Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Unterlassung einer staubgefährdenden Tätigkeit. Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO

 

Orientierungssatz

1. Der Anwendung des § 3 BKVO steht nicht entgegen, daß die Konstitution des Versicherten (Übergewicht, Bluthochdruck) das an sich schon gegebene Erkrankungsrisiko erhöht, weil der Versicherte grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem Zustand geschützt ist, in dem er seine Tätigkeit verrichtet. Es genügt insoweit, daß die Staubeinwirkung wesentlich mitursächlich für die Gefahr der Erkrankung an Asbestose ist.

2. Hat der Unfallversicherungsträger den Versicherten aufgefordert, eine staubgefährdende Tätigkeit zu unterlassen, hat er damit eine Gefahr iS des § 3 Abs 1 S 1 BKVO bejaht. Er kann sich dann aber seiner Verpflichtung aus § 3 Abs 2 BKVO nicht dadurch entziehen, daß sie nunmehr nachträglich diese Gefahr verneint.

 

Normenkette

RVO §§ 551, 712 Abs 1 S 2; BKVO § 3 Abs 1; BKVO § 3 Abs 2; BKVO 7 Anl 1 Nr 30; BKVO 7 Anl 1 Nr 31

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 11.02.1981; Aktenzeichen L 6 U 359/79)

SG Hannover (Entscheidung vom 10.09.1979; Aktenzeichen S 19 U 83/78)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 der 7. Berufskrankheitenverordnung -BKVO- vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721).

Der im Jahre 1941 geborene Kläger war seit März 1973 als Maschinenarbeiter bei der Firma R. B. KG in W. beschäftigt. Er hatte Asbest-Zementplatten zuzuschneiden und zu bearbeiten. Dabei trat im Feinstaub der Luft Asbest auf.

Aufgrund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung am 22. August 1975 beurteilte Gewerbemedizinaldirektor Dr. F. den Kläger wegen seines Übergewichts und der Neigung zu Bluthochdruck als "bedingt geeignet" für seine Tätigkeit. Dr. H. kam bei seiner arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 10. Oktober 1975 zu dem Ergebnis, der Kläger sei für seine durch mineralischen Staub gefährdende Tätigkeit nicht geeignet; zur Begründung wies er auf ein Übergewicht (49 % über BROCA) und den Blutdruck (RR 140/105) hin; die Werte lägen "weit außerhalb eines Toleranzspielraums". Auch der Facharzt für innere Krankheiten Dr. J., der am 4. Februar 1976 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt hatte, hielt den Kläger für "nicht geeignet".

Auf Anfrage der Beklagten teilte Gewerbemedizinaldirektor Dr. F. der Beklagten mit, eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit - BK - nach Nr 30 und 31 der 7. BKVO sei abzulehnen; die Bedenken gegen die Weiterführung der asbestosegefährdeten Tätigkeit seien "aus allgemeinen gesundheitlichen Gründen" erhoben worden (Schreiben vom 15. Juli und 18. August 1976). Zuvor hatte schon Dr. J. die Beklagte unterrichtet, daß er bei der Untersuchung des Klägers am 4. Februar 1976 keine Anzeichen einer BK habe feststellen können (Schreiben vom 15. April 1976).

Der technische Aufsichtsbeamte der Beklagten ordnete mit dem an "Herrn R. B. i. Firma R. B.KG" gerichteten Schreiben vom 3. November 1976 unter Hinweis auf § 712 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) - § 11 und VBG 36 - §§ 4 Abs 1, 8 Abs 2 - an, daß der Kläger ab sofort nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden dürfe, bei denen gesundheitsgefährlicher Staub auftrete. Aufgrund dieser Anordnung kündigte die Firma B. KG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 1976. Der Kläger war anschließend arbeitslos und bezog vom 1. Januar 1977 bis 30. April 1978 Leistungen der Arbeitsverwaltung. Danach erhielt er während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Ausbildung zum medizinischen Bademeister) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Übergangsgeld.

Auf Anfrage der Beklagten vertrat der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. d'O. - Institut für Arbeitsmedizin, Immissions- und Strahlenschutz des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes - die Auffassung, eine BK liege nicht vor. Wenn der Kläger weiterhin einer Asbeststaubexposition ausgesetzt werde, bestehe die Gefahr, daß sich eine BK entwickle. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit sei aus allgemeinen gesundheitlichen Gründen erforderlich (Schreiben vom 23. Mai und 26. September 1977).

Die Beklagte veranlaßte ferner ein nach ambulanter Untersuchung erstattetes innerfachärztliches und röntgenologisches Gutachten des Leitenden Landesmedizinaldirektors Dr. S. vom 14. September 1977, der ein Übergewicht des Klägers - 103,5 kg bei einer Größe von 171 cm - ohne objektivierbare Einschränkungen der Lungen- oder Herz-Kreislauffunktion feststellte und dessen sonstige Gesamtleistungsfähigkeit als nicht gemindert bezeichnete. Der Röntgenbefund von Lunge und Pleura sei bisher als normal anzusehen.

Durch Bescheid vom 3. Februar 1978 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil eine BK nach Nr. 30/31 der 7. BKVO bzw nach Nr. 4103/4104 BeKV (Asbestose) nicht vorliege. Auch für vorbeugende Maßnahmen nach § 3 BKVO sei kein Raum. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. März 1978).

Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO, weil er der Gefahr einer BK ausgesetzt gewesen sei und seinen Arbeitsplatz durch die von der Beklagten veranlaßte Kündigung verloren habe. Zumindest stehe ihm ein Aufopferungsanspruch zu. Seinen Schaden hat der Kläger mit 10.756,2O DM beziffert; das ist der Unterschiedsbetrag zwischen den in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. April 1978 bezogenen Leistungen der Arbeitsverwaltung und dem Betrag, den der Kläger während dieser Zeit als Übergangsgeld von der BfA erhalten hätte.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage durch Urteil vom 10. September 1979 abgewiesen: Der Anspruch auf eine Übergangsleistung scheitere daran, daß mit dem Beschäftigungsverbot nicht, wie dies nach § 3 Abs 2 BKVO erforderlich gewesen wäre, die Gefahr einer BK habe behoben werden sollen. Vielmehr seien allgemein-medizinische Erwägungen im Interesse des Versicherten dafür maßgebend gewesen. Einen Aufopferungsanspruch habe der Kläger nicht, weil er sich nicht zum Wohl der Allgemeinheit aufgeopfert habe, sondern ausschließlich zum Schutz seiner eigenen Gesundheit entlassen worden sei.

Mit der Berufung hat der Kläger Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der 7. BKVO für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. April 1978, hilfsweise Ersatz eines Schadens in Höhe von 10.756,20 DM begehrt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger eine Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 der 7. BKVO zu gewähren (Urteil vom 11. Februar 1981). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei in entsprechender Anwendung des § 3 Abs 2 der BKVO begründet. Unmittelbar sei diese Vorschrift allerdings nicht anzuwenden, weil für den Kläger die Gefahr des Eintritts einer BK - einer Asbestose nach Nr. 4103 oder 4104 der Anlage 1 zur BKVO - nicht bestanden habe. Dies würde vielmehr voraussetzen, daß der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung an dem gefährdenden Arbeitsplatz wahrscheinlich in absehbarer Zeit an einer BK erkrankt wäre. Bei den ärztlichen Untersuchungen seien jedoch weder eine objektivierbare Einschränkung der Lungen- oder Herzkreislauffunktion noch eine Minderung der sonstigen Gesamtleistungsfähigkeit festgestellt worden. Für den Kläger habe vielmehr wegen des Übergewichts und in geringerem Maße auch des erhöhten Blutdrucks lediglich eine statistisch erhöhte Möglichkeit bestanden, aufgrund seiner Asbestexposition an einer Asbestose zu erkranken, ohne daß sich aber der Eintritt dieser BK hinreichend sicher habe absehen lassen. Die zum Arbeitsplatzverlust führende Anordnung der Beklagten vom 3. November 1976 habe ihre Grundlage nicht in § 3 BKVO, sondern in Vorschriften, bei deren Erlaß versehentlich die Regelung einer Entschädigung übersehen worden sei. Diese Lücke sei durch analoge Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO zu schließen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten sei § 712 Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 708 RVO und §§ 10, 12 der UVV VBG 119. Der Kläger habe nach zutreffender ärztlicher Beurteilung nicht weiterbeschäftigt werden dürfen, weil ein ausgeprägtes Übergewicht, kombiniert mit weiteren Risikofaktoren wie Bluthochdruck, leichte oder erhebliche Bedenken gegen eine Beschäftigung begründe, bei der gesundheitsgefährdender mineralischer Staub auftrete. Bei einem auf § 712 Abs 1 Satz 2 RVO iVm § 12 VBG 119 gestützten - wie hier rechtmäßigen - Beschäftigungsverbot für den betroffenen Versicherten sei die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO geboten; § 3 BKVO und die UVV verfolgten das gleiche Ziel: den Schutz der Versicherten vor Berufskrankheiten. Lediglich die Voraussetzungen, unter denen aus Gründen der Vorsorge die Berufsgenossenschaften Beschäftigungen untersagen könnten, seien unterschiedlich ausgestaltet. Während § 3 BKVO die konkrete Gefahr einer BK voraussetze, ziele die UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) auf einen weitergehenden Schutz aller asbeststaubgefährdeten Versicherten ab und stehe im Zusammenhang damit, daß die Berufsgenossenschaften seit dem Jahre 1972 umfassende Maßnahmen zur Eindämmung der beruflichen Gesundheitsgefahren gegen den besonders gefährlichen Stoff Asbest ergriffen hätten. Auch der Zweck des § 3 Abs 2 BKVO stehe einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen; die Ausgleichsleistung sei - unabhängig davon, ob bereits ein Gesundheitsschaden eingetreten sei -, allein auf einen Ausgleich finanzieller Nachteile gerichtet, die dem Versicherten durch die Bekämpfung von BKen entstünden. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, auf welcher gesetzlichen Grundlage die der Verhütung von BKen dienende Maßnahme der Berufsgenossenschaft beruhe. Entscheidend sei, daß sie den Versicherten im Rahmen der Bekämpfung von BKen wirtschaftlich in gleicher Weise treffe. Da der Kläger wegen des Beschäftigungsverbots arbeitslos geworden und wirtschaftliche Nachteile gehabt habe, sei sein Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt die Verletzung des § 3 BKVO iVm § 551 RVO sowie der "Grundsätze des Unfallversicherungsrechts". Sie trägt vor: Eine unmittelbare Anwendung des § 3 BKVO habe das LSG zutreffend verneint, weil die konkrete Gefahr des Eintritts einer Asbestose nicht gedroht habe, die fürsorgliche Maßnahme der Herausnahme aus staubgefährdender Tätigkeit vielmehr allein wegen der Konstitution des Klägers und letztlich zu seinem eigenen Schutz ergriffen worden sei. Entgegen der Auffassung des LSG scheitere eine analoge Anwendung des § 3 BKVO aber schon daran, daß keine planwidrige Gesetzeslücke bestehe. Für die bloße Möglichkeit der Gefährdung durch eine BK habe der Gesetzgeber bewußt - der in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre entsprechend - keine Entschädigung durch die Träger der Unfallversicherung vorgesehen, sondern die Leistungen anderer Sozialeinrichtungen - zB Arbeitsförderung, Arbeitslosengeld - als ausreichend angesehen. Der Kläger habe sich in derselben Lage befunden wie andere Arbeitnehmer, die zB als Maurer, Maler oder Kraftfahrer wegen zunehmender Übergewichtigkeit, Bluthochdruck oder Schwindelanfällen, ihren bisherigen für sie gefahrbringenden Arbeitsplatz aufgeben müßten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das LSG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Übergangsleistung wegen der Minderung des Verdienstes durch die von der Beklagten veranlaßte Aufgabe seiner gesundheitsgefährdenden Tätigkeit bejaht.

Nach Lage des Falles unzutreffend geht die Beklagte davon aus, ihre Maßnahmen, die für den Kläger zum Verlust seines Arbeitsplatzes und zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit führten, verpflichteten sie nicht zur Zahlung einer Übergangsleistung, weil die Voraussetzungen des § 3 BKVO nicht gegeben seien und die Vorschriften und Bestimmungen, auf die sie ihre Maßnahmen gestützt habe, eine Leistungspflicht für sie nicht begründeten.

Nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, daß für einen Versicherten eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Er hat, falls die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen ist, diesen aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen (§ 3 Abs 1 Satz 2 BKVO), und ihm für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren (§ 3 Abs 2 Satz 1 BKVO). Durch diese Regelung wird hinsichtlich der BKen die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung konkretisiert, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen - als solche gelten auch BKen (s § 551 Abs 1 Satz 1 RVO) - zu sorgen (§§ 537 Nr 1, 546 Abs 1, 551 Abs 4 Nr 4 RVO, § 22 Abs 1 Nr 1 SGB I). Sie dient grundsätzlich der Vermeidung von Gesundheitsschäden vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (s BSGE 19, 157, 158; BSG Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 91/75 = Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 54/78 vom 13. April 1978; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 492t). Das Nähere über die Verpflichtung der Träger der Unfallversicherung zur Verhütung von Arbeitsunfällen bestimmen - neben § 551 Abs 4 Nr 4 RVO iVm § 3 BKVO - gemäß § 546 Abs 2 RVO ua die §§ 708 bis 722 RVO. Hiernach erlassen die Berufsgenossenschaften UVV ua über Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben (§ 708 Abs 1 Nr 1 RVO) und über ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden sind (§ 708 Abs 1 Nr 3 RVO). Im Einzelfall können die Berufsgenossenschaften Anordnungen zur Durchführung von UVVen oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen (§ 712 Abs 1 Satz 2 RVO). Soweit aufgrund dieser Vorschriften und Bestimmungen, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 BKVO erfüllt sind, Maßnahmen der Berufsgenossenschaften zur Aufgabe des Berufes oder des Arbeitsplatzes für den Versicherten führen, sind, anders als nach § 551 Abs 4 Nr 4 RVO iVm § 3 BKVO, Leistungen der Berufsgenossenschaften zum Ausgleich der hierdurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile des Versicherten nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob, wie das LSG meint, insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die eine analoge Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO rechtfertigt und gebietet, auch wenn ein von der Berufsgenossenschaft durchgesetztes "Beschäftigungsverbot" nicht der Verhütung einer BK dient, sondern, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, aus "allgemein-gesundheitlichen Gründen" ausgesprochen worden ist. Denn für den Kläger bestand nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG wegen bestimmter Risikofaktoren - des Übergewichts und des erhöhten Blutdrucks - eine "erhöhte statistische Möglichkeit", aufgrund seiner Asbestexposition an einer Asbestose (BK nach Nr. 4103 oder 4104 der Anlage 1 zur BKVO) zu erkranken (s Stellungnahme von Dr. d'O. vom 23. Mai 1977; Gutachten Professor Dr. H. vom 13. September 1978; s auch Woitowitz, BG 1976, 453, 455). Die Beklagte und das LSG haben als Rechtsgrundlage der Maßnahmen, die für den Kläger zum Verlust seines Arbeitsplatzes führten, § 712 Abs 1 Satz 2 RVO in Verbindung mit der UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) angesehen und die Voraussetzungen des § 3 BKVO nicht für gegeben angesehen. Während die Beklagte sich auf § 11 VBG 119 stützt, hält das LSG die Maßnahmen für gerechtfertigt nach § 12 dieser Bestimmungen. Es ist jedoch nicht festgestellt, daß die Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 VBG 119 vorgelegen haben. Nach § 11 VBG 119 darf der Unternehmer einen Versicherten, der nach § 10 - weil er Staub von Materialien ausgesetzt ist, die ua Asbest enthalten - gesundheitlich überwacht werden muß, nur beschäftigen, wenn der Versicherte vor Beginn der Beschäftigung von einem ermächtigten Arzt untersucht worden ist - dies ist nicht festgestellt - und dem Unternehmer eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. § 12 VBG 119 schreibt vor, daß der Unternehmer einen nach § 10 gesundheitlich zu überwachenden Versicherten nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Untersuchung - dieser Zeitraum war hier noch nicht abgelaufen - nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterbeschäftigen darf. Es kann aber ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten - zum Schutz des Klägers - ergriffenen Maßnahmen auch auf § 712 Abs 1 Satz 2 RVO iVm anderen UVVen oder unmittelbar auf § 712 Abs 1 Satz 2 RVO - Einzelanordnungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren - hätte gestützt werden können.

Von den Voraussetzungen, unter denen nach § 3 Abs 2 BKVO dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsleistung besteht, ist allein streitig, ob für den Kläger "die Gefahr" bestand, "daß eine Berufskrankheit entsteht" (§ 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 BKVO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war jedoch das Risiko, an einer Asbestose zu erkranken, für den Kläger im Vergleich zu anderen staubgefährdende Tätigkeiten verrichtenden Versicherten durch sein Übergewicht und den Bluthochdruck erhöht (s auch Woitowitz aaO; Stellungnahme von Dr. d'O. vom 23. Mai 1977). Die Gefahr, an Asbestose zu erkranken, ging demnach für den Kläger über den Grad hinaus, der bei jedem Versicherten beim Umgang mit staubgefährlichen Stoffen besteht. Hinzu kommt, daß nach dem Merkblatt zu Nrn. 30 und 31 der Anlage 1 zur 7. BKVO eine Exposition auch von wenigen Jahren ggf nach einer Latenzzeit von Jahrzehnten noch zu einer schweren Asbestose (Spätasbestose) führen kann, so daß die Gefahr des Entstehens einer BK nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil Gesundheitsschäden insoweit noch nicht aufgetreten waren. Daß die Konstitution des Klägers das an sich schon gegebene Erkrankungsrisiko erhöhte, steht der Anwendung des § 3 BKVO nicht entgegen, weil der Versicherte grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle und BKen in dem Zustand geschützt ist, in dem er seine Tätigkeit verrichtet. Es genügt insoweit, daß die Staubeinwirkung - wie hier - wesentlich mitursächlich für die Gefahr der Erkrankung an Asbestose ist. Diese in § 3 BKVO vorausgesetzte Gefahr ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil nach Auffassung der ärztlichen Gutachter nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Kläger in absehbarer Zeit bei einer Weiterbeschäftigung an Asbestose erkrankt wäre bzw daß sich der Eintritt dieser BK "hinreichend sicher absehen ließ" (s Urteil des LSG Seite 7, 8; s auch Elster, Berufskrankheitenrecht, § 3 Anm 2 und 6). Nach Lage des Falles ist vielmehr das für den Kläger erhöhte Risiko, an Asbestose zu erkranken, als ausreichend iS des § 3 BKVO anzusehen und von der Beklagten auch als ausreichend angesehen worden, ihn zur Aufgabe seiner gesundheitsgefährdenden Tätigkeit aufzufordern. Dieser Aufforderung iS des § 3 Abs 1 Satz 2 BKVO steht nicht entgegen, daß sie sich nicht direkt an den Kläger, sondern an dessen Arbeitgeber gerichtet hat. Damit sollte zunächst nach Möglichkeit eine Umsetzung des Klägers im Betrieb angestrebt und die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit sichergestellt werden. Die Unterlassung der Arbeiten unter Asbeststaub diente ausschließlich der Beseitigung der Gefahr einer Asbeststaublungenerkrankung iS der Nr. 4103 und 4104 der Anlage 1 zur BKVO; denn die Beklagte hat nicht die Unterlassung von Tätigkeiten des Klägers angeordnet, in denen er durch seine Übergewichtigkeit besonders gefährdet war, sondern nur die, "bei denen gesundheitsgefährlicher Staub" auftrat, für den beim Kläger nur Asbeststaub in Betracht kam. Hätte es sich, wie die Beklagte meint, nur um allgemeine fürsorgliche Gesundheitsmaßnahmen ohne Bezug auf eine BK gehandelt, wäre ihre auf Tätigkeiten in der Firma B., "bei denen gesundheitsgefährlicher Staub auftritt", beschränkte Anordnung nicht verständlich. Inwieweit bereits eine Gefahr iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO bestand, daß beim Kläger eine BK entstehen würde, bedarf auch deshalb keiner näheren tatsächlichen Feststellungen mehr, weil die Beklagte diese Gefahr bejaht und die Unterlassung der staubgefährdenden Tätigkeit des Klägers herbeigeführt hat. Sie kann sich dann aber ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs 2 BKVO nicht dadurch entziehen, daß sie nunmehr nachträglich diese Gefahr verneint. Somit bedarf es auch keiner Entscheidung, ob - worauf sich die Revision beruft - eine nur mögliche Gefahr noch keine Maßnahmen nach § 3 Abs 1 BKVO rechtfertige, da dies den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts widersprechen würde. Diese Grundsätze würden zudem für alle gesundheitlichen Gefährdungen gelten. Die Beklagte wäre dann überhaupt gehindert gewesen, vorsorglich gesundheitliche Maßnahmen zugunsten des Klägers zu ergreifen; denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß durch das Unterlassen der Tätigkeiten unter Asbeststaub andere Gesundheitsstörungen vermieden werden sollten als die einer Asbeststaublungenerkrankung. Die Beklagte meint auch zu Unrecht, eine Anwendung des § 3 BKVO würde hier der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung widersprechen. Entgegen der Auffassung der Revision war nicht nur die starke Adipositas des Klägers wesentliche Bedingung für die Maßnahme. Auch die Beklagte ging davon aus, daß die Adipositas nur in Verbindung mit den Tätigkeiten unter Asbeststaub eine gesundheitliche Gefahr für den Kläger bildete; denn sonst hätte sie, wie bereits dargelegt, nicht nur die Unterlassung der staubgefährdenden Tätigkeit, sondern aller Tätigkeiten des Klägers angeordnet, in denen er durch seine Übergewichtigkeit besonders gefährdet war.

Das LSG hat danach im Ergebnis zu Recht die Beklagte dem Grunde nach zur Gewährung einer Übergangsleistung verurteilt. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO hat der Unfallversicherungsträger Übergangsleistung zu gewähren (s ua BSG SozR Nr 1 zu § 3, 7. BKVO vom 20. Juni 1968; Brackmann, aaO S 492v); die Übergangsleistung steht nur hinsichtlich der Dauer und der Höhe im Ermessen des Unfallversicherungsträgers (s Brackmann aaO S 492wI). Der Senat läßt jedoch anders als das LSG offen, ob § 3 Abs 2 BKVO allgemein analog anzuwenden ist, wenn Versicherte durch Maßnahmen eines Unfallversicherungsträgers, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 BKVO vorliegen, infolge Berufsaufgabe oder Wechsel der Tätigkeit finanzielle Nachteile erleiden.

Die Revision ist somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662877

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge