sich der Erstattungsanspruch nach diesem Bescheid, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten aufheben darf (Abgrenzung zu BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2).
 

Normenkette

SGB X §§ 103-104, 107, 112; BVG § 41 Abs. 3 Fassung: 23.3.1990, § 51 Abs. 4 Fassung: 23.3.1990, § 71b Fassung: 4.11.1982; AusglV § 1 Abs. 3 Nr. 3 Fassung: 12.6.1990

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 25.07.1991; Aktenzeichen L/5/V/1435/86)

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.05.1986; Aktenzeichen S/2/15/V/814/83)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die 1899 geborene und 1986 verstorbene M.… S.… (S.) bezog von der Versorgungsverwaltung des Beklagten in der Zeit vom Juni 1954 bis Januar 1981 insgesamt 22.879,-- DM Elternrente nach ihrem 1923 geborenen und 1944 gefallenen Sohn J.… S.…. Zugleich bezog sie vom Ausgleichsamt Augsburg Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Mit Bescheid vom 24. November 1980 bewilligte die klagende Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen der S.… rückwirkend ab 1. Mai 1954 die “große Witwenrente” nach ihrem im April 1954 verstorbenen Ehemann K.… S.…. Für die Zeit vom Mai 1954 bis Januar 1981 errechnete sie dabei einen Nachzahlungsbetrag von 57.187,-- DM. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit an den Beklagten und an das Ausgleichsamt Augsburg ausgezahlt. Der Beklagte erhielt wegen Anspruchsübergangs nach § 71b Bundesversorgungsgesetz (BVG) aF für die Zeit vom Juni 1954 bis Januar 1981 12.720,-- DM. Die restliche Nachzahlung in Höhe von 44.467,-- DM erhielt das Ausgleichsamt Augsburg wegen Anspruchsübergangs nach § 290 Abs 3 LAG. Das Ausgleichsamt zahlte in der Folgezeit an den Beklagten 10.159,-- DM, so daß dieser seine Leistungen an S.… in voller Höhe zurückerhalten hat.

Mit Bescheid vom 20. September 1982 stellte die Klägerin gegenüber S.… fest, die Witwenrentennachzahlung für die Zeit ab 1. Januar 1973 sei zu hoch bemessen worden. Der Bescheid vom 24. November 1980 könne allerdings nach § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) nicht zurückgenommen werden. Zukünftige Rentenanpassungen würden nach § 48 Abs 3 SGB X solange unberücksichtigt bleiben, bis die richtig berechnete Rente den zuletzt geleisteten Zahlbetrag (542,50 DM monatlich) übersteigen werde. Eine Durchschrift dieses Bescheides übersandte die Klägerin dem Beklagten mit der Aufforderung, von der erlangten Rentennachzahlung einen Teilbetrag von 6.540,70 DM rückzuerstatten. Diesen Betrag hatte sie aus der Differenz zwischen der in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Januar 1981 von S.… bezogenen Überzahlung in Höhe von 17.581,70 DM und der zwischenzeitlich vom Ausgleichsamt hierauf erlangten Rückerstattung in Höhe von 11.041,-- DM ermittelt. Der Beklagte lehnte zuletzt mit Schreiben vom 18. November 1982 und 29. Juni 1983 jede Rückerstattung ab. Darauf erhob die Klägerin im September 1983 Leistungsklage in entsprechender Höhe zum Sozialgericht (SG) Frankfurt. Dieses hat ebenso wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteile vom 16. Mai 1986 und vom 25. Juli 1991).

Das LSG führt in den Entscheidungsgründen sinngemäß aus, die Voraussetzungen des § 112 SGB X seien nicht erfüllt. Erstattung sei nur dann zu Unrecht geleistet worden, wenn zuvor der Leistungsbescheid des erstattungspflichtigen Trägers dem Leistungsberechtigten gegenüber aufgehoben worden sei. Sei dies, wie hier, nicht möglich, so bestehe der Anspruch auf die Erstattung weiter, da sonst der Leistungsberechtigte in Höhe der Rückerstattung wieder Leistung an sich verlangen könne. Auf die dem Leistungsberechtigten gegenüber festgestellte Leistungshöhe müsse sich auch der erstattungsberechtigte Träger berufen können, denn ein anderes Ergebnis vertrage sich nicht mit der Erlöschensfiktion des § 107 SGB X.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Diese meint, es könne für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch bestehe, nicht darauf ankommen, ob einem Dritten eine Leistung verbleibe. Das LSG übersehe, daß die Erstattungsansprüche der Leistungsträger eigenständiger Natur seien. Das gelte auch für Erstattungsansprüche, die nach altem Recht entstanden seien. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte nur im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Berechtigtem, nicht aber im Verhältnis der erstattungsberechtigten Leistungsträger untereinander.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile zur Erstattung von 6.540,70 DM zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das klageabweisende sozialgerichtliche Urteil bestätigt, denn der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch steht der Klägerin weder nach dem vor dem Inkrafttreten des 3. Buchs des SGB X am 1. Juli 1983 noch nach den seither geltenden Vorschriften zu.

Gemäß § 112 SGB X sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall der Rückerstattung iS des § 112 SGB X und nicht vielmehr ein Fall des “allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs” iS des vor dem 1. Juli 1983 geltenden Rechts (vgl dazu BSGE 39, 137, 138) vorliegt, denn der begehrten “Rückerstattung” ist keine “Erstattung” vorausgegangen. Der Vermögensausgleich zwischen den beiden Trägern, den die Klägerin nunmehr rückgängig zu machen wünscht, wurde nämlich vor dem 1. Juli 1983 (Inkrafttreten des 3. Kapitels des SGB X – Gesetz vom 4. November 1982) bewirkt. Nach den seinerzeit gültigen Rechtsvorschriften ging der vorrangige Anspruch kraft Gesetzes auf den Versorgungsträger über (§ 71b Satz 1 BVG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung). Waren – wie hier – zur Erfüllung des übergegangenen Leistungsanspruchs zu hohe Zahlungen erfolgt, so lag kein Fall der Rückerstattung iS des § 112 SGB X, sondern ein Fall des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ersatz- oder Erstattungsanspruches iS des alten Rechts vor. Letztlich kann aber offenbleiben, ob der von der Klägerin erhobene Anspruch nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist. Denn er steht der Klägerin in beiden Fällen nicht zu.

Der Beklagte hat keine ungerechtfertigte Leistung erlangt. Die Höhe des übergegangenen Anspruches konnte sich nämlich nur nach dem S.… gegenüber ergangenen Bescheid vom 24. November 1980 richten, und höhere als diesem Bescheid entsprechende Zahlungen hat der Beklagte nicht erhalten. Nur soweit dieser Bescheid S.… gegenüber rücknehmbar war, hätte die Klägerin dem Beklagten gegenüber geltend machen können, der übergegangene Leistungsanspruch sei in Wahrheit niedriger. Ein solcher Rücknahmebescheid ist aber nie ergangen. Die Klägerin hat die Aufhebung sogar ausdrücklich für ausgeschlossen erklärt.

Auch bei Zugrundelegung der seit 1. Juli 1983 geltenden Vorschriften ergibt sich kein Rückerstattungsanspruch der Klägerin; denn wenn der Beklagte anstelle der Erfüllung eines übergegangenen Leistungsanspruchs Erstattung erlangt hätte, so wäre auch diese nicht iS des § 112 SGB X “zu Unrecht” erfolgt.

Der Erstattungsanspruch des beklagten Versorgungsträgers beruhte dann auf § 104 SGB X, der für den Fall gilt, in dem ein Leistungsträger geleistet hat, obwohl er nur nachrangig verpflichtet war. Der Beklagte war gegenüber dem klagenden Sozialversicherungsträger nur nachrangig verpflichtet, denn die Pflicht zur Leistung von einkommensabhängigen Versorgungsleistungen, hier der Elternrente, tritt zurück, soweit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (vgl § 41 Abs 3, § 51 Abs 4 BVG jeweils idF des Gesetzes vom 23. März 1990 ≪BGBl I S 582≫ und § 71b Satz 1 BVG in der seit 1. Juli 1983 geltenden Fassung sowie § 1 Abs 3 Nr 3 Ausgleichsrentenverordnung idF der VO vom 12. Juni 1990 ≪BGBl I S 1096≫). Nach § 104 Abs 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig leistungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften. Diese Vorschriften lagen dem Bescheid der Klägerin vom 24. November 1980 zugrunde. Dieser Bescheid ist maßgebend für den Umfang des Leistungsanspruchs. Er bleibt maßgebend, solange er nicht zurückgenommen ist, auch wenn feststeht, daß die leistungsrechtlichen Vorschriften nicht richtig angewendet worden sind.

Dem steht nicht entgegen, daß der Bescheid nur die Leistung und nicht die Erstattung regelt. Durch die §§ 102 ff SGB X sind allerdings Erstattungsansprüche geschaffen worden, die unabhängig von und selbständig neben dem Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger bestehen (BSGE 56, 69; BSG SozR 1300 § 105 Nr 5). Die Eigenständigkeit und Selbständigkeit hat einige verfahrensrechtliche Erleichterungen für die beteiligten öffentlich-rechtlichen Leistungsträger gebracht. Sie hat aber nicht dazu geführt, daß der Leistungsbescheid des vorrangig leistungspflichtigen (oder des zuletzt zuständigen ≪§ 103 Abs 2 SGB X≫) Leistungsträgers für die Erstattung unbeachtlich wäre, so daß über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müßte. Die Entscheidung über die Leistung bestimmt zugleich den Umfang der Erstattung. Diese Entscheidung des vorrangigen (§ 104 Abs 3 SGB X) oder des zuständigen (§ 103 Abs 2 SGB X) Leistungsträgers hat der nachrangige bzw der nicht zuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung der Erstattung zu beachten. Dafür sprechen nicht nur der gesetzliche Wortlaut, sondern auch Gründe der Systematik und der Zweckmäßigkeit (vgl Urteil des 4. Senats vom 13.9.1984, BSGE 57, 146, 149 und Urteile des 1. Senats vom 22. Mai 1985, BSGE 58, 119, 126 und vom 1. April 1993 – 1 RK 10/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Interesse der Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems der sozialen Sicherheit müssen im Erstattungsverhältnis die Entscheidungen der fachlich zuständigen Träger von den anderen Trägern beachtet werden. Insoweit tritt eine über die relative Bestandskraft (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X), die grundsätzlich nur innerhalb der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens wirkt, hinausgehende Bindung (Tatbestandswirkung) ein. Wo dies nicht der Fall sein soll, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt. So ist in § 91a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seit der Neuordnung des Erstattungsrechts zum 1. Juli 1983 dem Sozialhilfeträger allen erstattungspflichtigen Trägern gegenüber das Recht zur selbständigen Anfechtung von Leistungsbescheiden eingeräumt worden. Diese Vorschrift ist deshalb erforderlich geworden, weil andere erstattungsberechtigte Träger nach neuem Recht an die Leistungsbescheide der erstattungspflichtigen Träger gebunden sind. Könnten Grund und Höhe der Leistung noch im Erstattungsstreit geklärt werden, wäre § 91a BSHG überflüssig.

Ist aber der erstattungsberechtigte Träger im Verhältnis zum erstattungspflichtigen an dessen Bescheide gebunden, so muß sich auch der erstattungspflichtige Träger im Verhältnis zum erstattungsberechtigten an seinen eigenen Bescheiden festhalten lassen, wenn diese für ihn dem Berechtigten gegenüber bindend geworden sind. Das gilt insbesondere für den Rückerstattungsstreit. So liegt der Fall hier, wo es gerade der fachlich zuständige Träger selbst ist, der von seiner eigenen Entscheidung vom 24. November 1980 zu Lasten des erstattungsberechtigten Trägers abrücken will. Diese Absicht könnte er nur verwirklichen, wenn er in der Lage wäre, die Entscheidung vom 24. November 1980 nachträglich zu beseitigen. Die für ihn geltenden Vorschriften (vgl § 104 Abs 3 SGB X) lassen das aber nicht zu. Denn zu diesen Vorschriften gehören nicht nur die materiell-rechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 45 SGB X. Schon nach Ablauf von zwei Jahren war die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 24. November 1980 nicht mehr möglich (§ 45 Abs 3 Satz 1 SGB X). Seitdem konnte er nur noch feststellen, daß der Bescheid wegen zu hoch berechneter Rente rechtswidrig sei, und diese Feststellung wirkt nur für die Zukunft.

Dieses Ergebnis stützt auch, wie das LSG zu Recht ausführt, die ebenfalls zum 1. Juli 1983 in Kraft getretene Regelung des § 107 SGB X. Nach dieser Bestimmung gelten Leistungsansprüche des Berechtigten gegen den zuständigen Träger insoweit als erfüllt, als einem sonstigen Träger ein Erstattungsanspruch zusteht. Sinn des § 107 SGB X ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Der Anspruch des Sozialleistungsberechtigten auf die vorrangige Leistung erlischt in Höhe des Erstattungsanspruchs. Würde man den Erstattungsanspruch entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin ermäßigen, wäre der anerkannte Witwenrentenanspruch der S.… insoweit noch nicht erfüllt. Das soll durch die Regelung des § 107 SGB X gerade vermieden werden. Die in diesem Zusammenhang zu § 1531 RVO aF ergangene Entscheidung des 4. Senats vom 22. Mai 1969 (BSGE 29, 249) ist durch das seit 1. Juli 1983 geltende Erstattungsrecht überholt.

Es kann unentschieden bleiben, ob im Erstattungsstreit eine Leistungsentscheidung dann unbeachtlich ist, wenn sie zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten und damit auch zu Lasten des Erstattungsberechtigten offenkundig fehlerhaft ist (so BSGE 57, 146, 150 und Urteil des 13. Senats vom 17. Juni 1993 – 13/5 RJ 13/90 –). In diesen Fällen dürfte der Leistungsbescheid in der Regel gemäß § 44 SGB X noch korrigierbar sein. Es entsteht dann auch kein Widerspruch zur Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SBG X, denn Unterschiede zwischen Leistungs- und Erstattungsbetrag bleiben dann nicht bestehen. Im vorliegenden Fall kann die Entscheidung vom 24. November 1980 zwar als offenkundig fehlerhaft angesehen werden, denn die Fehlerhaftigkeit ist durch Bescheid vom 20. September 1982 festgestellt worden. Sie wirkt aber zugunsten des Leistungsberechtigten. Trotz seiner offenkundigen Fehlerhaftigkeit ist es daher ausgeschlossen, den Bescheid vom 24. November 1980 für die Erstattung unbeachtet zu lassen (§ 45 SGB X). Auch die offenkundige Fehlerhaftigkeit des Leistungsbescheids kann allenfalls dann eine andere Berechnung des Erstattungsbetrags rechtfertigen, wenn der Bescheid noch korrigierbar ist (so auch 1. Senat in seinem Urteil vom 1. April 1993 – 1 RK 10/92).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 915598

Breith. 1994, 413

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