Leitsatz (redaktionell)

1. Das Angestellten-Dienstverhältnis des Verwalters der Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten an einer westfälischen Universität, für das die §§ 1 bis 3 der Assistentenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1966-02-14 (GV NW A 1966, 68) gelten, ist kein Beschäftigungsverhältnis iS des RVO § 172 Abs 1 Nr 5 (Tätigkeit zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf).

Überschreiten die Dienstbezüge eines solchen Angestellten die Jahresarbeitsverdienstgrenze (RVO § 165 Abs 1 Nr 2), so hat er - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß nach RVO § 405.

2. Hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß für einen bestimmten Anspruch ein anderer als der bisher - in Verfahren gleicher Art - beschrittene Rechtsweg gegeben ist, so kann das Revisionsgericht derjenigen Gerichtsbarkeit, die nunmehr über den Anspruch zu entscheiden hat, sachlich-rechtlich anders als der bisher für zuständig gehaltene oberste Gerichtshof entscheiden, ohne vorher erneut den Gemeinsamen Senat anzurufen.

 

Normenkette

RsprEinhG § 4 Fassung: 1968-06-19, § 1 Fassung: 1968-06-19; AssistO NW § 1 Fassung: 1966-02-14, § 2 Fassung: 1966-02-14, § 3 Fassung: 1966-02-14; RVO § 405 Abs. 1 Fassung 1970-12-21, § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17

 

Fundstellen

BSGE 39, 41-44 (LT1-2)

BSGE, 41

RegNr, 5334

USK 74169 (LT2, ST1-3)

Die Beiträge 1975, 118-122 (LT1)

MDR 1975, 523 (LT2)

SGb 1975, 414-417 (LT1-2)

SozR 1500 § 163, Nr 1 (LT3)

SozR 1900 § 4, Nr 1 (LT2)

SozR 2200 § 405, Nr 2 (LT1)

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