Leitsatz (redaktionell)

Es ist mit dem GG , insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG) und mit dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar, daß seit dem 1.1.1983 Beiträge zur KVdR (nach dem halben allgemeinen Beitragssatz) auch von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhoben werden.

 

Orientierungssatz

Beitragspflicht von Pensionen ist nicht verfassungswidrig.

 

Normenkette

GG Art. 14 Fassung: 1949-05-23, Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 33 Abs. 5 Fassung: 1949-05-23; RVO § 180 Abs. 5 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 Fassung: 1981-12-01, § 385 Abs. 2 a.F.assung 1981-12-01, § 180 Abs. 5 Nr. 2 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 S. 2 Nr. 1 Fassung 1981-12-01

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 15.12.1983; Aktenzeichen L 5 K 53/83)

SG Koblenz (Entscheidung vom 26.08.1983; Aktenzeichen S 3 K 21/83)

 

Tatbestand

Die beklagte Ersatzkasse, bei der der Kläger als Rentner krankenversichert ist, fordert Beiträge auch von seinen Versorgungsbezügen als Ruhestandsbeamter.

Der Kläger ist 1919 geboren, war früher Angestellter und versicherte sich nach Übernahme in das Beamtenverhältnis (1963) bei der Beklagten freiwillig weiter. Mit der Beantragung einer (ihm ab Juni 1978 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligten) Erwerbsunfähigkeitsrente wurde er Pflichtmitglied der Beklagten. Seit März 1979 ist er als Regierungsamtmann a. D. im Ruhestand.

Bis Ende 1982 war seine Krankenversicherung als Rentner (KVdR) für ihn beitragsfrei. Seit der Neuregelung der KVdR-Beiträge zum 1. Januar 1983 trägt er den von der Rente zu zahlenden Beitrag selbst (11,8 vH des jeweiligen Rentenzahlbetrages, der sich Anfang 1983 auf 1426,90 DM belief). Zu diesem Beitrag erhält er einen Zuschuß der Rentenversicherung, der bis Juni 1983 den gesamten Beitrag deckte, ab 1. Juli 1983 auf 10,8 vH der Rente sank und seit dem 1. Juli 1984 noch 8,8 vH der Rente beträgt; dem Kläger werden daher seitdem 3 vH des Rentenzahlbetrages als eigener Beitragsanteil von der Rente einbehalten. Außerdem fordert die Beklagte seit dem 1. Januar 1983 auch Beiträge von seinen Versorgungsbezügen als Ruhestandsbeamter (2.323,10 DM), und zwar nach ihrem halben allgemeinen Beitragssatz (5,95 vH), mithin in Höhe von 138,22 DM monatlich.

Der Widerspruch des Klägers gegen diese Forderung der Beklagten wurde von ihr mit Bescheid vom 21. Februar 1983 zurückgewiesen. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteile des Sozialgerichts -SG- Koblenz vom 26. August 1983 und des Landessozialgerichts -LSG Rheinland-Pfalz- vom 15. Dezember 1983). Das LSG hat ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Klägers sei die von der Beklagten angewendete Bestimmung ihrer Versicherungsbedingungen über die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die mit der entsprechenden Gesetzesvorschrift (§ 180 Abs 5 Nr 2 iVm Abs 8 Reichsversicherungsordnung -RVO-) übereinstimme, nicht verfassungswidrig; sie verstoße insbesondere nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums iS des Art 33 Abs 5 des Grundgesetzes (GG). Ruhestandsbeamte, die - wie der Kläger - früher als aktive Beamte aus ihren Dienstbezügen Beiträge zu einer freiwillig fortgeführten Krankenversicherung zu entrichten gehabt hätten, würden nicht unzumutbar belastet, wenn seit Anfang 1983 auch ihre Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig seien; ihr angemessener Lebensunterhalt werde dadurch nicht gefährdet, Art 33 Abs 5 GG sei folglich nicht verletzt. Das gleiche gelte für die Eigentumsgarantie sowie das Sozialstaats- und das Rechtsstaatsprinzip, die im übrigen, weil in Art 33 Abs 5 GG enthalten, neben dieser Vorschrift nicht besonders zu prüfen seien. Schließlich verstoße es nicht gegen den Gleichheitssatz, daß zwar zu den von der Rente zu entrichtenden Beiträgen ein Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers zu zahlen sei, dagegen kein vergleichbarer Zuschuß des Dienstherrn zu den von den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträgen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er sieht in der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen von seinen Versorgungsbezügen vor allem einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nach denen der Beamte "von aller Pflichtversicherung befreit" sei. Diese Grundsätze dürften nicht durch anderes, dem Beamtenrecht fremdes Recht verdrängt werden; dem Beamten dürfe nicht jede Wahlfreiheit, ob und wie er sich versichern wolle, genommen werden. Bei Ruhestandsbeamten, die gleichzeitig eine Rente bezögen, könne es allenfalls "eine Art Splitting" zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und denen der beamtenrechtlichen Beihilfe geben. Sein standesgemäßer Unterhalt sei im übrigen nicht nur durch die Erhebung der streitigen Beiträge, sondern zur gleichen Zeit auch durch eine Begrenzung seiner Versorgungsbezüge gefährdet worden, während andere Beamte - durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von über 390 DM - sich schon mit geringen Beiträgen vollen Versicherungsschutz hätten verschaffen können. Mit der "kurzfristig vorgenommenen mehrfachen Senkung" seiner Versorgungsbezüge habe der Gesetzgeber auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Schließlich sei der Gleichheitssatz verletzt, wenn ein Beitragszuschuß zwar den Rentenbeziehern zu den von der Rente, nicht aber den Ruhestandsbeamten zu den von den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträgen gewährt werde. Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat besonders auf den Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen, wonach die Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen seien; dazu gehöre bei Rentnern ihr gesamtes Alterseinkommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem sie von dem Kläger seit dem 1. Januar 1983 auch Krankenversicherungsbeiträge von seinen Versorgungsbezügen als Ruhestandsbeamter fordert, ist rechtmäßig, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

Die Beiträge für die in der KVdR versicherten Personen sind, wie die für andere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, nach einem Grundlohn zu erheben (§ 385 Abs 1 Satz 1 RVO). Zu dem Grundlohn gehört - außer dem Zahlbetrag der Rente bis zu einer bestimmten Bemessungsgrenze (§ 180 Abs 5 Nr 1 RVO) - auch der Zahlbetrag "der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)", soweit sie zusammen mit der Rente die Bemessungsgrenze nicht übersteigen (§ 180 Abs 5 Nr 2 RVO). Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ua "Versorgungsbezüge aus einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis" (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO). Diese Regelung, die die genannten Versorgungsbezüge erstmals in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen hat, beruht auf dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 - RAG 1982 - vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205, Art 2 Nr 2); sie ist am 1. Januar 1983 in Kraft getreten (Art 20 Abs 2 Nr 4). Ihr entsprechen die Versicherungsbedingungen der beklagten Ersatzkasse (§ 507 Abs 4 RVO iVm § 18 Abs 4 der Versicherungsbedingungen).

Hiernach sind auch die Versorgungsbezüge des Klägers beitragspflichtig, und zwar mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten (§ 385 Abs 2a RVO iVm § 514 Abs 2 RVO, beide idF des RAG 1982, Art 2 Nrn 13 und 20). Der halbe allgemeine Beitragssatz der Beklagten belief sich am 1. Januar 1983 auf 5,95 vH. Aus ihm und den damaligen Versorgungsbezügen des Klägers von monatlich 2323,10 DM errechnete die Beklagte zutreffend einen Monatsbeitrag von 138,22 DM; ihn hat der Kläger allein zu tragen (§ 381 Abs 2 Satz 1 RVO idF von Art 2 Nr 11 RAG 1982 iVm § 514 Abs 2 RVO).

Die genannten Bestimmungen der RVO und der Versicherungsbedingungen der Beklagten sind mit den Vorschriften des GG vereinbar; sie widersprechen insbesondere nicht, wie der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GG).

Zu diesen Grundsätzen und damit zum "Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums" (vgl Leibholz/Rinck, GG, 6. Aufl, Art 33, Anm 5) gehört, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden hat, daß die Beamtenbezüge so festzusetzen sind, daß sie für eine "amtsangemessene" Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie ausreichen; das gilt nicht nur für die Zeit des aktiven Dienstes, sondern auch für die des Ruhestandes (BVerfGE 11, 203, 215 f; 44, 249, 264; 58, 68, 77; Leibholz/Rinck aaO Anm 9, 9a). Der Unterhalts- oder Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht dabei auf Seiten des Beamten die Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft - grundsätzlich lebenslang - zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 44 aaO; 52, 303, 330).

Was den Inhalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn im einzelnen betrifft, so beschränkt sie sich nicht auf die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse des Beamten, sondern umfaßt, jedenfalls im weiteren Sinne, auch die Pflicht zur Fürsorge in den Wechselfällen des Lebens, insbesondere in Krankheitsfällen (vgl BSGE 55, 67, 75). Diese Fürsorgepflicht erfüllt der Dienstherr vornehmlich durch ein entsprechend ausgestaltetes Beihilfesystem, das als solches allerdings in seinem Bestand nicht verfassungsrechtlich geschützt ist (Leibholz/Rinck aaO Anm 9b). Soweit danach der Dienstherr Krankheitskosten nicht im Wege der Beihilfe erstattet und die Restkosten auch nicht aus den laufenden Bezügen gedeckt werden, sondern - was heute die Regel ist - insoweit eine private Krankenversicherung des Beamten eintritt, sind deren Prämien bei der Bemessung der Beamtenbezüge mit zu berücksichtigen (BVerfGE 58 aaO). Ein Teil der Beamten hat jedoch auch die Möglichkeit, sich unter Verzicht auf die Inanspruchnahme von Beihilfen des Dienstherrn in der gesetzlichen Krankenversicherung (weiter-)zu versichern; das gilt namentlich für Beamte, die, wie der Kläger, schon vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Angestellte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise diese Beamten, aber auch die lediglich beihilfeberechtigten, für das Risiko der Krankheit Vorsorge treffen wollen, ist ihnen bisher in der Regel selbst überlassen worden.

Ob deswegen die "Vorsorgefreiheit" der Beamten mit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (so wohl Leisner, Beamtensicherung zwischen Beihilfe und Krankenversicherung, 1978, S 51 ff) oder ob nicht auch für Beamte - ähnlich wie für andere abhängig Beschäftigte - eine bestimmte Art der Krankheitsvorsorge gesetzlich vorgeschrieben werden könnte, etwa durch Einführung einer Versicherungspflicht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger ist nämlich durch die Belastung seiner Versorgungsbezüge mit Beiträgen zur KVdR seit dem 1. Januar 1983 weder in die Sozialversicherungspflicht einbezogen worden, wie er meint, noch sonst gegen seinen Willen in der Vorsorgefreiheit für den Krankheitsfall beschränkt worden.

Krankenversicherungspflichtig geworden ist der Kläger schon mit der Beantragung einer (ihm dann ab Juni 1978 auch bewilligten) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damals galten für die KVdR noch nicht die einschränkenden Vorschriften, die bei Rentenanträgen nach dem 30. Juni 1978 die Mitgliedschaft der Antragsteller in der KVdR davon abhängig machen, daß bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt sind (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO idF des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I S 1069, und die Übergangsvorschrift in Art 2 § 1 dieses Gesetzes). Bis zu dem genannten Stichtag wurde vielmehr grundsätzlich jeder Rentenantragsteller Mitglied der KVdR. Andererseits hatte er auch damals schon das Recht, sich von der KVdR-Pflicht befreien zu lassen, wenn er privat gegen Krankheit versichert war; dabei brauchten die Leistungen dieser Versicherung nur der Art und nicht auch der Höhe nach den Leistungen der KVdR zu entsprechen, so daß die Versicherung auch mit einer hohen Selbstbeteiligung und deshalb niedrigen Prämien abgeschlossen werden konnte (§ 173a RVO). Von dieser Befreiungsmöglichkeit hat der Kläger indessen seinerzeit keinen Gebrauch gemacht, wozu er allerdings auch kaum Anlaß hatte, weil die KVdR damals (und noch bis Ende 1982 bzw Mitte 1983) für den Rentner selbst beitragsfrei war, mithin eine besonders günstige Versicherungsmöglichkeit bot. Obwohl der Kläger somit kraft Gesetzes - durch Beantragung einer Rente - Mitglied der KVdR geworden ist, so ist dies letztlich doch mit seiner Zustimmung geschehen, wie er auch vorher schon lange Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichert gewesen war. Er hat auch später davon abgesehen, sich von der KVdR-Pflicht befreien zu lassen, als mit Wirkung vom 1. Januar 1983 Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen wurden und denjenigen Rentnern, die sich früher nicht hatten befreien lassen, die jedoch unter den veränderten Verhältnissen eine Befreiung wünschten, diese Möglichkeit vorübergehend wiedereröffnet wurde (§ 534 RVO idF des RAG 1982, Art 2 Nr 23; vgl dazu auch die Begründung in der BT-Drucks 9/458, S 37 zu Nr 22 - 534). Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger gegen seinen Willen Pflichtmitglied der KVdR geworden oder geblieben ist.

Gegen die Mitgliedschaft in der KVdR als solche erhebt der Kläger auch keine Einwände. Ihm geht es vielmehr nur darum, von seinen Versorgungsbezügen keine Beiträge entrichten zu müssen. Als Mitglied der KVdR muß er indessen hinnehmen, entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung, dh nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zu den Versicherungslasten mit Beiträgen herangezogen zu werden. Dabei können seine Versorgungsbezüge nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie - anders als seine Rente - ihre Grundlage nicht im Sozialrecht, sondern im Beamtenrecht haben und weil sie nur für die Bemessung der Beiträge, nicht aber für die Frage der Versicherungspflicht in der KVdR von Bedeutung sind (zu letzterem vgl Töns in DOK 1982, 429, 432 rechte Spalte unten). Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers als dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Gesichtspunkt besteht zwischen seinen Renten- und seinen Versorgungsbezügen kein rechtlich erheblicher Unterschied. Beide Bezüge erhöhen seine Leistungsfähigkeit in gleicher Weise. Warum es dennoch, wie der Kläger meint, gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen soll, wenn seine Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, ist nicht erkennbar.

Nicht realisierbar ist seine - hilfsweise vorgetragene - Anregung, bei Ruhestandsbeamten, die gleichzeitig eine Rente beziehen, könnte "eine Art Splitting" zwischen den Leistungen der Krankenversicherung und den Beihilfeleistungen des Beamtenrechts stattfinden; dabei denkt der Kläger offenbar daran, daß die Leistungen der KVdR um die Beihilfeleistungen des Dienstherrn gemindert und dementsprechend Beiträge zur KVdR nur von den um die Versorgungsbezüge gekürzten Einnahmen (Renten) erhoben werden. Für eine solche Einschränkung der KVdR-Leistungen bietet das Gesetz indessen keine Handhabe. Als "Vollmitglied" der KVdR hat der Kläger Anspruch auf die gleichen Leistungen wie jeder andere in der KVdR versicherte Rentner. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für seine KVdR-Beiträge, insbesondere die von ihm geforderte Kürzung um die Versorgungsbezüge, ist deshalb, abgesehen von rechtlichen Hindernissen, auch von der Sache her nicht begründet. Er kann nicht einerseits einen Anspruch auf die vollen Leistungen erwerben, andererseits - im Gegensatz zu anderen Versicherten, die dafür ihr volles Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommen zur Verfügung stellen müssen - einen Teil seiner Bezüge der Beitragspflicht entziehen.

Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers wird durch die Belastung seiner Versorgungsbezüge mit KVdR-Beiträgen weder beeinträchtigt noch gefährdet. Immerhin hatte er im Jahre 1983 außer einer Rente von 1.426,90 DM noch Versorgungsbezüge von 2.323,10 DM, insgesamt also ein monatliches Ruhestandseinkommen von 3.750 DM. Die Beklagte fordert von ihm für die streitige Zeit aus den Versorgungsbezügen einen Beitrag von monatlich 138,22 DM. Auch wenn zu diesem Beitrag seit dem 1. Juli 1983 noch ein Beitragsabzug von der Rente (zunächst von 1 vH, seit dem 1. Juli 1984 in Höhe von 3 vH) hinzugekommen ist (§ 385 Abs 2 RVO iVm § 83e Angestelltenversicherungsgesetz -AVG-, beide idF des RAG 1982, Art 2 Nr 13 und Art 3 Nr 6), hat der Kläger deswegen seine Lebenshaltung nicht wesentlich einzuschränken brauchen. Daß der Dienstherr mit der Auferlegung der streitigen Beiträge seine Alimentationspflicht ihm gegenüber verletzt hat, wie der Kläger meint, kann jedenfalls nicht angenommen werden. Dies ist umso weniger der Fall, als der Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, welcher Lebensunterhalt iS von Art 33 Abs 5 GG angemessen ist, einen weiten Bewertungsspielraum hat (BVerfGE 58, 68, 78 mwN aus der Rechtsprechung des BVerfG). Im übrigen steht der Beitragslast des Klägers ein Krankenversicherungsschutz für ihn selbst und evtl mitversicherte Angehörige gegenüber, dessen Finanzierung auch sonst zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehört.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine weitere Minderung seiner Versorgungsbezüge verweist - das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1523) hat sie nunmehr bei gleichzeitigem Bezug einer Rente auch bei den vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen (wie dem des Klägers) für Zeiten ab 1. Januar 1982 begrenzt, dabei jedoch eine schonende Übergangsregelung getroffen (Art 2 § 1 Nr 7, § 2) -, so rechtfertigt auch diese Einkommensminderung, selbst in ihrer Kumulation mit den seit 1983 für den Kläger eingetretenen Beitragsbelastungen, nicht seine Annahme, sein "standesgemäßer" Lebensunterhalt sei seit 1983 nicht mehr gesichert, die Alimentationspflicht des Dienstherrn somit nicht mehr erfüllt. Die durch die genannten Vorschriften erfolgte Begrenzung der Versorgungsbezüge bezweckt lediglich, die bisherige "Überversorgung" von Ruhestandsbeamten, die zugleich eine Rente beziehen, schrittweise auf das normale Maß eines allein beamtenrechtlich versorgten Pensionärs abzubauen. Deshalb kann für die Frage, ob die dem Kläger verbliebenen Versorgungsbezüge noch amtsangemessen sind, nur die Normalversorgung der Maßstab sein; diese wird aber von den Versorgungsbezügen des Klägers, auch nach Abzug der streitigen Beiträge, nicht unterschritten, sondern immer noch weit überschritten (vgl zur Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge BVerfGE 17, 337, 350 f).

Der weitere Hinweis des Klägers, daß andere Beamte schon mit geringen Beiträgen einen vollen Krankenversicherungsschutz erwerben könnten, sofern sie nämlich eine Nebenbeschäftigung aufnähmen, deren Monatsverdienst über 390 DM liege, betrifft eine Regelung, die inzwischen wieder aufgehoben worden ist, nachdem der Gesetzgeber ihre Unzweckmäßigkeit erkannt hatte (§ 8 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - idF des Art 3 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981, BGBl I S 1497, in Kraft getreten am 1. Januar 1982, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 wieder geändert durch Art II § 16 Nr 2 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl I S 1450).

Soweit der Kläger in der Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur KVdR auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art 14 GG sieht - wobei er offenbar einen Anspruch auf ungeschmälerte, von Beitragslasten freie Zahlung der Versorgungsbezüge zu seinem "Eigentum" rechnet -, so hat schon das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG der Schutz der aus der Beamtenstellung fließenden Ansprüche in Art 33 Abs 5 GG seine besondere verfassungsrechtliche Regelung gefunden hat; diese Spezialregelung geht der des Art 14 GG vor und schließt sie insoweit als selbständigen Prüfungsmaßstab aus (vgl Leibholz/Rinck aaO, Anm 7, und BVerfGE 52, 303, 344 unten). Das gleiche gilt für das Sozialstaatsprinzip, das für den Bereich des Beamtenrechts, insbesondere des Beamtenversorgungsrechts, durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums näher konkretisiert wird, wie überhaupt Art 33 Abs 5 GG "heute auch im Zusammenhang mit den ... im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist" (BVerfGE 44, 249, 250, 267; vgl auch Leibholz/Rinck aaO, Anm 8; BVerfGE 58, 68, 78 f).

Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich der Kläger unter Hinweis auf die "kurzfristig vorgenommene mehrfache Senkung" seiner Versorgungsbezüge beruft, hat nach Ansicht des BVerfG "für das Beamtenverhältnis in aller Regel eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren", so daß es auch insoweit mit einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art 33 Abs 5 GG sein Bewenden habe (BVerfGE 52, 303, 345 mwN; die Entscheidung betraf leitende Krankenhausärzte, denen nachträglich durch ein Landesgesetz eine finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an ihren nach Art 33 Abs 5 GG geschützten Liquidationseinnahmen auferlegt worden war). Nach Ansicht des BVerfG genießen dabei selbst rechtsverbindlich und ohne einen Änderungsvorbehalt zugesicherte Einkünfte von Beamten keinen absoluten Bestandsschutz; der Gesetzgeber könne auch in solche Rechtspositionen eingreifen, wenn sich seine Ziele im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nur auf diese Weise verwirklichen ließen und er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit beachte (BVerfGE 52, 303, Leitsatz 2). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.

Der Senat läßt dabei dahingestellt, ob und inwieweit der Kläger durch die Neuregelung der Beitragszahlung in der KVdR überrascht worden ist; immerhin ist sie bereits ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten (1. Januar 1983) in dem Ende 1981 erlassenen RAG 1982 angekündigt worden (eine ähnliche Regelung hatte schon das 21. RAG vom 25. Juli 1978, BGBl I S 1089, in Art 3 § 1 Nr 1 vorgesehen; danach sollten auch andere, der Rente vergleichbare Einnahmen als beitragspflichtiger Grundlohn gelten; die Bestimmung ist nach der Neuregelung der KVdR durch das RAG 1982 in dessen Art 17 wieder gestrichen worden). Selbst wenn der Kläger, wie andere Versorgungsempfänger, darauf vertraut haben sollte, daß sein seit März 1979 gezahltes Ruhegehalt nicht nachträglich durch Beiträge zur KVdR belastet werde, wird dadurch die Gültigkeit der - auch ihn erfassenden - gesetzlichen Neuregelung nicht in Frage gestellt; denn der Gesetzgeber hat offenbar keine Möglichkeit gesehen, seine Reformziele anders als geschehen zu verwirklichen.

Welche Gründe ihn im RAG 1982 zu einer Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR bewogen haben, ist der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/458, S 29 f, 33 ff) hinreichend deutlich zu entnehmen. Danach hat neben dem Bestreben, den Krankenkassen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (deren Höhe auf jährlich 800 bis 1000 Millionen DM geschätzt wurde, mit den Beiträgen aus Beamtenpensionen als dem größten Einzelposten, BT-Drucks aaO, S 4, 47 f), die Erwägung im Vordergrund gestanden, alle Rentner "zur solidarischen Finanzierung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit" heranzuziehen (BT-Drucks aaO, Anlage 3, S 55 zu 2) und zu diesem Zweck "die gesamten auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehenden Alterseinnahmen" in Anspruch zu nehmen, soweit sie "funktional Ersatz von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Arbeitseinkommen sind"; deshalb sei auch "die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ... sach- und systemgerecht", führe "zu mehr Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Rentner" und trage dazu bei, "die Belastung der Aktiven nicht in demselben Maße wie bisher steigen zu lassen" (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/884, S 56 unter 3; vgl ferner aus der Beratung des RAG 1982 im Bundestag die Ausführungen von Heyenn, Schmidt und Ehrenberg in der 60. Sitzung am 23. Oktober 1981, Sitzungsberichte S 3463, 3468 und 3470; dabei nannte letzterer als Ziele der Neuregelung "mehr Beitragsgerechtigkeit und Harmonisierung der Alterssicherungssysteme").

Die Beweggründe für die gesetzliche Neuregelung der KVdR-Beiträge lagen hiernach, neben einer Einnahmeerhöhung der Krankenkassen, vor allem auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern); hinzu kamen allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln. Daß dabei eine im Beitragsrecht der Sozialversicherung bisher respektierte Schranke, nämlich Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich Versicherungspflicht begründen, übersprungen wurde, hat man gesehen, aber bewußt in Kauf genommen (vgl dazu BT-Drucks 9/458, Anlage 2, S 49 unter 1 und Töns aaO). Andererseits ist offenbar entscheidend ins Gewicht gefallen, daß ein KVdR-System, das die Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann, wenn die Rente nur einen Teil, uU sogar nur einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet, sozialpolitisch zu schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler der Krankenversicherung übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann. Vor allem gibt es keine sachliche Berechtigung dafür, die "aktiven" Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren Einnahmen zur Altersversorgung insgesamt wirtschaftlich besser als der Durchschnitt der aktiven Mitglieder stehen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl hierzu für die Ortskrankenkassen den Statistischen und finanziellen Bericht für das Jahr 1983, herausgegeben vom Bundesverband der Ortskrankenkassen, S 17 ff).

Solange die gesetzliche Krankenversicherung - entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption - im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihnen erzielten und zu Beiträgen herangezogenen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem "Gesamteinkommen" der Beschäftigten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besser verdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger verdienenden mit aufkamen. Dieses in sich ausgewogene System wurde gestört, als mit der Schaffung der KVdR Rentner sehr unterschiedlicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen wurden und eine niedrige Rente keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bedeuten brauchte. Wenn unter diesen - neuen - Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten behalten sollte, dann konnten die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere Versorgungsbezüge haben, nicht mehr allein nach der Höhe der Rente bemessen werden. Auch diese anderen Versorgungsbezüge mußten dann vielmehr zu Beiträgen herangezogen werden, jedenfalls soweit sie der Rente vergleichbar sind, dh aus einer früheren beruflichen Betätigung herrühren und der Sicherstellung der Altersversorgung dienen.

Bei der Ausdehnung der Beitragspflicht auf solche Versorgungsbezüge hätte sich der Gesetzgeber allerdings darauf beschränken können, dies nur für nach der Verkündung oder dem Inkrafttreten des RAG 1982 neu in der KVdR pflichtversicherte Rentner (Rentenantragsteller) vorzuschreiben, bei den "Altrentnern" (wie dem Kläger) es dagegen bei dem bisherigen Rechtszustand (Beitragsfreiheit der Versorgungsbezüge) zu belassen. Wenn der Gesetzgeber diese Lösung nicht gewählt hat, weil sie ihm offenbar wegen der Dringlichkeit seines Reformanliegens nicht vertretbar erschien, so hat er sich damit nach Ansicht des Senats noch im Rahmen der ihm zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit gehalten und weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen noch den Betroffenen dadurch ein unzumutbares Opfer auferlegt.

Das gilt auch für den Kläger, der seit dem 1. Januar 1983 von seinen Versorgungsbezügen KVdR-Beiträge zu zahlen hat. Wie schon ausgeführt, hatte er während der fraglichen Zeit bei einem Ruhestandseinkommen von insgesamt 3.750 DM einen Monatsbeitrag von 138,22 DM für seine KVdR zu entrichten; dafür wurde ihm (und möglicherweise auch mitversicherten Angehörigen) ein voller Krankenversicherungsschutz zuteil. Mit dem gleichen Beitragsaufwand hätte er eine private Krankheitskostenvollversicherung bei weitem nicht finanzieren können. Der genannte Beitrag hätte aber auch kaum ausgereicht, eine private Zusatzversicherung zur Deckung der - durch Krankheitsbeihilfen des Dienstherrn nicht gedeckten - Restkosten abzuschließen. Wäre der Kläger im übrigen nicht schon im Jahre 1979, sondern erst unter der Geltung des neuen KVdR-Beitragsrechts in den Ruhestand getreten, dann würde sich die jetzt von ihm beanstandete Beitragspflicht seiner Versorgungsbezüge nicht als eine Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand (Beitragsfreiheit bis Ende 1982), sondern umgekehrt als eine Entlastung darstellen. Dann hätte der Kläger nämlich bis zum Eintritt in den Ruhestand als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (weiter-)versicherter Beamter den vollen Krankenversicherungsbeitrag aufbringen müssen, der sich aus seinen gesamten innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Dienstbezügen und dem vollen Beitragssatz errechnete; anschließend hätte er jedoch als ein in der KVdR versicherter Rentner- Pensionär von den Versorgungsbezügen, wie auch jetzt, nur Beiträge nach dem halben Beitragssatz der Beklagten zu entrichten brauchen. Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - zugleich eine Rente beziehen, genießen somit auch nach der Ausdehnung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge noch einen verhältnismäßig günstigen, die Grenze der zumutbaren Belastung jedenfalls nicht überschreitenden Krankenversicherungsschutz.

Unbegründet ist schließlich die Rüge des Klägers, der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sei verletzt, weil er als Ruhestandsbeamter den seit Anfang 1983 von den Versorgungsbezügen zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag allein zu tragen habe, während der von der Rente zu entrichtende KVdR-Beitrag bis Mitte 1983 voll, seitdem noch zum großen Teil von der Rentenversicherung in Gestalt eines Beitragszuschusses getragen worden sei und weiterhin getragen werde, was besonders den "Nur-Rentnern" zugute komme.

Richtig ist, daß von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bereits seit dem 1. Januar 1983 Beiträge erhoben werden, von den Renten aber erst seit dem 1. Juli 1983 ein eigener Beitragsanteil der Rentner einbehalten wird, der zunächst 1 vH des Rentenzahlbetrages betrug, ab 1. Juli 1984 auf 3 vH stieg und vom 1. Juli 1985 an nach der bisherigen Planung des Gesetzgebers auf 5 vH steigen wird. Darin liegt jedoch nur scheinbar eine Bevorzugung der "Nur-Rentner" gegenüber denjenigen Rentnern, die zugleich eine Beamtenpension beziehen (Rentner-Pensionäre). Die Rentner haben nämlich mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen auch Leistungen der KVdR mitfinanziert und so eine Vorleistung erbracht, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute kommt (vgl dazu BSGE 54, 293, 299). Auch die durch solche Beitragszuschüsse gedeckten Beitragsanteile der Rentner sind deshalb zu ihren Gunsten mit zu berücksichtigen. Dann sind aber "Nur-Rentner", die seit dem 1. Januar 1983 den KVdR-Beitrag in Höhe von 11,8 vH der Rente selbst zu tragen haben (§§ 381 Abs 2 Satz 1, 385 Abs 2 RVO), gegenüber denjenigen, deren Beiträge - wie die des Klägers - von einem aus Rente und Versorgungsbezügen zusammengesetzten Ruhestandseinkommen erhoben werden, nicht bevorzugt, sondern eher benachteiligt, weil für die Versorgungsbezüge nur der halbe Beitragssatz gilt. Daß der Krankenversicherungsträger von den Versorgungsbezügen nur diesen "halben" Beitrag erhält, während ihm von der Rente der volle, von dem Rentenversicherungsträger und dem Rentner gemeinsam getragene Beitrag zufließt, beschwert allenfalls den Krankenversicherungsträger. Ob dieser Nachteil, wie schon öfters gefordert worden ist, durch einen Beitragszuschuß des die Versorgungsbezüge zahlenden Dienstherrn ausgeglichen werden sollte, hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl dazu auch BSGE 55, 67, 75 f).

Da somit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur KVdR sämtlich unbegründet sind, die einschlägigen Regelungen nach Ansicht des Senats auch sonst mit dem GG vereinbar sind und die Beitragsforderung der Beklagten im übrigen nach Grund und Höhe unter den Beteiligten nicht streitig ist, hat der Senat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat er nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes entschieden.

 

Fundstellen

BSGE 58, 1-10 (LT1)

BSGE, 1

RegNr, 15519

Das Beitragsrecht Meuer, 497 E 52a 1 (LT1)

KVRS, A-3120/12 (LT1)

DOK 1985, 247-248

USK, 84220 (LT1)

ZBR 1985, 244-247 (LT1)

BdLKK, RdSchr KV 18/85 (LT1)

Die Beiträge 1985, 260-268 (LT1)

ErsK 1985, 248-249 (LT1)

KrV 1985, 55 (SP1)

SozR 2200 § 180, Nr 23 (LT1)

ZfSH/SGB 1985, 567-570 (LT1)

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