Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherungspflicht - Beitragspflicht - Ehrenbeamter - Beigeordneter - Aufwandsentschädigung - Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ehrenamtliche Beigeordnete einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich, die eine ihre Aufwendungen übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und sind grundsätzlich angestelltenversicherungspflichtig (Abgrenzung zu BSG vom 18.1.1990 - 4 RA 17/89 = BSGE 66, 150 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 1).

2. Beitragspflichtig ist der zu versteuernde Anteil der Aufwandsentschädigung.

 

Normenkette

SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 34 Abs. 2; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1; RKG § 48 Abs. 4 S. 1; AVG § 25 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; RVO § 1248 Abs. 4 S. 1

 

Tatbestand

Streitig sind noch die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Angestelltenversicherung und ein Anspruch auf Beitragserstattung.

Die Beigeladene zu 1), die seinerzeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, war bis Januar 1991 ehrenamtliche Beigeordnete der klagenden Stadt in Rheinland-Pfalz, und zwar ab 22. Juni 1987 mit eigenem Geschäftsbereich (Soziales und anderes). Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie eine monatliche Aufwandsentschädigung, die zu 33 1/3 vH als steuerfrei behandelt wurde.

Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, stellte mit Bescheid vom 20. April 1990 fest, daß die Beigeladene zu 1) als Beigeordnete in einem kranken- und rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe, und forderte die Klägerin zur laufenden Beitragszahlung sowie zur Nachzahlung der Beiträge für die Zeit vom 22. Juni 1987 bis 31. Dezember 1989 auf. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen bis zum Ende der Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) bei der AOK am 30. Juni 1990 nach.

Im November 1990 beantragte die Klägerin bei der AOK die Überprüfung der Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Erstattung der gezahlten Beiträge; die Beigeladene zu 1) sei als Beigeordnete nicht versicherungspflichtig, weil es sich bei der an sie gezahlten Aufwandsentschädigung nicht um Arbeitsentgelt handele. Die AOK bestätigte mit Bescheid vom 4. September 1991 ihre Auffassung über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und lehnte die Erstattung der Beiträge ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1992).

Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die AOK zur Beitragserstattung verurteilt (Urteil vom 2. Dezember 1993). Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene zu 2) Berufung eingelegt, die das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen hat (Urteil vom 9. Februar 1995). Die Beigeladene zu 1) sei nicht versicherungs- und beitragspflichtig gewesen, weil sie kein Arbeitsentgelt iS des § 14 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bezogen habe. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei es sicher richtig, auch ehrenamtliche Beigeordnete mit einem selbständigen Geschäftsbereich als gegen Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigte anzusehen, die versicherungs- und beitragspflichtig seien. Unter Berücksichtigung anderer Entscheidungen des BSG müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß Versicherungspflicht nur angenommen werden könne, wenn durch die Ausübung des Ehrenamtes Arbeitsentgelt anderweitig ausfalle und dieser Verdienstausfall durch einen Teil der Aufwandsentschädigung ersetzt werde. Allein bei einem Verdienstausfall bestehe ein Bedürfnis für eine Fortsetzung der Beitragsentrichtung im Interesse des Ehrenbeamten nach den Beträgen, die in der Aufwandsentschädigung hierfür enthalten seien. Das setze voraus, daß der Ehrenbeamte konkret vor der Berufung in das Ehrenamt eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und sie aufgegeben oder unterbrochen habe, um das Ehrenamt wahrnehmen zu können. Das treffe auf die Beigeladene zu 1) nicht zu.

Mit ihrer Revision verteidigt die Beigeladene zu 2) ihre Auffassung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung und bestreitet den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge zur Angestelltenversicherung. Sie rügt eine Verletzung des § 14 und des § 26 Abs 2 SGB IV.

Die Beigeladene zu 2) beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 9. Februar 1995 aufzuheben sowie

das Urteil des Sozialgerichts vom 2. Dezember 1993 abzuändern und die

Klage abzuweisen, soweit sie die Angestelltenversicherung betrifft.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beklagte hat sich der Revisionsbegründung der Beigeladenen zu 2) angeschlossen; die Beigeladene zu 1) hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beigeladenen zu 2) ist begründet.

Streitig sind im Revisionsverfahren nur noch die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Angestelltenversicherung und der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge zur Angestelltenversicherung. Die AOK hatte mit Bescheid vom 20. April 1990 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Rentenversicherung während der Beschäftigung als Beigeordnete ab 22. Juni 1987 festgestellt. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und war daher noch nicht gemäß § 77 SGG bindend geworden, als die Klägerin im November 1990 die Überprüfung beantragte (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG). In dem angefochtenen Bescheid vom 4. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1992 hat die AOK die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) nochmals überprüft und in diesem Zweitbescheid den früheren Verwaltungsakt bestätigt, so daß bezüglich des früheren Verwaltungsaktes keine Bindungswirkung eingetreten ist. Das SG hat auf die Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) hin die Bescheide vom 4. September 1991 und 20. Januar 1992 aufgehoben und die AOK zur Erstattung der entrichteten Beiträge verurteilt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung zur Krankenversicherung rechtskräftig geworden. Das gilt jedenfalls, nachdem das LSG die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beigeladenen zu 2) zurückgewiesen und die Beigeladene zu 2) ihre Revision auf die Angestelltenversicherung beschränkt hat.

Die Revision hat Erfolg. Die Beigeladene zu 1) war während ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich ab 22. Juni 1987 angestelltenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Angestelltenversicherung sind daher nicht zu Unrecht entrichtet worden und nicht zu erstatten.

Nach dem hier noch anzuwendenden § 2 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) waren alle Personen versicherungspflichtig, die als Angestellte (§ 3 AVG) gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt waren (ab 1. Januar 1992: § 1 Satz 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung ≪SGB VI≫). Die Beigeladene zu 1) war nicht schon aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Stellung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Ehrenbeamte stehen zwar, ebenso wie Berufsbeamte, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ≪BRRG≫). Auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ist jedoch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen dem Grunde nach in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (vgl BSGE 36, 258, 261 = SozR Nr 24 zu § 3 AVG; BSGE 50, 231, 233 = SozR 2200 § 1229 Nr 12; BSGE 56, 107, 108 = SozR 2200 § 1229 Nr 18; vgl auch Funk in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, RdNr 16 zu § 5 SGB VI). Allerdings sind Berufsbeamte aufgrund der beamtenrechtlichen Gewährleistung lebenslanger Versorgung und Hinterbliebenenversorgung versicherungsfrei (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG, vgl auch § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Dieser Tatbestand der Versicherungsfreiheit liegt bei Ehrenbeamten wie der Beigeladenen zu 1) jedoch nicht vor, weil für sie die Gewährleistung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 115 Abs 2 Satz 1 BRRG). Die Beigeladene zu 1) war vielmehr in ihrem Ehrenamt ab 22. Juni 1987 abhängig beschäftigt, erhielt Arbeitsentgelt und war somit versicherungspflichtig.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSGE 47, 201, 204 f sowie 206 f = SozR 2200 § 165 Nr 32 für den Verbandsvorsteher eines öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbandes; BSG SozR 2200 § 165 Nr 44 S 60 und BSGE 50, 231 ff = SozR 2200 § 1229 Nr 12 für einen ehrenamtlichen Bürgermeister). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Sie knüpft an die Entscheidung des 3. Senats vom 21. Januar 1969 (Breithaupt 1969, 823) an, in der die Versicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters im Saarland in der Kranken- und Angestelltenversicherung bejaht worden ist, der nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrzunehmen hatte, sondern zugleich die Spitze der Gemeindeverwaltung bildete und eine Aufwandsentschädigung erhielt. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus.

Diese Rechtsprechung steht hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit eines Ehrenbeamten als abhängige Beschäftigung anzusehen ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum Leistungsrecht, dh zu der Frage, ob ein rentenschädlicher Verdienst aus einer "Beschäftigung gegen Entgelt" iS des § 25 Abs 4 Satz 1 AVG, § 1248 Abs 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 48 Abs 4 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes vorliegt (BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; BSG vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 2/87 - USK 8894 = Kompaß 1988, 446; BSGE 66, 150, 152 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 1). Demnach richtet sich die Entscheidung, ob ein Ehrenbeamter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig wird, nach den vom BSG in ständiger Rechtsprechung zu der abhängigen Beschäftigung entwickelten Grundsätzen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb ist erforderlich, daß der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann jedoch, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (vgl BSGE 47, 201, 204 = SozR 2200 § 165 Nr 32, BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41, beide mwN). Diese Voraussetzungen sind bei Ehrenbeamten erfüllt, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sind (§ 37 Satz 1 und 2, § 115 Abs 1 BRRG) und dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit prägt (BSG SozR 2200 § 165 Nr 44). Dies ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (vgl BSGE 50, 231, 232 = SozR 2200 § 1229 Nr 12 und BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41).

Die Beigeladene zu 1) war während ihrer Tätigkeit als Beigeordnete seit dem 22. Juni 1987 in diesem Sinne abhängig beschäftigt. Das ergibt sich aus den Feststellungen des LSG zu ihrer Tätigkeit und den vom LSG herangezogenen Beschlüssen des Stadtrats der Klägerin über die "Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen durch den Oberbürgermeister auf den Bürgermeister und die Beigeordneten gemäß § 50 Abs 3 Gemeindeordnung" sowie aus den Regelungen der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl 419, zuletzt in dem hier interessierenden Zeitraum geändert durch Landesgesetz vom 27. März 1987 ≪GVBl 64≫). Das BSG kann den Inhalt dieser nicht revisiblen Vorschriften feststellen, weil es zur Klärung von Vorfragen revisibler Vorschriften, hier des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG, erforderlich ist und entsprechende Feststellungen der Vorinstanzen, die für das Revisionsgericht bindend wären (§ 163 SGG), fehlen (vgl BSGE 53, 242, 245 f = SozR 2200 § 1248 Nr 36 und BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41). Der Beigeladenen zu 1) waren nach den Feststellungen des LSG ab 22. Juni 1987 Verwaltungsaufgaben übertragen worden, nämlich der Geschäftsbereich des Sozialamts. Nach den Beschlüssen des Stadtrats erstreckte sich diese Übertragung in der Zeit von 1987 bis August 1989 auch auf den Bereich der Jugendpflege sowie den Vorsitz im Sozialausschuß, im Jugendausschuß und im Seniorenbeirat; in der Folgezeit entfiel zwar die Jugendpflege, dafür befaßte sich aber das Sozialamt auch mit der Betreuung der Kindergärten und Kinderhorte. Dies bedeutete, daß die Beigeladene zu 1) in diesem Bereich ständige Vertreterin des Oberbürgermeisters war; sie leitete insoweit die Stadtverwaltung und vertrat die Stadt nach außen (§ 50 Abs 3 Satz 4 iVm § 47 Abs 1 GemO). Die Beigeladene zu 1) erhielt vom Zeitpunkt der Übertragung dieses Geschäftsbereichs an eine Aufwandsentschädigung, was bestätigt, daß sie in erheblichem Umfang mit Verwaltungsaufgaben befaßt war. Denn die aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs 5 Satz 3 GemO ergangene Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO) vom 1. März 1974 (GVBl 105) sieht in § 13 Abs 2 Satz 1 idF vom 29. Oktober 1982 (GVBl 420) vor, daß ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, eine Aufwandsentschädigung erhalten können, wenn die Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht. Die Beigeladene zu 1) war bei der Tätigkeit in ihrem Geschäftsbereich jedenfalls einem allgemeinen Weisungsrecht ihres Dienstherrn unterworfen; denn sie verwaltete den Geschäftsbereich zwar selbständig, aber im Rahmen der Beschlüsse des Stadtrats und der allgemeinen Richtlinien des Oberbürgermeisters (§ 50 Abs 5 Satz 1 Halbs 1 GemO). Sie war an Einzelweisungen des Oberbürgermeisters gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten war (§ 50 Abs 5 Satz 2 GemO) und hatte die Beschlüsse der von ihr geleiteten Ausschüsse im Benehmen mit dem Bürgermeister vorzubereiten (§ 50 Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GemO). Das galt auch für die Einladung und Festsetzung der Tagesordnung für die Ausschußsitzungen (§ 46 Abs 3 GemO). Die Beigeladene zu 1) war unter Berücksichtigung dieser Vorschriften in erheblichem Umfang mit weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben befaßt, die ihrer Tätigkeit das Gepräge gaben. Sie war daher abhängig beschäftigt.

Die an die Beigeladene zu 1) als Pauschale gezahlte Aufwandsentschädigung war mit ihrem steuerpflichtigen Anteil Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 SGB IV. Auch insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Dieser Rechtsprechung haben sich der 11. und der 8. Senat des BSG in ihren Entscheidungen zum Leistungsrecht der Rentenversicherung angeschlossen (BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41 und BSG USK 8894 = Kompaß 1988, 446). Die abweichende Auffassung des 1. Senats in seinem Urteil vom 27. April 1982 (BSGE 53, 242, 245 = SozR 2200 § 1248 Nr 36) war seinerzeit nicht entscheidungserheblich, da es bereits an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis fehlte (ehrenamtliche weisungsfreie Tätigkeit als gewähltes Mitglied des Stadtrats). Der 4. Senat hat seine Entscheidung vom 18. Januar 1990 (BSGE 66, 150, 154 ff = SozR 3-2200 § 1248 Nr 1), die Aufwandsentschädigung sei kein "sozialrechtlich relevantes" Arbeitsentgelt, auf § 25 Abs 4 Satz 1 AVG beschränkt und die Frage des Entgeltcharakters iS der Vorschriften über die Versicherungspflicht offengelassen.

Nach § 14 Abs 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beigeladene zu 1) erhielt die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Beigeordnete, und zwar insbesondere des Teiles ihrer Tätigkeit, die als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist; denn die Zahlung wurde erst durch die Übertragung des Geschäftsbereichs ausgelöst und war damit von der Ausübung der entsprechenden Verwaltungsaufgaben abhängig (§ 13 Abs 2 Satz 1 EntschädigungsVO). Es handelte sich auch nicht nur um eine Entschädigung, die konkret oder pauschal nach den tatsächlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) für diese Tätigkeit bemessen wurde. Nach § 18 Abs 5 Satz 2 GemO können ehrenamtliche Beigeordnete eine Aufwandsentschädigung erhalten. Sie soll nach § 6 Abs 1 EntschädigungsVO die mit der Wahrnehmung des Amtes verbundenen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgelten; der Verdienstausfall kann in Form von Durchschnittssätzen ersetzt werden (§ 6 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 EntschädigungsVO). Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich in Form eines monatlichen Pauschbetrages festgesetzt (§ 7 EntschädigungsVO). Eine Regelung über die Kürzung der pauschalen Aufwandsentschädigung bei Fehlen eines tatsächlichen Verdienstausfalls gibt es weder in der EntschädigungsVO noch der Hauptsatzung der Klägerin. Vielmehr wird der Teil der pauschalen Aufwandsentschädigung, der zur Abgeltung eines Verdienstausfalls bestimmt ist, unabhängig davon gezahlt, ob bei dem einzelnen Beigeordneten durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich eine Berufstätigkeit beeinträchtigt wird und damit ein Verdienstausfall eintritt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die der Beigeladenen zu 1) gewährte Aufwandsentschädigung anders bemessen worden ist.

Wird die Aufwandsentschädigung, wie an die Beigeladene zu 1), als Pauschale gezahlt, sieht der Senat den steuerpflichtigen Anteil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt an. Der zur Entschädigung des tatsächlichen Aufwands bestimmte Anteil der Aufwandsentschädigung kann aus Vereinfachungsgründen mit dem steuerfreien Anteil angesetzt werden, der sich aus § 3 Nr 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) iVm Nr 13 Abs 4 Satz 2 der zu dieser Vorschrift ergangenen Allgemeinen Vorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn - Lohnsteuerrichtlinien - ergibt. Danach kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung als steuerfrei behandelt werden. Diesen Betrag hat auch das LSG als steuerfrei belassenen Anteil festgestellt.

Der Bewertung der Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt steht nicht entgegen, daß die ehrenamtliche Tätigkeit ihrem Wesen nach unentgeltlich ist und § 115 Abs 2 BRRG bestimmt, daß Ehrenbeamte keine Dienstbezüge erhalten (vgl auch für Bundesbeamte § 177 Abs 1 Nr 2 des Bundesbeamtengesetzes und für das frühere Beamtenrecht § 149 Abs 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 ≪RGBl I, 39≫). Aufgrund dieser Regelung darf das Landesrecht allerdings einem Ehrenbeamten keine finanziellen Leistungen gewähren, die eine den Bezügen eines aktiven Beamten "entsprechende Alimentation" darstellen und sich nach beamten- und besoldungsrechtlichen Grundsätzen bemessen (BVerwG Buchholz 239.1 § 29 Nr 1; Buchholz 232.4 § 1 Nr 1 und ZBR 1980, 25, 26). Die Vorschrift grenzt die vermögensrechtliche Stellung von Berufs- und Ehrenbeamten voneinander ab. Der Rechtscharakter der Entschädigung, die den kommunalen Wahlbeamten im Ehrenbeamtenverhältnis gewährt wird, ist demnach dadurch geprägt, daß die Entschädigung keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts darstellt, sondern lediglich dazu bestimmt ist, die mit der ehrenamtlichen, dh grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Der Entschädigung liegt in einem weit gefaßten Sinne der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde, mag sie der Höhe nach auch einer Bezahlung für geleistete Tätigkeit angenähert sein (vgl BVerwG in den zitierten Entscheidungen).

Diese Unkostenerstattung erstreckt sich jedoch nicht nur auf den Ersatz von Sach- und Baraufwendungen, sondern erfaßt auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie einen etwaigen Verdienstausfall; es soll eine den Grad der Mühewaltung und der Inanspruchnahme durch das Amt entsprechende Entschädigung gewährt werden (so schon die Erläuterungen zu § 27 Abs 1 der Deutschen Gemeindeordnung ≪DGO≫ vom 30. Januar 1935 ≪RGBl I, 49≫, vgl Surin-Loschelder, DGO, Kommentar, 1940, 387 f, 396 f). Für diese Merkmale der Aufwandsentschädigung an Ehrenbeamte spricht auch, daß sich deren Höhe nach der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl) richtet; den Gemeinden ist durch die Festsetzung von Höchstbeträgen ein gewisser Bewertungsspielraum gelassen (vgl § 13 Abs 2 EntschädigungsVO), so daß der für das konkret ausgeübte Amt erforderliche Zeitaufwand und die notwendige Arbeitsleistung in die Bemessung einfließen können. Das Steuerrecht hat der Tatsache, daß die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten auch eine Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie einen etwaigen Verdienstausfall darstellt, seit jeher Rechnung getragen und die Steuerfreiheit dieser Einnahme auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwandes beschränkt (vgl § 3 Nr 13 EStG 1934 vom 16. Oktober 1934 ≪RGBl I, 1005≫ und Runderlaß des Reichsministers des Inneren vom 26. Januar 1937 ≪RMBliV S 169≫; jetzt § 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Der den steuerfreien Anteil übersteigende Betrag einer Aufwandsentschädigung nach § 27 Abs 1 DGO wurde, wenn er 150 RM im Monat überstieg, im Einvernehmen mit dem Reichsversicherungsamt und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte bei der Feststellung der Angestellten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Amtsträger (ua der ehrenamtlichen Beigeordneten) als Entgelt zugrunde gelegt (vgl Runderlaß des Reichsministers des Inneren vom 31. März 1937 ≪RMBliV S 526≫). § 14 Abs 1 SGB IV und die hierzu ergangene Arbeitsentgeltverordnung nehmen die an Ehrenbeamte gezahlte Aufwandsentschädigung nicht von den Einnahmen aus, die als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Sie ist daher, soweit sie im Zusammenhang mit einer zwar ehrenamtlichen, aber weisungsabhängigen verwaltenden Tätigkeit gewährt wird, mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Darauf, ob es sich um ein der Arbeitsleistung adäquates Entgelt handelt, das geeignet ist, den Lebensunterhalt des Ehrenbeamten sicherzustellen, kommt es nicht an. Arbeitsentgelt ist auch eine Vergütung, die aus einer Freizeitbeschäftigung oder einer nebenberuflichen Beschäftigung erzielt wird. Ob es im Einzelfall Versicherungspflicht auslöst, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit, insbesondere die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen (§ 4 Abs 1 Nr 5 Halbs 1 AVG, § 1228 Abs 1 Nr 4 RVO - jetzt § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI - iVm § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach diesen Vorschriften lagen hier nicht vor. Die Aufwandsentschädigung einschließlich des steuerfreien Anteils betrug nach den Feststellungen des LSG zunächst bis Februar 1988 973,00 DM monatlich und wurde in der Folgezeit mehrfach angehoben. Die Beigeladene zu 1) war danach in ihrer Tätigkeit als Beigeordnete versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

Die angefochtenen Bescheide sind somit rechtmäßig. Auf die Revision der Beigeladenen zu 2) war das Urteil des SG abzuändern sowie das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage in dem noch streitigen Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543257

BSGE 78, 34-40 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

BSGE, 34

DStR 1997, 175 (Kurzwiedergabe)

RegNr, 22445 (BSG-Intern)

NVwZ 1999, 453

USK, 9605 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

WzS 1997, 221 (Leitsatz)

ZBR 1996, 288 (Leitsatz)

AuA 1997, 321 (Leitsatz 1-2)

BAGUV, RdSchr 97/96 (Gründe)

Breith, 899-905 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

DÖV 1997, 75

DÖV 1997, 75-76 (Leitsatz und Gründe)

EzS, 60/105 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

HVBG-INFO 1996, 2516-2519 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

NZS 1996, 531-534 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SozR 3-2200 § 1227, Nr 7 (Leitsatz 1-2)

SozR 3-2200 § 1248, Nr 13 (Leitsatz)

SozR 3-2940 § 2, Nr 5 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

SozSich 1996, 439 (Kurzwiedergabe)

SozVers 1997, 53-56 (Leitsatz 1-2 und Gründe)

Breith. 1996, 899

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