Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts … vom 9. April 1954 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht … zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Die Klägerin (Revisionsbeklagte) ist die Witwe des am 12. August 1951 im Alter von 39 Jahren verstorbenen Schlossers …. Dieser war zuletzt im Kraftwerk … der … Elektrizitäts-Werke beschäftigt. Er fand während eines Ausflugs seiner Betriebsabteilung beim Baden in der Ostsee den Tod.

Das Werk … hat fast 400 Betriebsangehörige. Während es früher zwei Betriebsfahrten durchführte, ist es seit 1948 wegen seiner starken Inanspruchnahme dazu übergegangen, in kleinen Gruppen von 20 – 60 Personen Ausflüge zu veranstalten. Diese finden regelmäßig an einem Sonntag im Sommer statt, bis jeder Betriebsangehörige einmal Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Hierzu stellt die Betriebsleitung jeweils 100,– DM für einen Omnibus und außerdem einen Beitrag von 2,50 DM für jeden Betriebsangehörigen zur Verfügung. Die Teilnahme ist freiwillig, das Mitbringen von Angehörigen gestattet.

An dem Ausflug am 12. August 1951 nahmen der Abteilungsleiter, gut die Hälfte der 34 Mann starken Abteilung des Verstorbenen und einige Betriebsangehörige anderer Abteilungen des Werks teil, die bei den für ihre Abteilungen vorgesehenen Ausflügen unabkömmlich waren. Außerdem waren zehn Familienangehörige, darunter die Frau, zwei Kinder und die Schwägerin des Verstorbenen, zugegen. Die Fahrt ging von … über … zurück nach … Es fanden ein gemeinsames Mittagessen und kleinere Besichtigungen statt. In … war ein zweistündiger Aufenthalt, den die Teilnehmer nach ihrem Belieben ausfüllen konnten. Der verstorbene Ehemann der Klägerin ging in dieser Zeit mit seiner Familie an den Strand und badete. Er schwamm dabei etwa 300 m in die See hinaus. Auf dem Rückweg zum Strand ging er plötzlich unter. Er wurde tot geborgen. Als Todesursache stellte der Arzt angeblich einen Herzschlag fest.

Die Beklagte (Revisionsklägerin) lehnte den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf teilnahmepflichtige, der Förderung des Betriebs dienenden Gemeinschaftsveranstaltungen der gesamten Betriebsführung und Belegschaft ohne Familienangehörige.

Hiergegen hat die Klägerin erfolglos Berufung beim Oberversicherungsamt … und gegen dessen Urteil vom 22. März 1952 weitere Berufung beim Oberverwaltungsgericht … eingelegt. Das Landessozialgericht … auf welches das Verfahren nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen ist, hat durch Urteil vom 9. April 1954 die Entscheidung des Oberversicherungsamts und den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und der Klägerin Witwenrente zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Grundsätze des Reichsversicherungsamts (RVA.) über den Versicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen träfen auch heute noch zu. Die Pflege menschlicher Beziehungen sei ein echtes Bedürfnis unserer Zeit und die Förderung eines gesunden Betriebsklimas für den modernen Unternehmer unerläßlich. Daher müßten Betriebsausflüge weiterhin als Angelegenheiten des Betriebs angesehen und dem Schutz der Unfallversicherung unterstellt werden. Eine Pflicht zur Teilnahme könne keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz sein, weil ein solcher Zwang unserer rechtsstaatlichen Ordnung widerspreche. Es genüge, daß mit Einverständnis und Förderung des Unternehmers Betriebsangehörige einen Ausflug veranstalten, an dem nach seinem erkennbaren Willen alle Betriebsangehörigen teilnehmen sollen. Sie es betriebsnotwendig, die Ausflüge nach Abteilungen getrennt durchzuführen, müsse auch ein Abteilungsausflug als Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden. Die Teilnahme von Familienangehörigen stehe dem nicht entgegen, sie fördere die Betriebsverbundenheit. Spaziergang und Baden des Verstorbenen während der den Teilnehmern zur Verfügung gestellten freien Zeit hätten zur sinnvollen Gestaltung dieser Freizeit gehört. Während des Schwimmens sei der Ehemann der Klägerin ertrunken, und zwar offenbar infolge eines Herzschlags. Anhaltspunkte dafür, daß der verunglückte Ehemann auch ohne das Baden am 12. August 1951 gestorben wäre, lägen nicht vor.

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Juli 1954 zugestellte Urteil am 16. August 1954 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Sie rügt die Verletzung der §§ 537, 542, 544 RVO. Ein Unfall während eines Betriebsausflugs könne nur dann als Arbeitsunfall angesehen werden, wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung, aller Betriebsangehörigen gehandelt habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Ausflug habe an einem Sonntag und im Beisein von Familienangehörigen stattgefunden. Der Betrieb habe nur die Möglichkeit zu einer Sonntagserholung geboten. Mit Unrecht sei auch eine Unterbrechung der – einmal unterstellten – versicherten Tätigkeit durch das Baden des Verstorbenen verneint worden. Spaziergang und Baden seien eigenwirtschaftliche Betätigungen gewesen. Auffällig sei es ferner, daß der Ehemann der Klägerin, der zur Zeit des Todes erst 39 Jahre alt gewesen sei, plötzlich einen Herzschlag erlitten haben solle. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob er nicht an Kreislaufstörungen gestorben sei oder doch innerhalb eines Jahres gestorben wäre. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts … vom 9. April 1954 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Oberversicherungsamts … vom 22. März 1952 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie wiederholt die Gründe des angefochtenen Urteils und führt ergänzend aus: Der Vortrag der Beklagten, der Tod sei nicht durch das Baden verursacht worden, sei neu und dürfe in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß jährlich Hunderte von jungen Menschen beim Baden den Tod fänden, so daß der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Baden und dem Tod ihres Mannes spreche.

Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet, soweit es sich um den Hilfsantrag handelt.

Das Landessozialgericht … war zuständig. Das Verfahren ist nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (1.1.1954) vom Oberverwaltungsgericht … auf das Landessozialgericht übergegangen (§ 215 Abs. 8 SGG). Es hat die Revision zugelassen, die Beklagte die gesetzlichen Verfahrensvorschriften gewahrt.

Die Klägerin, deren Ehemann als Schlosser des Kraftwerks … gegen Unfall versichert war, hat Anspruch auf Witwenrente, wenn der Tod ihres Mannes auf einem Arbeitsunfall beruht (§§ 537, 542, 586 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Das ist zu bejahen, wenn die Teilnahme an dem Ausflug eine Betriebstätigkeit war, das Baden den Zusammenhang damit nicht gelöst hat und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Baden und Tod bestand. Der Senat erblickt in der Teilnahme an dem Ausflug am 12. August 1951 eine versicherte Tätigkeit und ist der Ansicht, daß der Unfallversicherungsschutz durch das Baden während der Freizeit am Strand nicht unterbrochen wurde. Er hält jedoch die vom Landessozialgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht für ausreichend, um den Kausalzusammenhang zwischen Baden und Tod beurteilen zu können.

Das RVA, hat bereits vor dem 1. Weltkrieg entschieden, daß Unfälle bei Festlichkeiten der Betriebsarbeiter als Betriebsunfälle anerkannt werden können, wenn der Betrieb die Festlichkeit veranstaltet, nicht aber, wenn die Arbeiter dies tun (AN. 1913 S. 636 Nr. 2646). Es hat sich dann in der Zeit von 1933 bis 1945 wiederholt mit dieser Frage befaßt. In seiner grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4911 (AN. 1935 S. IV 340 = EuM. Bd. 38 S. 152) heißt es, die Teilnahme der Angehörigen eines der Unfallversicherung unterliegenden Betriebs an den öffentlichen Veranstaltungen des Feiertags der nationalen Arbeit sei eine Angelegenheit auch des Betriebs und daher einer Betriebstätigkeit gleichzusetzen. Diese auf die Teilnahme an einer Veranstaltung zum 1. Mai abgestellte Rechtsprechung hat das RVA. später auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen ausgedehnt, die dem Zweck dienen, die Verbundenheit zwischen Betriebsführer und Gefolgschaftsmitgliedern zu pflegen und zu fördern (EuM. Bd. 40 S. 151). Im Urteil vom 15. Oktober 1936 (EuM. Bd. 41 S. 470) hat es ausgeführt, ein gemütlicher Abend gehöre zur betrieblichen Gemeinschaftsarbeit und die Teilnahme an ihm stehe der Betriebstätigkeit gleich, solange er von der Autorität des Betriebsführers oder seines Stellvertreters getragen sei und sich in einer Weise vollziehe, welche die betriebliche Gemeinschaft fördere. In der Folgezeit hat das RVA. diese Rechtsprechung bestätigt (EuM. Bd. 40 S. 269 und S. 460; Bd. 41 S. 469; Bd. 42 S. 1). Auch Betriebsausflüge wurden als dem Unfallversicherungsschutz unterstehende Gemeinschaftsveranstaltungen anerkannt (EuM. Bd. 40 S. 269 und Bd. 42 S. 1).

Nach der Stillegung des RVA. wurden die Grundsätze dieser Rechtsprechung von den Spruchbehörden der Sozialversicherung übernommen (OVA. Hildesheim in Breithaupt 1949 S. 659; Bayerisches Landesversicherungsamt in Breithaupt 1950 S. 1177; OVA. Osnabrück in Breithaupt 1951 S. 911; Landesversicherungsamt Württemberg-Baden in Breithaupt 1952 S. 981). Das Bayerische Landesversicherungsamt hat dazu ausgeführt, die Rechtsprechung des RVA. nach 1935 hätte sich zwar auf das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit gestützt, das durch die Militärregierung aufgehoben worden sei (Kontrollratsgesetze Nr. 40 und Nr. 56), ihr Grundgedanke gelte trotzdem weiter, weil auch nach moderner Auffassung die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dem Interesse des Betriebes diene, so daß Veranstaltungen zu ihrer Förderung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen müßten. Dabei sei es für die Frage, wo die Grenze zu ziehen sei, ausschlaggebend, ob die Gemeinschaftsveranstaltung als Veranstaltung des Betriebs zu betrachten sei und sich der Einzelne einer Beteiligung nicht oder nur schwer entziehen könne. Das Landesversicherungsamt Württemberg-Baden hat zur Frage der Grenzziehung erklärt, die Veranstaltung müsse von der Autorität der Betriebsleitung getragen sein und eine angemessene Beteiligung der Betriebsangehörigen aufweisen. Das OVA. Osnabrück hat ausgeführt, eine Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebs unterliege auch dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn die Teilnahme freiwillig sei und jeder Betriebsangehörige eine betriebsfremde Person mitbringen dürfe.

Im Schrifttum sind Lauterbach und Wagner dieser Rechtsprechung gefolgt (Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Auflage, S. 67; Wagner, Der Arbeitsunfall, 2. Auflage S. 184). Brackmann meint, die Rechtsprechung des RVA. über den Versicherungsschutz bei Veranstaltungen zum 1. Mai dürfe wohl nicht mehr weiter gelten; ob die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dem Unfallversicherungsschutz unterliege, müsse nach Lage des Einzelfalls entschieden werden (Handbuch, 1. – 4. Auflage, S. 484).

Der Senat hält die Grundsätze der Rechtsprechung des RVA., jedenfalls soweit sie sich auf betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen beziehen, im wesentlichen weiterhin für vertretbar. Bestrebungen, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern, stehen auch heute im Vordergrund sozialpolitischer und sozialrechtlicher Überlegungen. Das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer setzt sich mehr und mehr durch. Die Pflege dieser Verbundenheit ist ein ernstes und notwendiges Anliegen der Betriebe geblieben. Sie hat Auswirkungen auf das Betriebsklima, das Verantwortungsbewußtsein des einzelnen Betriebsangehörigen und damit auf die Leistungsfähigkeit des Betriebs. Eine diesem Zweck dienende Gemeinschaftsveranstaltung muß daher dem Betrieb zugerechnet und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichgesetzt bleiben. Dazu ist es notwendig, daß es sich um eine echte Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die entweder vom Betriebsleiter selbst veranstaltet oder doch von ihm gebilligt und gefördert wird und an der alle Betriebsangehörigen teilnehmen sollen. Sie muß bei ihrer Planung und Durchführung von der Autorität des Betriebsleiters getragen werden. Das erfordert auch seine Anwesenheit oder die seines Beauftragten bei der Veranstaltung selbst. Unfallversicherungsschutz genießen auch Veranstaltungen von Abteilungen oder Gruppen des Gesamtbetriebs, wenn es sich um größere Betriebe handelt oder die Erfordernisse des Betriebs keine gemeinsame Veranstaltung erlauben. Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich. Ein solcher Zwang ist unserer heutigen Rechtsordnung fremd. Die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Die Anwesenheit der Familie fördert die Betriebsverbundenheit.

Der Ausflug vom 12. August 1951 entsprach diesen Voraussetzungen. Es handelte sich um einen der regelmäßigen Betriebsausflüge, an denen alle Betriebsangehörigen einmal im Jahr teilnehmen sollten. Der Ausflug diente der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft und war von der Betriebsleitung gebilligt und gefördert. Als Vertreter der Betriebsleitung nahm der Abteilungsleiter am Ausflug teil und war bis zum Schluß anwesend. Das … Elektrizitätswerk ist ein sehr großes Unternehmen. Selbst das Teilwerk … hat fast 400 Betriebsangehörige. Es kann als Versorgungsbetrieb auch nicht vorübergehend stillgelegt werden. Die Durchführung der Betriebsausflüge an Sonntagen und in Gruppen ist daher geboten und dem Ausflug des ganzen Betriebs gleichzusetzen. Die Teilnahme des Ehemannes der Klägerin an diesem Betriebsausflug ist daher als Betriebstätigkeit zu werten.

Der Tod des Ehemanns der Klägerin ist beim Baden in der … eingetreten. Das Baden wurde durch den Betriebsausflug, der eine längere Freizeit am Strand gewährte, ermöglicht und steht mit ihm in rechtlich wesentlichem Zusammenhang. Dieser Zusammenhang wäre unterbrochen worden, wenn das Baden mit dem Gesamtzweck des Ausflugs nicht mehr vereinbar gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Betriebsausflug diente der Pflege der Gemeinschaft und dem geselligen Beisammensein. Er sollte mit körperlicher Entspannung und Erholung verbunden sein. In diesen Gesamtzweck ordnete sich das Baden sinnvoll ein, zumal da die Fahrt im Sommer stattfand und aus der Großstadt an die Ostsee führte, wo mit einem Baden der Teilnehmer zu rechnen war. Es schadet nicht, daß nur der Ehemann der Klägerin gebadet hat. Das Baden fand in der freien Zeit statt und beeinträchtigte den Gesamtverlauf des Ausflugs nicht (ebenso RVA. in EuM. Bd. 42 S. 1).

Das Landessozialgericht geht davon aus, der Ehemann der Klägerin sei ertrunken, und zwar offenbar infolge eines Herzschlags. Anhaltspunkte für seinen Tod innerhalb des nächsten Jahres ohne das Baden lägen nicht vor. Diese Feststellungen sind ungenau und reichen zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Baden und dem Tod nicht aus. Das Tatsachengericht hätte von Amts wegen die Todesursache genau ermitteln müssen. Das hätte durch Vernehmung der Ärzte geschehen können, die den Tod des Versicherten festgestellt haben. Hat aber das Landessozialgericht unterstellt, daß ein Herzschlag die Todesursache war, was jedoch bei der Formulierung “ertrunken infolge Herzschlags” offenbleibt, dann hätte es prüfen müssen, ob das Baden eine wesentliche Ursache für den Herzschlag war. Das kann zweifelhaft erscheinen. Der Versicherte war zur Zeit des Todes erst 39 Jahre alt, den Umständen nach ein guter Schwimmer und nicht überanstrengt. Es ist daher möglich, daß wesentlich für seinen Tod eine Herzkrankheit und das Baden nur eine Gelegenheitsursache war. Die Ermittlungen des Landessozialgerichts hätten sich darauf erstrecken müssen, ob der Versicherte ein Herzleiden hatte oder sonst krank war, ob er vor dem Baden frisch oder ermüdet war und ob die Wasserverhältnisse einen Einfluß auf den Tod gehabt haben können. Die Vernehmung des Hausarztes des Versicherten, seiner Ehefrau und anderer Teilnehmer des Betriebsausflugs sowie die Akten der Pflichtkrankenkasse hätten möglicherweise die Aufklärung gebracht. Eine solche Aufklärung erscheint, auch heute noch möglich. Sollten jedoch die angedeuteten Beweiserhebungen kein sicheres Ergebnis bringen, dürfte allerdings aus den Gesamtumständen dieses Falles der Schluß zu ziehen sein, daß das Baden wesentlich mitwirkende Ursache für den Tod des Versicherten gewesen ist.

Der Einwand der Klägerin, der Zusammenhang zwischen dem Baden und dem Tod ihres Mannes dürfe in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeprüft werden, weil dieses Vorbringen der Beklagten neu sei, ist unbegründet. Das Landessozialgericht hätte die Frage des ursächlichen Zusammenhangs von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Tatsachen ermitteln müssen (§§ 153, 103 SGG).

Der Senat konnte daher den Rechtsstreit nicht abschließend beurteilen. Die Sache mußte zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1337435

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