Leitsatz (redaktionell)

RVO § 205 Abs 1 S 1 Fassung: 1977-06-27 , EStG 1977 § 22 Nr 1 Buchst a S 1; SGB 4 § 14 Fassung: 1976-12-23 , SGB 4 § 15 Fassung: 1976-12-23 , SGB 4 § 16; Fassung: 1976-12-23 , GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Orientierungssatz

1. Bei dem Anspruch auf Familienhilfe (RVO § 205 Abs 1 S 1) werden Renten aus der gesetzlichen RV nur mit ihrem Ertragsanteil auf das Gesamteinkommen angerechnet.

2. Die gesetzliche Definition des Begriffs "Gesamteinkommen" in SGB 4 § 16 gilt auch für RVO § 205 Abs 1 S 1.

3. Durch die Neufassung des RVO § 205 soll die Familienkrankenhilfe von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Begünstigten abhängig gemacht werden. Auch das EStG besteuert im Grundsatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so daß die Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht nicht dem Sinn und Zweck des RVO § 205 entgegensteht. Die unterschiedliche Behandlung von Renten und Arbeitsentgelt, das nach SGB 4 § 14 in voller Höhe anzurechnen ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543308

RegNr, 7872

KVRS, 2820/8 (ST1-3)

DOK 1979, 710 (SP1-3)

USK, 7955 (ST1-2)

BKK 1979, 225-226 (ST1-3)

DBlR 2743a, (ST1-2)

SozSich 1979, 278 (SP1-3)

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