Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltbegrenzung. Entgeltbescheid. AVI. Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage gegen Versorgungsträger. Bindung des Rentenversicherungsträgers an festgestellte Daten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der sogenannte Entgeltbescheid des Versorgungsträgers ändert oder ersetzt keine Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte und wird selbst durch spätere Rentenbescheide gleichfalls weder abgeändert noch ersetzt (Fortführung von BSG Urteil vom 14.5.1996 - 4 RA 95/94).

2. Die Verpflichtungsklage eines Versorgungsberechtigten gegen den Versorgungsträger, dem Rentenversicherungsträger vorzuschreiben, bei der Festsetzung der Höhe des SGB 6-Rentenanspruchs die diesem gesetzlich vorgegebene allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden, ist unzulässig (Weiterführung von ua BSG Teilurteil und Vorlagebeschluß vom 14.6.1995 - 4 RA 98/94).

3. Hat der Versorgungsträger im sogenannten Entgeltbescheid die bei der späteren Rentenberechnung möglicherweise rechtserheblichen Daten richtig vorgemerkt und dabei die Voraussetzungen eines Sondertatbestandes nicht festgestellt, wird der Versorgungsberechtigte hierdurch in eigenen Rechten nicht unmittelbar beeinträchtigt, der Rentenversicherungsträger nur an die festgestellten Daten gebunden.

 

Normenkette

AAÜG § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67; AAÜG § 8 Abs. 5 S. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 28.11.1994; Aktenzeichen S 15 An 3695/94)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Versorgungsträger, hier die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn 1 bis 26 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ iS von § 8 Abs 4 Nr 1 aaO), dem Rentenversicherungsträger für die spätere Festsetzung der Höhe der Regelaltersrente des Klägers den bei der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legenden Verdienst iS von § 256a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und dabei das erzielte Bruttoarbeitsentgelt als maßgeblich feststellen mußte, auch soweit dieses die Werte nach § 6 Abs 1 iVm der Anlage 3 zum AAÜG (Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze) kalenderjährlich übersteigt.

Der im Oktober 1925 geborene Kläger war von 1955 bis 1991 an der Musikhochschule "H. E." in B. beschäftigt. Er gehörte der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR an. Mit Wirkung zum 1. September 1960 war ihm eine Versorgungszusage aufgrund der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der früheren DDR vom 12. Juli 1951 (≪AVI≫ GBl Nr 85, S 675 = Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) erteilt. Zum 1. Oktober 1990 belief sich sein in der früheren DDR erworbener, dort bis zum 1. Juli 1990 nicht dynamisierbarer und seitdem auf DM aufgewerteter Gesamtanspruch auf Altersversorgung (Summe aller seiner Altersversorgungsansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der AVI) auf 2.181,60 DM. Die BfA (bzw deren Funktionsvorgängerinnen) haben ihm seither monatlich mindestens diesen Betrag ausgezahlt; die zum 1. August 1991 ausgesprochene Herabsetzung des Anspruches auf 2.010,-- DM wurde zurückgenommen, der einbehaltene Differenzbetrag nachgezahlt. Ab Januar 1992 ergab sich der gegen die BfA als Rentenversicherungsträger gerichtete Gesamtanspruch des Klägers auf Altersversorgung als Summe aus der im sog maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI berechneten SGB VI-Regelaltersrente und dem Rentenzuschlag, der zur Einhaltung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI gezahlt wurde. Die mit Bescheid vom 1. Februar 1994 aufgrund des individuellen Versicherungsverlaufs festgesetzte Höhe des SGB VI-Rentenanspruchs betrug im Mai 1994 2.460,95 DM. Dieser Bescheid ist im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin (L 8 An 187/94) angefochten.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1993, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1994, stellte die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme unter Bezugnahme auf die §§ 5 bis 8 AAÜG ua den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI fest, ferner das nachgewiesene jährliche Bruttoarbeitsentgelt und die - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - Zeiten der Unterbrechung der Beitragsleistung. Zudem stellte sie für alle vorgenannten Kalenderjahre fest, das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers habe über den Werten der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, dh über den Werten der Anlage 3 zum AAÜG gelegen. Deshalb stellte sie die kalenderjährlich nachgewiesenen Brutto-Arbeitsentgelte jeweils den Beträgen der auf die Werte der Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelte gegenüber. Schließlich wies sie darauf hin, "bei der späteren Neuberechnung der Rente" würden die in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten wie normale Pflichtbeitragszeiten für die Anspruchsprüfung und Rentenberechnung berücksichtigt.

Der Kläger hat mit seiner vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage eingeräumt, die Beklagte habe nicht gegen die für ihre Arbeit geltenden Rechtsvorschriften verstoßen. Er sei aber der Auffassung, daß diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit verfassungswidrig seien und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. November 1994 abgewiesen. Die Beklagte habe die Vorschriften des einfachen Rechts richtig angewandt. Diese seien verfassungsgemäß. Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) sei ua schon deshalb nicht verletzt, weil damit - wenn sie überhaupt eingreife - ein bestimmtes Leistungsniveau nicht auf Dauer garantiert sei. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 62/93; BSGE 72, 50, 67). Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die sog Systementscheidung stelle eine Art "Systembereinigung" dar. Einen Anspruch gegen den Gesetzgeber auf Gleichstellung mit Versorgungsansprüchen von Hochschulprofessoren nach der Beamtenversorgung oder mit ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hätten, gebe es nicht. Art 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) enthalte im wesentlichen Regelungsaufträge an den DDR-Gesetzgeber, keine individuellen Rechte für die Versicherten. Auch der Einigungsvertrag (EinigVtr, im folgenden: EV) Anlage II Kap VIII H III Nr 9 (im folgenden: EV Nr 9) gewähre keine weitergehenden Ansprüche. Die in § 24 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz ≪RAnglG≫) vorgesehene schonende Abschmelzung zusätzlicher Versorgungsansprüche sei durch EV Nr 9 und die Regelungen des AAÜG abgelöst worden.

Mit der - vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten - (Sprung-)Revision rügt der Kläger, die Anwendung von § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm Anlage 3 aaO verstoße gegen Art 14 und 3 GG sowie gegen rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klage sei zulässig. Da der Rentenversicherungsträger die vom Versorgungsträger festgesetzten Arbeitsentgelte im Bescheid vom 1. Februar 1994 nunmehr der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe, müsse vorgreiflich über die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des Entgeltbescheides entschieden werden. Darin sei eine verfassungswidrige Regelung für den Einzelfall konkretisiert worden. Er könne nicht erst auf die Klage gegen den Rentenbescheid verwiesen werden. Sei § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm Anlage 3 AAÜG verfassungswidrig, müßten seine tatsächlichen Arbeitsentgelte auch der Höhe der SGB VI-Rente zugrunde gelegt werden. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 28. August 1995 (Bl 40 bis 53 der BSG-Akte), vom 9. Februar 1996 (Bl 74 bis 80 der BSG-Akte) und vom 14. Februar 1996 (Bl 82 bis 85, 86 der BSG-Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 1994 und unter Abänderung des Bescheides vom 23. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1994 zu verpflichten, einen Entgeltbescheid zu erlassen, der das nachgewiesene Brutto-Arbeitsentgelt des Klägers in voller Höhe als das "erzielte Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG ohne Kürzungen gemäß Anlage 3 AAÜG ausweist,

hilfsweise,

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die sog Systementscheidung sei schon von der Volkskammer getroffen worden, so daß die Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet schon vor Abschluß des Einigungsvertrages gegolten habe. Eine Versicherung von Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei in der Rentenversicherung nicht möglich, weil ihre Berücksichtigung zu Rentenleistungen führe, die alle übrigen Versicherten nicht erreichen könnten. Im übrigen begehre der Kläger nach Antrag und Begründung die Anrechnung der Arbeitsentgelte ohne Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze. Über die Höhe der Leistungen entscheide erst der Rentenbescheid. § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) greife nicht ein (Hinweis auf die BSG-Entscheidung vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94). Wegen des Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf deren Schriftsätze vom 29. September 1995 (Bl 57 bis 60 der BSG-Akte) und vom 16. Februar 1996 (Bl 111 bis 113 der BSG-Akte) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, weil das SG seine Klagen im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Das BSG hat nicht zu prüfen, welche Ansprüche auf Geldleistungen dem Kläger gegen die BfA als Rentenversicherungsträger zustehen (dazu unter 1.). Die Verpflichtungsklage gegen die BfA als Versorgungsträger ist unzulässig (dazu unter 2.). Die angefochtenen feststellenden Verwaltungsakte beeinträchtigen den Kläger nicht in eigenen subjektiven Rechten, so daß er in solchen erst recht nicht verletzt ist (dazu unter 3.).

1.

Es ist nicht darüber zu entscheiden, welche Ansprüche auf Geldleistungen (Renten) zur Altersversorgung (ggf in welcher Höhe) dem Kläger gegen die BfA als Rentenversicherungsträger zustehen mögen. Keiner Ausführung bedarf, daß die BfA als Versorgungsträger hierfür schlechthin nicht leistungspflichtig und

zur Entscheidung über Leistungsansprüche nach dem SGB VI absolut unzuständig ist.

Im Revisionsverfahren ist insbesondere die Rechtmäßigkeit des den Altersversorgungsanspruch des Klägers individuell feststellenden Rentenbescheides vom 1. Februar 1994 nicht zu überprüfen. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß dieser Bescheid nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (iS von § 96 SGG) geworden ist, das der Kläger gegen die hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen eingeleitet hat (vgl schon Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94; LSG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1994, L 8 An 116/94). Denn der Rentenbescheid vom 1. Februar 1994 ersetzt den angefochtenen "Entgeltbescheid" nicht und ändert ihn auch nicht ab; dasselbe gilt für diesen "Entgeltbescheid" im Blick auf die früher ergangenen Leistungsbewilligungen:

a)

Ein nach § 307b Abs 1 bis 4 SGB VI ergehender, auf dem individuellen Versicherungsverlauf beruhender und politische Vergünstigungen (bzw - bei MfS-Verstrickung - die Anrechnung von Unrechtsentgelten) ausschließender (§ 6 Abs 2, 3 und 5 sowie § 7 AAÜG) Rentenbescheid an frühere (Sonder- oder) Zusatzversorgungsberechtigte enthält drei selbständig der Bindungswirkung (§ 77 SGG) fähige Arten von Verfügungssätzen. Zum einen wird die Höhe des Anspruchs des Versicherten auf die (bereits seit Januar 1992 gewährte) SGB VI-Rente zukunftsgerichtet neu festgesetzt; ferner wird darüber entschieden, ob zusätzlich zur SGB VI-Rente aus Gründen des Zahlbetragsschutzes (EV Nr 9 Buchst b Satz 4 oder Satz 5 bzw § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI) ein Rentenzuschlag zu zahlen ist, der nicht aus dem SGB VI, sondern nur aus der nachgehenden Fürsorgepflicht der Funktionsnachfolger (iS von Art 13, 14 EV; § 8 Abs 4 AAÜG) hergeleitet werden kann (BSGE 72, 50, 56); drittens wird geregelt, ob und ggf in welcher Höhe dem Versicherten außerdem ein Nachzahlungsanspruch für Rentenbezugszeiten uU ab 1. Juli 1990 zusteht (dazu schon ua Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff). Diesen Bescheid hat die BfA als Rentenversicherungsträger in ihrem originären Aufgabenkreis nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI und des AAÜG (§ 8 Abs 5 Satz 1 aaO) zu erlassen; darin wird die Höhe von gegen sie gerichteten (Leistungs-)Ansprüchen (§ 194 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ≪BGB≫) für sie und den Versicherten verbindlich festgesetzt.

b)

Demgegenüber haben die Versorgungsträger iS von § 8 Abs 4 AAÜG (und somit auch die BfA als Versorgungsträger) in dem ihnen durch § 8 Abs 1 aaO zugewiesenen Aufgabenkreis der BfA als Rentenversicherungsträger vor der (von dieser vorzunehmenden) Überführung der (Einzel-)Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung "die Daten" mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zu Feststellungen der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind; dies umfaßt die Mitteilung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens sowie der Daten, die sich nach Anwendung der §§ 6 und 7 ergeben (§ 8 Abs 2 AAÜG). Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisse des Versorgungsträgers sind also von vornherein ausschließlich darauf begrenzt, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Betroffenen ("Daten" - vgl § 67 Abs 1 SGB X) verbindlich festzustellen, soweit sie nach den §§ 5 bis 7 AAÜG für die spätere Überführung und Rentenfestsetzung durch den Rentenversicherungsträger rechtserheblich werden können. Der Versorgungsträger darf also nur möglicherweise später beim Rentenversicherungsträger erheblich werdende Tatsachen vormerken (vgl § 149 Abs 5 SGB VI). Hierzu zählt auch die Entscheidung darüber, ob der Betroffene die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3 und 5 oder des § 7 AAÜG erfüllt; ggf knüpft das Gesetz (nicht: der Verwaltungsakt des Versorgungsträgers) hieran die Rechtsfolge, daß der Rentenversicherungsträger eine niedrigere als die allgemeine Beitragsbemessungsgrundlage anwenden muß. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation nur versorgungsspezifische Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind, während diesem die Überführung und die Festsetzung der Rentenhöhe und damit ua die Entscheidung darüber vorbehalten ist, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legen ist. Versorgungsträger sind also weder berufen noch befugt, selbst gegenüber den Betroffenen über im SGB VI geregelte Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften (oder deren Höhe bzw Wert) zu entscheiden.

c)

Dies gilt auch für die beklagte BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn 1 bis 26 zum AAÜG. § 8 AAÜG weist ihr einen zusätzlichen, von ihren originären Aufgaben als Rentenversicherungsträger spezialgesetzlich getrennten Aufgabenkreis zu; dies darf nicht durch eine Vermischung beider Aufgabenbereiche dieses einheitlichen Rechtssubjekts gesetzwidrig überspielt werden. Demgemäß enthält der sog Entgeltbescheid des Versorgungsträgers die og Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über ua die Höhe einer SGB VI-Rente (so schon Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94). Der Rentenversicherungsträger hat diese Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers über die rechtserheblichen Tatsachen hinzunehmen; diesem ist gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des "Entgeltbescheides" gegenüber dem Bürger zu befinden; der Rentenversicherungsträger ist an die in der Vorabentscheidung festgestellten "Daten" gebunden (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG), also gerade nicht ermächtigt, sie abzuändern oder zu ersetzen. "Entgeltbescheide" nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG ändern oder ersetzen also keine Leistungsbewilligungen und werden durch diese auch selbst nicht abgeändert oder ersetzt. Das BSG hat daher hier über Sozialleistungsansprüche des Klägers nicht zu entscheiden.

d)

Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt das mit dem Revisionsantrag lediglich neu formulierte, inhaltlich aber nicht abgeänderte (iS von § 168 Satz 1 SGG) Begehren des Klägers (iS von § 123 SGG), das Gericht möge den beklagten Versorgungsträger verpflichten, einen den Rentenversicherungsträger bindenden Verwaltungsakt mit der Regelung zu erlassen, daß die nachgewiesenen Brutto-Arbeitsentgelte - auch soweit sie die Werte der Anlage 3 des AAÜG übersteigen - vom Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der SGB VI-Rente den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde zu legen sind. Damit handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (dazu unter 2.). Sie ist (in zulässiger Klagenhäufung ≪§ 56 SGG≫) mit Anfechtungsklagen gegen die im streitigen Bescheid erlassenen feststellenden Verwaltungsakte verbunden, soweit darin für jedes Kalenderjahr ausgewiesen wurde, daß die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte des Klägers die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs 1 Satz 1 iVm den Werten der Anlage 3 zum AAÜG) übersteigen. Hingegen sind nicht im Streit die Feststellungen über folgende "Daten": die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die Zeiten der Unterbrechung der Beitragsleistung und die Höhe der nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte.

2.

Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil diese Rechtsschutzform nicht statthaft und der Kläger zudem zu dieser Klage nicht befugt ist.

a)

Gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlaß eines "abgelehnten" oder "unterlassenen" Verwaltungsaktes begehrt werden. Der Erlaß des erstrebten Verwaltungsakts muß also zuvor bei dem zuständigen Hoheitsträger beantragt worden sein (stellvertretend: Meyer-Ladewig, aaO, § 54 RdNrn 20 bis 22; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫, 9. Auflage, 1988, § 42 RdNr 133). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1993 hat die BfA als Versorgungsträger aber keinen Antrag des Klägers abgelehnt, die jetzt begehrte Feststellung zu treffen. In dem von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahren war Verfahrensgegenstand ausschließlich die von § 8 AAÜG gebotene Prüfung der dem Rentenversicherungsträger mitzuteilenden Daten, also der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, der Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3 und 5 und des § 7 AAÜG. Nur hierüber haben die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen befunden und im übrigen ausdrücklich auf "die spätere Neuberechnung der Rente" hingewiesen. Den jetzt begehrten Verwaltungsakt hat der Kläger auch in seiner Widerspruchsbegründung vom 31. Januar 1994 nicht beantragt, sondern vorgetragen, durch die Überführung (die - wie ausgeführt - vom Rentenversicherungsträger vorgenommen wird) werde ihm ein erheblicher Teil seiner Ansprüche aus der AVI entzogen. Der beklagte Versorgungsträger hat es auch nicht iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 3 SGG "unterlassen", die begehrte Regelung zu treffen. Es gehört - wie ausgeführt - schlechthin nicht zu seinem Aufgabenkreis, dem Rentenversicherungsträger im Einzelfall verbindlich vorzuschreiben, wie er die Rentenversicherung durchzuführen und die Gewährung von Ansprüchen auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI und des AAÜG zu regeln hat. Die BfA als Versorgungsträger hat solches auch nicht entschieden. Mangels Zuständigkeit und mangels Antrags hat sie also den Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes auch nicht "unterlassen". Als Rentenversicherungsträger hat sie die Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen zur Altersversorgung schon während des Klageverfahrens geregelt; dieser Bescheid ist in der Berufungsinstanz Gegenstand gerichtlicher Prüfung.

b)

Die Verpflichtungsklage ist zudem auch deswegen unzulässig, weil der Kläger zur Klage nicht befugt ist (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl § 42 Abs 2 VwGO). Denn aus seinem Vorbringen ergibt sich die Möglichkeit nicht, er könne einen gegen den beklagten Versorgungsträger gerichteten Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes haben. Vielmehr ist seinem Vortrag zwingend zu entnehmen, daß der Versorgungsträger den einzigen Anspruch auf Erlaß bestimmter Regelungen, den der Kläger nach positivem Recht gerade gegen ihn haben kann, durch die im streitigen Bescheid getroffenen Feststellungen (vollständig und richtig) erfüllt hat:

Die von Bescheiden nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG Betroffenen haben aus § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 aaO einen gesetzlichen Anspruch auf tatsächlich richtige und rechtmäßige Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, der erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowie der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 6 und 7 AAÜG. In den §§ 6 bis 8 AAÜG ist nämlich - wie ausgeführt - ua geregelt, daß die Versorgungsträger in einem besonderen Verwaltungsverfahren die für die spätere Berechnung von SGB VI-Renten maßgeblichen erzielten Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen und "Daten" in eigener Kompetenz abschließend, verbindlich und ohne Ermessensspielraum mit bindender Wirkung für den Rentenversicherungsträger feststellen (zweistufiges Verfahren). Da für gebundene Entscheidungen über Sozialleistungen ein Rechtsanspruch des Bürgers auf die Leistung besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫), gilt dies ebenso für abschließende Vorabentscheidungen über Anspruchselemente, die hier ein Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger trifft. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, daß der Versorgungsträger gesetzmäßig und richtig die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sowie die für den Berechtigten nach der dreistufigen Typik der §§ 6 und 7 AAÜG (dazu schon BSGE 72, 50, 62 ff) maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen feststellt. Nach dem Vorbringen des Klägers (und seiner eigenen Rechtsauffassung) hat die Beklagte diesen gesetzlichen Anspruch zutreffend erfüllt (§ 362 BGB entsprechend); er wird also durch die angefochtenen Feststellungen nicht einmal möglicherweise in diesem Rechtsanspruch beeinträchtigt.

c)

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von denjenigen, in denen (wie bei den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 14. Juni 1995) der Versorgungsträger (zutreffend und gesetzmäßig) Tatbestandsvoraussetzungen nach § 6 Abs 2, Abs 3 oder Abs 5 und § 7 Abs 1 AAÜG festgestellt, die Betroffenen also in die zweite oder dritte Stufe der vorgenannten Typik eingeordnet hat; in solchen Fällen ergibt die Klagebefugnis sich aus der Möglichkeit einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zu dem Personenkreis, der - wie der Kläger - unter den Grundtatbestand des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG fällt. Denn die Schaffung oder Ausgestaltung von Sondertatbeständen, welche die davon nach der den Rentenversicherungsträger bindenden Datenfeststellung des Versorgungsträgers Erfaßten kraft Gesetzes unter niedrigere Verdienstgrenzen (Beitragsbemessungsgrenzen) stellt, bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.

3.

Die Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGG) des Klägers sind zulässig, insbesondere ist er zur Klage befugt; begründet sind sie jedoch nicht:

a)

Statthaft sind die Klagen, die feststellenden Verwaltungsakte aufzuheben, mit denen der Versorgungsträger kalenderjährlich von Januar 1957 bis Juni 1990 die tatsächlich erzielten Brutto-Arbeitsentgelte den auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG begrenzten Arbeitsentgelten gegenübergestellt hat. Die Klagebefugnis ("formelle Beschwer" iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG; vgl § 42 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫) liegt vor, obwohl die streitigen Verwaltungsakte den Kläger nicht in eigenen Rechten beeinträchtigen (dazu unter b). Denn es war bislang aus der Sicht eines Rechtsschutz Suchenden (hier: des Klägers) nicht auszuschließen, daß er durch die angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers in eigenen subjektiven Rechten gegenwärtig und unmittelbar rechtswidrig beeinträchtigt ("verletzt") sein konnte. Das BSG hatte nämlich in den og bisherigen Entscheidungen zu § 8 AAÜG im Blick auf die Versorgungsberechtigten, für die der Versorgungsträger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2, 3, 5 und des § 7 Abs 1 AAÜG nicht festgestellt hat, noch nicht abschließend geklärt, welche Entscheidungen der Versorgungsträger mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger treffen kann; dies kann ferner dem Text des § 8 AAÜG auch nicht ohne nähere Auslegung und damit ohne weiteres entnommen werden. Vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) kann aber bei sog Klärungsbedürftigkeit (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) einer Rechtsfrage, von deren Beantwortung abhängt, ob der Betroffene in eigenen Rechten verletzt sein kann, die Möglichkeit der Rechtsverletzung iS von § 54 Abs 1 Satz 2 (§ 42 Abs 2 VwGO) solange (noch) nicht ausgeschlossen werden, bis die Frage vom zuständigen Revisionsgericht beantwortet worden ist.

b)

Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil die streitigen Verwaltungsakte keine unmittelbaren beeinträchtigenden Rechtswirkungen (§ 31 Satz 1 SGB X) auf subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Positionen des Klägers haben:

Einzige Vorschrift, die den zuständigen Versorgungsträger - wie ausgeführt - zu Gunsten der Versorgungsberechtigten zu Feststellungen verpflichtet, ist § 8 AAÜG. Nur sie ist hier anwendbar. Es gibt keine mit § 8 AAÜG konkurrierende Rechtsnorm, welche den Versorgungsträger gerade zum Schutze des Klägers (bzw der von ihm repräsentierten Personengruppe) verpflichtet, eine in den §§ 6 und 7 AAÜG nicht vorgesehene oder - entgegen diesen Vorschriften - überhaupt keine der dort genannten tatbestandlichen Feststellungen zu treffen.

Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe verfassungswidrig angeordnet, in seine Grundrechte einzugreifen, ist nicht ersichtlich, in welche Rechtsposition der beklagte Versorgungsträger durch die angefochtenen (gesetzmäßigen) Verwaltungsakte unmittelbar eingegriffen haben könnte. Das Gesetz hat nämlich die Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten zustehen, ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers gelegt. Insbesondere hat der Rentenversicherungsträger, nicht aber - wie ausgeführt - der Versorgungsträger, im späteren individuellen Rentenbescheid über die Höhe der SGB VI-Rente, ferner über die Bewilligung einer Nachzahlung und außerdem über die Gewährung eines dem Zahlbetragsschutz von unter den Bedingungen der DDR erworbenen Versicherungs- und Versorgungsansprüchen dienenden Rentenzuschlags zu entscheiden. Hingegen darf der Versorgungsträger vorab lediglich über einzelne Tatbestandselemente für die Festsetzung der Höhe des Anspruchs nur auf die Rente nach den Bestimmungen des SGB VI entscheiden. Die rentenversicherungsrechtlichen Folgerungen, die den Betroffenen unmittelbar in seinen Leistungsansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger berühren, hat allein dieser zu ziehen.

Die BfA hat auch nach dem Vorbringen des Klägers als Versorgungsträger die Grenzen ihrer Kompetenz eingehalten. Der beklagte Versorgungsträger hat die Zeiten, in denen der Kläger nach den Kriterien des § 5 AAÜG der AVI angehört hat, ebenso zutreffend festgestellt wie seine nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte, die er in diesen Zeiten erhalten hat. Seine nachgewiesenen Arbeitsentgelte überschreiten die in § 6 Abs 1 AAÜG iVm Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte in dem im angefochtenen Bescheid genannten Umfang. Schließlich hat der Versorgungsträger unangefochten entschieden, daß der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen keines der Sondertatbestände von § 6 Abs 2, 3, 5 und § 7 AAÜG erfüllt. Damit ist alles, was der Kläger nach § 8 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 AAÜG vom beklagten Versorgungsträger beanspruchen kann, in vollem Umfang erfüllt. Eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner anerkannten Leistungsansprüche liegt nicht vor. Vielmehr hat die BfA erst mit dem Bescheid vom 1. Februar 1994 als Rentenversicherungsträger auf die Leistungsansprüche des Klägers (diese insgesamt erhöhend) unmittelbar eingewirkt.

Demgemäß wird auch die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG durch die angefochtenen Festsetzungen nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere im Blick darauf, daß der Kläger, auch nach Bekanntgabe des hier angefochtenen Bescheides vom 23. Dezember 1993 als Rentenzahlbetrag (in Deutscher Mark) mindestens das erhalten hat, was ihm nach den von Organen der früheren DDR erlassenen Vorschriften über die Sozialpflichtversicherungsrente und die AVI-Altersrente insgesamt (ursprünglich in Mark der DDR) höchstens zustand; die Verwaltungsakte, mit denen Ansprüche auf diese Leistungen zuerkannt worden waren, sind durch die Festsetzungen im streitigen Bescheid vom 23. Dezember 1993 weder abgeändert noch ersetzt worden (siehe oben unter 1.). Die Entscheidung über den Höchstbetrag des (Gesamt-)Anspruchs des Klägers auf Altersversorgung (aus SGB VI-Rente, ggf Rentenzuschlag und Nachzahlung) hat jedoch die BfA als Rentenversicherungsträger in dem individuellen Rentenbescheid vom 1. Februar 1994 getroffen; sie steht - wie gesagt - vor dem LSG Berlin zur Überprüfung an (vgl zur Unzulässigkeit einer Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis 4 SGB VI durch endgültigen Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft eines sog Entgeltbescheides nach § 8 AAÜG das Urteil des Senats vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 und schon BSGE 72, 50, 55 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3-1300 § 32 Nrn 2, 4 und SozR 3-1200 § 42 Nr 2).

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte gleichfalls nicht beeinträchtigt. Der hierdurch verpflichtete Versorgungsträger hat in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis alle Versorgungsberechtigten gleich zu behandeln. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, wodurch er eine den Kläger im Vergleich zu den anderen Versorgungsberechtigten ungleich belastende Regelung getroffen haben könnte. Auch die Organe der gesetzgebenden Gewalt haben dem Versorgungsträger für alle Versorgungsberechtigten, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sondertatbestände in § 6 Abs 2, 3, 5 und § 7 AAÜG nicht erfüllen, eine Gleichbehandlung bei der Feststellung und Mitteilung der "Daten" vorgeschrieben. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen sein Begehren auf weitere Erhöhung seiner Leistungsansprüche. Hierüber ist aber vom Versorgungsträger weder zu entscheiden noch entschieden worden. Deswegen bedarf auch keiner Darlegung, daß die gesetzmäßigen Feststellungen den Kläger weder in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder in schützenswertem Vertrauen beeinträchtigen; es ist schon nicht erkennbar, auf welche vom Versorgungsträger erstmals zu treffenden Feststellungen der Kläger schutzwürdig vertraut haben könnte.

Schließlich ist - gerade zur Gewährleistung effektiven und dh auch möglichst raschen Rechtsschutzes - nicht unzumutbar, daß Versorgungsberechtigte, die nach Feststellung des Versorgungsträgers keine Sondertatbestände des § 6 Abs 2, 3, 5 und des § 7 Abs 1 AAÜG erfüllen und keine Einwände gegen die Richtigkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten haben, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 1 AAÜG, also die ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden Ansprüche gegen den Gesetzgeber auf Einführung zusätzlicher Erhöhungen ihrer Altersversorgung, soweit dies im Rechtsweg überhaupt zulässig ist (vgl dazu BSGE 72, 50, 52), erst dann zur gerichtlichen Prüfung stellen können, wenn der Rentenversicherungsträger zulässigerweise durch abschließenden Verwaltungsakt darüber entschieden hat, wie hoch der Anspruch auf eine nach dem individuellen Versicherungsverlauf berechnete Rente nach dem SGB VI, wie hoch ggf der Nachzahlungsanspruch für Zeiten ab 1. Juli 1990 und wie hoch ggf der Rentenzuschlag ist. Der Rentenversicherungsträger kann hierbei dem Versorgungsberechtigten nicht entgegenhalten, der Versorgungsträger habe bereits für ihn bindend entschieden, daß die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze rentenversicherungsrechtlich anzuwenden sei. Denn einen solchen Verwaltungsakt zu erlassen, liegt außerhalb der Kompetenz des Versorgungsträgers. Die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für den Rentenversicherungsträger hat das Gesetz anderweitig selbst bestimmt (§§ 63, 64, 66, 70, 157, 159, 160, 161, 254b ff SGB VI, § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Die BfA als Rentenversicherungsträger hat diese gesetzliche Regelung im Bescheid vom 1. Februar 1994 angewandt; dieser ist vor dem LSG Berlin angefochten und hier nicht zu prüfen (siehe oben unter 1.).

Nach alledem war die (Sprung-)Revision des Klägers gegen das im Ergebnis richtige Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049461

SozSi 1997, 159

SozSi 1997, 160

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