Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der "Fälligkeit" von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verjährung von Beitragsrückständen wird durch einen Beitragsbescheid der KK unterbrochen.

 

Orientierungssatz

1. Sind nach der Satzung einer KK die Beiträge zwar mit Ablauf des Monats fällig, jedoch erst am fünften des folgenden Monats zu zahlen, so beginnt die Verjährungsfrist nach RVO § 29 Abs 1 erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge zu zahlen sind. In einem solchen Falle ist der Zahltag der wirkliche Fälligkeitstermin.

2. Die in den BGB §§ 209 ff enthaltenen Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung gelten für die Verjährung nach RVO § 29 entsprechend; dabei tritt an die Stelle einer Klage oder der Zustellung eines Zahlungsbefehls der Verwaltungsakt der Einzugsstelle in Gestalt des Beitragsbescheides.

 

Fundstellen

NJW 1970, 1567 (LT1)

RegNr, 3749

DAngVers 1970, 157 (LT1)

USK 7005, (ST1-2, OT1)

Breith 1970, 551 (LT1)

Die Beiträge 1970, 146 (ST1)

SGb 1970, 463 (LT1)

SozR § 29 RVO (LT1), Nr 22

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